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Bei der Beantragung eines Schulbegleiters ist zwischen zwei Leistungsträgern zu unterscheiden:

der

Bezirk

bei vorliegender oder drohender Behinderung und Mehrfachbehinderung in den Bereichen geistige Ent-

wicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Sprache, frühkindlicher Autismus (

§ 53, § 54

SGB XII

; Leistung der Eingliederungshilfe);

das

Jugendamt

bei vorliegender oder drohender seelischer Behinderung; bei Vorliegen des Asperger-Syndroms

wird die Eingliederungshilfe in der Regel nach dem Kinder- und Jugendhilferecht geleistet (

§ 35a SGB VIII;

Leistung

der Kinder- und Jugendhilfe).

Eine berufliche Ausbildung im erzieherischen Bereich ist für einen Schulbegleiter im Grundsatz nicht erforderlich; dies gilt im

Regelfall auch für eine berufliche Vorbildung im pflegerischen Bereich. Entscheidend ist die notwendige Befähigung/Eignung

im Einzelfall. Erforderlich ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.

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-

Träger der Schulbegleiter sind meist private Organisationen, über die der Bezirk oder das Jugendamt Auskunft geben kön

nen. Grundsätzlich können die Schulbegleiter auch von den Erziehungsberechtigten beschäftigt werden, es dürfen aber

keine nahen Verwandten oder Personen aus dem nahen Lebensumfeld (z.B. Lebenspartnerin des Vaters) des jungen

Menschen sein. Der Einsatz des konkreten Schulbegleiters erfolgt nur mit Zustimmung der Schule (bei privaten Schulen

zusätzlich durch den Schulträger) und ist aus berechtigten Gründen widerrufbar.

Der Schulbegleiter muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes verpflichten. Sein Auftrag

und die Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit sollen im Vorfeld klar besprochen und festgelegt werden (gemeinsame Formu

lierung von Jugendhilfe und Schule). Da die Beauftragung eines Schulbegleiters einer Befristung – z.B. ein Schuljahr – unter

liegt, sind eine zeitlich vorausschauende Planung und fortlaufende Absprachen ein wichtiger Teil der Kooperation.

Ziel der Tätigkeit des Schulbegleiters ist es, den Schüler den Schulalltag möglichst selbstständig bewältigen zu lassen

und selbst in letzter Konsequenz überflüssig zu werden. Seine Hilfestellungen als verlässliche Bezugsperson des

Schülers sind in folgenden Bereichen denkbar:

lebenspraktische Bereiche (Vorbereitung des schulischen Arbeitsplatzes, Unterstützung in den Pausen, An- und

Ausziehen …)

pflegerische Tätigkeiten (Toilettengang, Essen …)

Hilfen zur Mobilität (Fortbewegung im Schulhaus, bei Schülerfahrten …)

Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (Kontakte zu Mitschülern, Aufmerksamkeit und Motivation,

angemessenes Verhalten, Bewältigung von Ängsten …)

Prävention und Intervention bei Krisen (Kontrolle aggressiven Verhaltens, Auszeiten …)

Unterstützung der Kommunikation (Anwendung von Hilfsmitteln und Medien, Wiederholung von Aufgaben

stellungen, Einhaltung von Regeln, Ritualen …)

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Der Schulbegleiter übernimmt grundsätzlich keine Aufgaben der Lehrkräfte zur Vermittlung der Unterrichtsinhalte oder

pädagogisch-erzieherische Aufgaben im Rahmen des Klassenverbandes (Herstellen der Klassenordnung, Einwirken auf die

Klassengemeinschaft). Eine besondere Kunst besteht für den Schulbegleiter darin, durch seine beständige Anwesenheit in

der Klasse das Kind nicht weiter zu separieren, sondern zu integrieren. Besonders Pausen, Freistunden und die Zeiten kurz

vor und nach dem Unterricht können für Kontakt zu Mitschülern und für das Einüben sozial adäquater Verhaltensweisen

genutzt werden.

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