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Das

Berufsbildungsgesetz BBiG

formuliert zu Beginn von Kapitel 4 „Berufsbildung für besondere Personengruppen“, dass

Menschen mit Behinderung in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden sollen. Wenn dies aufgrund der Art und

der Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, sollen aus den Inhalten der anerkannten Ausbildungsberufe unter

Berücksichtigung des aktuellen Arbeitsmarktes Ausbildungsinhalte entwickelt werden, welche „Fachwerker-Ausbildungen“

genannt werden

(vgl. § 66 BBiG sowie § 42m HwO)

. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dies nur auf Antrag der

jeweiligen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters geschieht.

Fragestellungen der Aufnahme, des Übertritts und schulischer Abschlüsse stellen einen Kernbereich der Tätigkeit

von Beratungslehrkräften und Schulpsychologen dar. Oft müssen hier Voraussetzungen auf Seiten des Kindes,

Erwartungshaltungen der Erziehungsberechtigten sowie schulrechtliche Vorgaben sorgsam bedacht, gegeneinander

abgewogen und kooperativ auf einen überzeugenden Lösungsweg gebracht werden.

2.2 Stellung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Schulaufsicht

2.2.1 Die Schlüsselfunktion der Schulleitungen

Mit der Formulierung, dass inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist

(Art. 2 BayEUG)

, kommt den Schulleitungen eine beson

dere Bedeutung bei der Umsetzung dieser Vorgaben zu. Dies betrifft nicht nur eine mögliche Schulentwicklung in Richtung einer

inklusiven Schule (siehe dazu die Broschüre „Profilbildung inklusive Schule – ein Leitfaden für die Praxis“ unter www.km. bayern.de/download/5597_ganzer_leitfadena468s_050213_doppelseiten_150dpi.pdf), sondern vor allem die Gestaltung und

Bewältigung inklusiver Fragestellungen von der Aufnahme von Schülern über Fragen des Nachteilsausgleichs oder einer Schul

begleitung bis hin zur Entwicklung innerschulischer Strukturen einschließlich einer entsprechenden Unterrichtsgestaltung.

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In Anlehnung an Stephan Gerhard Huber (1999, S. 8–19) kann der Schulleiter vor dem skizzierten Hintergrund folgende

Rollen und damit entsprechende Aufgaben übernehmen:

Damit sind die im

Art. 57 BayEUG

angedeuteten Aufgabenbereiche von Schulleitungen angesprochen: Es geht um das

Initiieren und Begleiten der notwendigen Unterrichts-, Organisations- und Personalentwicklungsprozesse sowie um die

Gestaltung der Zusammenarbeit des pädagogischen Personals und aller am Schulleben Beteiligten. Die hohe Herausforde

rung besteht darin, ein jeweils eigenes Bildungs- und Erziehungskonzept so umzusetzen, dass Unterrichtsformen und Schul

leben sowie Lernen und Erziehung der Vielfalt der Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gerecht werden.

Vorbild

: eigenes inklusives Menschenbild, pädagogische Grundüberzeugung und Haltung, Teamfähigkeit und eigene

Entwicklungsbereitschaft

kompetenter und verständnisvoller

Ansprechpartner

Organisationsentwickler

: Entwicklung eines Leitbildes „Inklusion“ mit den für die Umsetzung erforderlichen Strukturen,

das von möglichst allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft getragen wird und das kreativ die gegebenen pädagogischen

Freiräume ausschöpft

Personalentwickler

: Qualifizierung der für eine inklusive Schule notwendigen pädagogischen Fachkräfte, Implementie

rung kooperativer Teams mit entsprechenden Aufgabenverteilungen (auch zwischen Schulpsychologe, Beratungslehrkraft

und z.B. MSD), Motivation des Kollegiums

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Vermittler

und

Mediator

bei Interessenkollisionen und Konflikten

Repräsentant

: Elternarbeit, Überzeugungsarbeit, Vertretung der Schule nach außen (z.B. Sachaufwandsträger), Aufbau

eines Netzwerkes mit den schulischen und außerschulischen Partnern und Helfern.

Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen können bei entsprechender Positionierung die notwendigen Schulentwick

lungsprozesse aktiv mittragen und mitgestalten, indem sie

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engen Kontakt zur Schulleitung pflegen und ihr beratend und unterstützend zur Seite stehen und

ihre besonderen Qualifikationen (Kenntnisse über das Schulsystem oder spezifische klinische Fragestellungen, Kom

petenzen in den Bereichen Fortbildung von Lehrkräften, Gesprächsführung oder Konfliktcoaching etc.) einbringen.

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Sie verdeutlichen somit ihren Wert und ihren möglichen Beitrag für jede einzelne Schule und für die Schullandschaft als Ganzes.