Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  18 / 44 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 18 / 44 Next Page
Page Background

18

-

-

-

medizinischen Fachdiensten leisten. Ferner verfügen die staatlichen Schulberatungsstellen durch eine Vielzahl von Kontak

ten zu externen Partnern und durch die jährlichen Dienstbesprechungen mit den Beratungslehrkräften und Schulpsycho

logen der Schulen über beratungsrelevante Netzwerke.

Darüber hinaus unterstützt die

Schulaufsicht

bei Fragen der Eingliederungshilfe oder der Finanzierung von Schülerbeförderung.

Die Entscheidung über die Eingliederungshilfe (hier Schulbegleiter) obliegt stets den Eingliederungshilfeträgern (Bezirke bzw.

Jugendämter) nach den Maßstäben des Sozialrechts. Die

Schulämter

(insbesondere durch den sog. Kooperationsschulrat), die

Regierungen

(im Bereich der Grund- und Mittelschulen, beruflichen Schulen (ohne Berufliche Oberschule) und der Förderschu

len) und die

Ministerialbeauftragten

für die Realschulen, Gymnasien und Berufliche Oberschulen stehen für Fragen und Ent

scheidungen in komplexen Einzelfällen zur Verfügung. Sie können die verschiedenen Entscheidungsträger versammeln und so

eine Klärung offener Fragen initiieren. Für den Bereich der Grund-, Mittel- und Förderschulen wird sukzessive eine Inklusionsbe

ratung amSchulamt als zusätzliches Angebot v.a. unter demAspekt des Übergangs vomKindergarten in die Grundschule sowie der

Interdisziplinarität und Vernetzungmit der Eingliederungshilfe und den kommunalen Sachaufwandsträgern in der Region geschaffen.

Durch dieses gestaffelte Beratungssystem ist eine situationsgerechte Beratung der Schüler und Erziehungsberechtigten

gewährleistet.

Für jede einzelne Schule gilt es, im Rahmen der Aufgabenstellung „Inklusion“ eigene Zuständigkeiten in einem inner

schulischen Klärungsprozess festzulegen, und sie in jedem Einzelfall anzupassen. Zudem kann die Schulleitung Beratungs

lehrkräfte und Schulpsychologen im Rahmen amtlicher Zwecke zur Verfassung von Stellungnahmen und Gutachten beauf

tragen

(z.B. Art. 86 Abs. 9 BayEUG, Art. 87 Abs. 2 BayEUG; § 41 GrSO)

.

Die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen sind nur ein Teil des schulischen Beratungssystems. Ihre Zuständig

keiten bei Inklusionsfällen sind Teil eines durch die Schulleitung definierten allgemeinen Handlungsrahmens.

Die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen folgen den Prinzipien

der Freiwilligkeit der Ratsuchenden,

der Neutralität bzw. Allparteilichkeit,

der Vertraulichkeit und

der Verschwiegenheit;

letzteres auf der Basis unterschiedlicher rechtlicher Rahmenbedingungen

(siehe KMBek Nr. VI/9-S4305-6/40 922 vom

29.10.2001, III, 4.1 und 4.2)

.

3.2 Auftragsgestaltung und Rollenklärung bei der Beratung

3.2.1 Von der Anfrage zumAuftrag

Vor der beschriebenen Ausgangslage kommen der Auftragsgestaltung und der Rollenklärung

der Beratungslehrkräfte und

Schulpsychologen eine besondere Bedeutung zu.

Leonie besucht seit der 5. Jahrgangsstufe ein Gymnasium, jetzt ist sie in der 8. Jahrgangsstufe. Sie hat eine

körperliche Beeinträchtigung der Grobmotorik (halbseitige Lähmung nach einem Schlaganfall im Mutterleib)

sowie eine massive Hörbeeinträchtigung (Cochlea-Implantate). Ihre Ausdrucksfähigkeit ist eingeschränkt,

dennoch ist sie eine begabte und leistungsstarke Schülerin. Der Klassenleiter tritt an die Beratungslehrkraft heran, da

Leonie in den letzten Wochen häufiger wegen Kopf- und Bauchschmerzen den Unterricht versäumt hat. Er hat den

Eindruck, dass sich das Mädchen in der Klasse, in die sie zum Schuljahresbeginn gewechselt ist, nicht wohl fühlt und

sich einzelne Schüler über sie amüsieren. Vielleicht müsse mit der Klasse gearbeitet werden. Zeitgleich wendet sich die

Mutter der Schülerin an die Beratungslehrkraft mit der Information, dass deren Freundinnen wegen der anderen

Sprachenwahl alle in der Parallelklasse seien und die Lehrkräfte der gegenwärtigen Klasse zu wenig Rücksicht auf die

besondere Situation Leonies nähmen. Zusätzlich weiß die Beratungslehrkraft aufgrund eigener Erfahrungen mit ihrem

Patenkind, vor welchen Herausforderungen körperlich beeinträchtigte Schüler an weiterführenden Schulen stehen.

-

-

-

-

-

-