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2.1.1.2 Aufnahmeverfahren

Grundschule

Förderzentrum

§ 21 GrSO:

Anmeldung an der Grundschule durch einen

Erziehungsberechtigten in Begleitung des betreffenden

Kindes.

§ 28 VSO-F:

Direkte Anmeldung an Förderzentren

Mitte April bis Mitte Mai durch einen Erziehungsberechtig

ten in Begleitung des betreffenden Kindes.

Die Erziehungsberechtigten sind vom FZ nachweislich über

die Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts und

Schullebens nach

Art. 30a und 30b BayEUG

zu informieren

(Eine bestimmte Nachweisform ist nicht vorgeschrieben.

Empfehlung: Beratungsprotokoll).

-

Überprüfung der Schulfähigkeit durch Lehrkräfte der GS,

evtl. Unterstützung durch das FZ/SFZ (Screening/Schulspiel).

Zur Einschätzung eines sonderpädagogischen Förder

bedarfs: Anforderung einer Diagnostik vom FZ/SFZ.

Für eine weitergehende sonderpädagogische Diagnostik

ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforder

lich. Für eine transparente Beratung im Hinblick auf die

Schulfähigkeit eines Kindes ist die Kooperation mit den

Erziehungsberechtigten dringend erforderlich.

-

-

Überprüfung der Schulfähigkeit, Feststellung des sonder

pädagogischen Förderbedarfs.

-

Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforderlichen

förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren

(§ 28 Abs. 4 Satz 2 VSO-F)

. Die Ergebnisse der sonderpädagogischen

Diagnostik sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern (Information und Erörterung gemäß

§ 25 Abs. 1 Satz 7 VSO-F;

eine Kopie des Förderdiagnostischen Berichts kann angeboten werden). Sie sind ergebnisoffen zu beraten zu den rechtlich

möglichen

(Art. 30a und 30b BayEUG)

und tatsächlich zur Verfügung stehenden Förderorten

(§ 28 Abs. 1 Satz 1 VSO-F)

.

Die Erziehungsberechtigten entscheiden über den gewünschten Lernort

(Art. 41 BayEUG)

.

Lehrkräfte für Sonderpädagogik erstellen den Förderdiag

nostischen Bericht als Voraussetzung für die sonderpäda

gogische Förderung an der Grundschule

(Art. 30b Abs. 4

BayEUG und § 25 VSO-F)

.

-

-

In einem sonderpädagogischen Gutachten ist der sonder

pädagogische Förderbedarf zu beschreiben, eine Aussage

zu den Voraussetzungen des

§ 14 VSO-F

zu treffen und

Fördermaßnahmen aufzuzeigen

(§ 28 Abs. 4 Satz 1 VSO-F)

.

-

-

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in die

Grundschule

(Art. 41 Abs. 5 BayEUG)

. Bei Aufnahme nach

Art. 30a und 30b BayEUG

ist die Zustimmung des Sach

aufwandsträgers notwendig.

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in das

Förderzentrum. Die Schulleitung der Sprengelgrundschule

wird durch die Schulleitung des Förderzentrums informiert

(§ 28 Abs. 9 VSO-F)

.

Ablehnung der Aufnahme

(Art. 41 Abs. 5 und 6 BayEUG

und § 21 Abs. 3 GrSO)

: Bestehen die Erziehungsberech

tigten weiter auf einer Aufnahme, wird die Angelegenheit

durch die Schulleitung dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.

Zudem ist eine probeweise dreimonatige Aufnahme als

Voraussetzung für eine endgültige Entscheidung möglich.

-

Ablehnung der Aufnahme

(Art. 41 Abs. 5 und 6 BayEUG und

§ 28 Abs. 6 und 7 VSO-F)

: Die Regierung kann für die Dauer

von bis zu einem Schuljahr das Kind probeweise an ein För

derzentrum überweisen. Eine Verlängerung der Probezeit ist

bis zum Ende des Schulhalbjahres möglich. Nach Ablauf der

Probezeit erfolgt die abschließende Entscheidung.

-

2.1.1.3 Zurückstellung

Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Schulleitung der Grundschule

oder des Förderzentrums, sofern das Kind dort angemeldet worden ist

(Art. 41 Abs. 7 BayEUG)

. Gemäß

Art. 41 Abs. 7 Satz 4

BayEUG

ist die Förderschule zu beteiligen, „sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurück

stellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen“. Dies ist keine Vorentscheidung für

die Förderschule; nach einem Jahr Zurückstellung kann die Anmeldung auch an der Grundschule erfolgen. Sofern die Grund

schule dann die Voraussetzungen des

Art. 41 Abs. 5 BayEUG

immer noch als erfüllt bzw. die Grundschule nicht als möglichen

Lernort ansieht, können die Eltern ein streitiges Verfahren beim Schulamt auf Aufnahme in die Grundschule einleiten.

-

-