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Das
Berufsbildungsgesetz BBiG
formuliert zu Beginn von Kapitel 4 „Berufsbildung für besondere Personengruppen“, dass
Menschen mit Behinderung in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden sollen. Wenn dies aufgrund der Art und
der Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, sollen aus den Inhalten der anerkannten Ausbildungsberufe unter
Berücksichtigung des aktuellen Arbeitsmarktes Ausbildungsinhalte entwickelt werden, welche „Fachwerker-Ausbildungen“
genannt werden
(vgl. § 66 BBiG sowie § 42m HwO)
. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dies nur auf Antrag der
jeweiligen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters geschieht.
Fragestellungen der Aufnahme, des Übertritts und schulischer Abschlüsse stellen einen Kernbereich der Tätigkeit
von Beratungslehrkräften und Schulpsychologen dar. Oft müssen hier Voraussetzungen auf Seiten des Kindes,
Erwartungshaltungen der Erziehungsberechtigten sowie schulrechtliche Vorgaben sorgsam bedacht, gegeneinander
abgewogen und kooperativ auf einen überzeugenden Lösungsweg gebracht werden.
2.2 Stellung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung und der Schulaufsicht
2.2.1 Die Schlüsselfunktion der Schulleitungen
Mit der Formulierung, dass inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist
(Art. 2 BayEUG)
, kommt den Schulleitungen eine beson
dere Bedeutung bei der Umsetzung dieser Vorgaben zu. Dies betrifft nicht nur eine mögliche Schulentwicklung in Richtung einer
inklusiven Schule (siehe dazu die Broschüre „Profilbildung inklusive Schule – ein Leitfaden für die Praxis“ unter www.km. bayern.de/download/5597_ganzer_leitfadena468s_050213_doppelseiten_150dpi.pdf), sondern vor allem die Gestaltung undBewältigung inklusiver Fragestellungen von der Aufnahme von Schülern über Fragen des Nachteilsausgleichs oder einer Schul
begleitung bis hin zur Entwicklung innerschulischer Strukturen einschließlich einer entsprechenden Unterrichtsgestaltung.
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In Anlehnung an Stephan Gerhard Huber (1999, S. 8–19) kann der Schulleiter vor dem skizzierten Hintergrund folgende
Rollen und damit entsprechende Aufgaben übernehmen:
Damit sind die im
Art. 57 BayEUG
angedeuteten Aufgabenbereiche von Schulleitungen angesprochen: Es geht um das
Initiieren und Begleiten der notwendigen Unterrichts-, Organisations- und Personalentwicklungsprozesse sowie um die
Gestaltung der Zusammenarbeit des pädagogischen Personals und aller am Schulleben Beteiligten. Die hohe Herausforde
rung besteht darin, ein jeweils eigenes Bildungs- und Erziehungskonzept so umzusetzen, dass Unterrichtsformen und Schul
leben sowie Lernen und Erziehung der Vielfalt der Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gerecht werden.
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Vorbild
: eigenes inklusives Menschenbild, pädagogische Grundüberzeugung und Haltung, Teamfähigkeit und eigene
Entwicklungsbereitschaft
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kompetenter und verständnisvoller
Ansprechpartner
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Organisationsentwickler
: Entwicklung eines Leitbildes „Inklusion“ mit den für die Umsetzung erforderlichen Strukturen,
das von möglichst allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft getragen wird und das kreativ die gegebenen pädagogischen
Freiräume ausschöpft
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Personalentwickler
: Qualifizierung der für eine inklusive Schule notwendigen pädagogischen Fachkräfte, Implementie
rung kooperativer Teams mit entsprechenden Aufgabenverteilungen (auch zwischen Schulpsychologe, Beratungslehrkraft
und z.B. MSD), Motivation des Kollegiums
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Vermittler
und
Mediator
bei Interessenkollisionen und Konflikten
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Repräsentant
: Elternarbeit, Überzeugungsarbeit, Vertretung der Schule nach außen (z.B. Sachaufwandsträger), Aufbau
eines Netzwerkes mit den schulischen und außerschulischen Partnern und Helfern.
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen können bei entsprechender Positionierung die notwendigen Schulentwick
lungsprozesse aktiv mittragen und mitgestalten, indem sie
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engen Kontakt zur Schulleitung pflegen und ihr beratend und unterstützend zur Seite stehen und
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ihre besonderen Qualifikationen (Kenntnisse über das Schulsystem oder spezifische klinische Fragestellungen, Kom
petenzen in den Bereichen Fortbildung von Lehrkräften, Gesprächsführung oder Konfliktcoaching etc.) einbringen.
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Sie verdeutlichen somit ihren Wert und ihren möglichen Beitrag für jede einzelne Schule und für die Schullandschaft als Ganzes.