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In der Praxis liegen die Schwerpunkte der Arbeit der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste in der Beratung von Lehr

kräften, Erziehungsberechtigten und Schülern auf der Basis von sonderpädagogischer Diagnostik und mittels Hinweisen zur

Förderung sowie in der Fortbildung.

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Je nach den vorhandenen Ressourcen werden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen

durch die entsprechenden MSD begleitet und unterstützt.

An Schulen mit Schulprofil Inklusion sowie in Kooperationsklassen kann die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit

sonderpädagogischem Förderbedarf ganzjährig durch einen Sonderpädagogen erfolgen. Die Zahl der jeweils zur Ver-

fügung stehenden Stunden aus dem Lehramt für Sonderpädagogik beträgt an Grund- und Mittelschulen mit Schulprofil

Inklusion mind. 13 Stunden. Hinzu kommen bis zu 10 Stunden aus dem eigenen Lehramt; die Lehrkraft für Sonderpädagogik

der Förderschule ist in das Kollegium der Grund- oder Mittelschule einbezogen. Sofern ein Förderschwerpunkt nicht durch

die entsprechende Fachkompetenz der Lehrkraft für Sonderpädagogik vor Ort in der Grund- oder Mittelschule abgedeckt ist,

kann der MSD hinzugezogen werden (z.B. im Förderschwerpunkt Sehen). In Kooperationsklassen errechnet sich die Anzahl

der MSD-Stunden nach der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Die MSD für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie für den Bereich Autis

mus arbeiten überregional. Die MSD der Sonderpädagogischen Förderzentren (SFZ) mit den Förderschwerpunkten Sprache,

Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie der Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind

hingegen regional tätig. Erziehungsberechtigte und/oder die Schule stellen bei den Beratungsstellen der jeweiligen Förder-

zentren einen Antrag.

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Die MSD bzw. der Sonderpädagoge sind verantwortlich für die Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts, welcher

Grundlage für einen individuellen Lehrplan, die sonderpädagogische Förderung und die Unterrichtung an der allgemeinen

Schule ist (Art. 30b Abs. 4 BayEUG und § 25 VSO-F) (siehe www.schulberatung.bayern.de/imperia/md/content/ schulberatung/pdfobost/db_09.pdf). Nach § 39 GrSO bzw. § 48 MSO verantwortet die Erstellung des Förderplans die allgemeine Schule unter Einbeziehung der MSD (siehe www.isb.bayern.de/download/8046/msd_brief_aspekte_der_ foerderplanung.pdf).

Ebenso können die MSD an der Entscheidung zum Nachteilsausgleich und bei der Entscheidung über die Zurückstellung

(§ 21 GrSO)

einbezogen werden.

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Eine besondere Aufgabe der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen besteht darin, sich differenziert über die Struk

tur der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD) einschließlich der Schulen für Kranke in ihrem Regierungsbezirk

zu informieren: Persönliche Kontakte und Besuche der Einrichtungen erleichtern eine schnelle und passgenaue Reak

tion bei anfallenden Inklusionsfällen und ermöglichen eine kompetente Aufklärung und Beratung von Schulleitungen,

Kollegen und Erziehungsberechtigten.

2.3.4 Außerschulische Unterstützungssysteme am Beispiel des Schulbegleiters

Die Schulbegleiter (Integrationshelfer, persönliche Assistenten) sind als außerschulische Partner eine ambulante Form der

Eingliederungshilfe für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte junge Menschen. Sie sollen trotz eines vorliegenden

Integrationsrisikos den Schülern eine selbstbestimmte Teilhabe an Bildung und am schulischen Leben und Lernen in allen

Schularten ermöglichen.

Rechtliche Grundlage ihrer Beantragung sind

§ 35a SGB VIII

(Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend

liche),

§ 4 SGB IX

(Leistungen zur Teilhabe) sowie

§ 53, § 54 SGB XII

(Leistungsberechtigte, Leistungen der Eingliederungshilfe).

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