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Unterstützung erfahren die einzelnen Lehrkräfte und Schulen auch durch die sonderpädagogischen Fachkräfte und die Mobi

len Sonderpädagogischen Dienste (siehe Kapitel 2.3.3) sowie durch kompetente schulische Beratungslehrkräfte und Schul

psychologen an den Schulen und an den staatlichen Schulberatungsstellen. Diese sind nicht nur erste Ansprechpartner bei

Fragen der Inklusion, sondern übernehmen – je nach Arbeitsfeld und Auftrag – auch weiter reichende Beratungs- und Betreu

ungsaufgaben. Eine Anpassung und Optimierung der Lehr-Lern-Bedingungen bis – in Einzelfällen – hin zu einer notwendigen

sonderpädagogischen Zusatzförderung beginnt meist als Beratungsfall und mit dem Einbezug der Beratungsfachkraft vor Ort.

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Um Unterstützung und Hilfe in Form von Handlungswissen zu geben, benennt diese Broschüre Grundlagen sowie

Aufgaben der bayerischen Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen im Beratungsfeld Inklusion:

Ausgehend von rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben werden in Kapitel 2 Zuständigkeiten definiert und Unter-

stützungssysteme beschrieben.

Kapitel 3 formuliert die eigentliche Auftragsgestaltung für die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen sowie

Impulse, sich mit den beruflichen Rollen individuell auseina

In Kapitel 4 werden die Kernaufgaben der Fallbegleitung an Hand von Erfahrungsberichten für verschiedene Schularten

und unterschiedliche Förderschwerpunkte praxisnah formuliert. Daneben werden spezielle Aufgaben der Begleitung

der Schule auf dem Weg zur Inklusion skizziert.

Kapitel 5 schließt mit einem ausführlichen Glossar die Broschüre ab.

Kapitel 6 enthält neben dem Literaturverzeichnis weiterführende Literaturhinweise.

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Inklusion ist immer auch eine Frage der inneren Haltung, und so ist es das Anliegen dieser Veröffentlichung, für die Bera

tungslehrkräfte und Schulpsychologen Impulse zu setzen, mit denen sie den Weg zur Inklusion aktiv, positiv und präven

tiv mitgestalten können. Dazu ist die Auseinandersetzung mit den eigenen Rollen und Möglichkeiten ein wichtiger Schritt,

um das berufsspezifische Profil weiter zu schärfen. Die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen warten damit nicht

ab, um gegebenenfalls auf Problemstellungen zu reagieren (vgl. „Wait-to-fail-Problem“ (Vaughn et al. 2003, S. 137–146)),

sie machen sich vielmehr auf den Weg, bewusst einen Beitrag zu einer Weiterentwicklung ihrer Schulen zu leisten.

Eine besondere Stärke der bayerischen Beratungsfachkräfte ist, dass sie neben ihrer fachlichen Kompetenz als Beratungs

lehrkräfte bzw. Schulpsychologen auch Teil des schulischen Systems sind und so ihr fundiertes Systemwissen einbringen

können. Inklusive Fragestellungen werden im schulischen Rahmen nie ausschließlich als Einzelfall zu betrachten sein; sie

werden immer eine Herausforderung für das gesamte schulische System darstellen, in dem sich der Schüler bewegt.

2 Grundlegende Informationen

2.1 Rechtliche Bestimmungen

„Durch Umsetzung von

Art. 24 UN-BRK

hat der Bayerische Landtag das Entscheidungsrecht der Eltern, das bereits 2003 im

BayEUG

deutlich ausgeweitet wurde, nochmals gestärkt. Die Erziehungsberechtigten entscheiden im Regelfall, ob ihr Kind

die allgemeine Schule oder die Förderschule besucht“ (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 2013).

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Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können daher unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen in der

allgemein bildenden Schule, einer Schule mit Schulprofil Inklusion oder in einem Förderzentrum angemeldet werden. Eine

Pflicht zum Besuch einer geeigneten Förderschule besteht nur für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung gefährdet

sind oder die Rechte Dritter beeinträchtigen

(Art. 41 Abs. 5 BayEUG)

. Gemäß

Art. 41 Abs. 3 Satz 1 BayEUG

sollen sich die

„Erziehungsberechtigen eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf (…) recht

zeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren.“

Den rechtlichen Rahmen für die inklusive Beschulung gibt

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG

vor: „Inklusiver Unterricht ist Aufgabe

aller Schulen.“ Danach ist die gemeinsame Unterrichtung von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in

allen Schularten grundsätzlich möglich. Laut

Art. 30a Abs. 3 BayEUG

wird die allgemeine Schule dabei von den Förder

schulen unterstützt, ohne dass der sonderpädagogische Förderbedarf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart

begründet

(Art. 30a Abs. 5 BayEUG)

. Wohl aber kann das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs den Besuch

einer Förderschule rechtfertigen.

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nderzusetzen.