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2.1.1.2 Aufnahmeverfahren
Grundschule
Förderzentrum
§ 21 GrSO:
Anmeldung an der Grundschule durch einen
Erziehungsberechtigten in Begleitung des betreffenden
Kindes.
§ 28 VSO-F:
Direkte Anmeldung an Förderzentren
Mitte April bis Mitte Mai durch einen Erziehungsberechtig
ten in Begleitung des betreffenden Kindes.
Die Erziehungsberechtigten sind vom FZ nachweislich über
die Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts und
Schullebens nach
Art. 30a und 30b BayEUG
zu informieren
(Eine bestimmte Nachweisform ist nicht vorgeschrieben.
Empfehlung: Beratungsprotokoll).
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Überprüfung der Schulfähigkeit durch Lehrkräfte der GS,
evtl. Unterstützung durch das FZ/SFZ (Screening/Schulspiel).
Zur Einschätzung eines sonderpädagogischen Förder
bedarfs: Anforderung einer Diagnostik vom FZ/SFZ.
Für eine weitergehende sonderpädagogische Diagnostik
ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforder
lich. Für eine transparente Beratung im Hinblick auf die
Schulfähigkeit eines Kindes ist die Kooperation mit den
Erziehungsberechtigten dringend erforderlich.
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Überprüfung der Schulfähigkeit, Feststellung des sonder
pädagogischen Förderbedarfs.
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Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforderlichen
förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren
(§ 28 Abs. 4 Satz 2 VSO-F)
. Die Ergebnisse der sonderpädagogischen
Diagnostik sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern (Information und Erörterung gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 7 VSO-F;
eine Kopie des Förderdiagnostischen Berichts kann angeboten werden). Sie sind ergebnisoffen zu beraten zu den rechtlich
möglichen
(Art. 30a und 30b BayEUG)
und tatsächlich zur Verfügung stehenden Förderorten
(§ 28 Abs. 1 Satz 1 VSO-F)
.
Die Erziehungsberechtigten entscheiden über den gewünschten Lernort
(Art. 41 BayEUG)
.
Lehrkräfte für Sonderpädagogik erstellen den Förderdiag
nostischen Bericht als Voraussetzung für die sonderpäda
gogische Förderung an der Grundschule
(Art. 30b Abs. 4
BayEUG und § 25 VSO-F)
.
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In einem sonderpädagogischen Gutachten ist der sonder
pädagogische Förderbedarf zu beschreiben, eine Aussage
zu den Voraussetzungen des
§ 14 VSO-F
zu treffen und
Fördermaßnahmen aufzuzeigen
(§ 28 Abs. 4 Satz 1 VSO-F)
.
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Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in die
Grundschule
(Art. 41 Abs. 5 BayEUG)
. Bei Aufnahme nach
Art. 30a und 30b BayEUG
ist die Zustimmung des Sach
aufwandsträgers notwendig.
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in das
Förderzentrum. Die Schulleitung der Sprengelgrundschule
wird durch die Schulleitung des Förderzentrums informiert
(§ 28 Abs. 9 VSO-F)
.
Ablehnung der Aufnahme
(Art. 41 Abs. 5 und 6 BayEUG
und § 21 Abs. 3 GrSO)
: Bestehen die Erziehungsberech
tigten weiter auf einer Aufnahme, wird die Angelegenheit
durch die Schulleitung dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.
Zudem ist eine probeweise dreimonatige Aufnahme als
Voraussetzung für eine endgültige Entscheidung möglich.
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Ablehnung der Aufnahme
(Art. 41 Abs. 5 und 6 BayEUG und
§ 28 Abs. 6 und 7 VSO-F)
: Die Regierung kann für die Dauer
von bis zu einem Schuljahr das Kind probeweise an ein För
derzentrum überweisen. Eine Verlängerung der Probezeit ist
bis zum Ende des Schulhalbjahres möglich. Nach Ablauf der
Probezeit erfolgt die abschließende Entscheidung.
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2.1.1.3 Zurückstellung
Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Schulleitung der Grundschule
oder des Förderzentrums, sofern das Kind dort angemeldet worden ist
(Art. 41 Abs. 7 BayEUG)
. Gemäß
Art. 41 Abs. 7 Satz 4
BayEUG
ist die Förderschule zu beteiligen, „sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurück
stellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen“. Dies ist keine Vorentscheidung für
die Förderschule; nach einem Jahr Zurückstellung kann die Anmeldung auch an der Grundschule erfolgen. Sofern die Grund
schule dann die Voraussetzungen des
Art. 41 Abs. 5 BayEUG
immer noch als erfüllt bzw. die Grundschule nicht als möglichen
Lernort ansieht, können die Eltern ein streitiges Verfahren beim Schulamt auf Aufnahme in die Grundschule einleiten.
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