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Unterstützung erfahren die einzelnen Lehrkräfte und Schulen auch durch die sonderpädagogischen Fachkräfte und die Mobi
len Sonderpädagogischen Dienste (siehe Kapitel 2.3.3) sowie durch kompetente schulische Beratungslehrkräfte und Schul
psychologen an den Schulen und an den staatlichen Schulberatungsstellen. Diese sind nicht nur erste Ansprechpartner bei
Fragen der Inklusion, sondern übernehmen – je nach Arbeitsfeld und Auftrag – auch weiter reichende Beratungs- und Betreu
ungsaufgaben. Eine Anpassung und Optimierung der Lehr-Lern-Bedingungen bis – in Einzelfällen – hin zu einer notwendigen
sonderpädagogischen Zusatzförderung beginnt meist als Beratungsfall und mit dem Einbezug der Beratungsfachkraft vor Ort.
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Um Unterstützung und Hilfe in Form von Handlungswissen zu geben, benennt diese Broschüre Grundlagen sowie
Aufgaben der bayerischen Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen im Beratungsfeld Inklusion:
Ausgehend von rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben werden in Kapitel 2 Zuständigkeiten definiert und Unter-
stützungssysteme beschrieben.
Kapitel 3 formuliert die eigentliche Auftragsgestaltung für die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen sowie
Impulse, sich mit den beruflichen Rollen individuell auseina
In Kapitel 4 werden die Kernaufgaben der Fallbegleitung an Hand von Erfahrungsberichten für verschiedene Schularten
und unterschiedliche Förderschwerpunkte praxisnah formuliert. Daneben werden spezielle Aufgaben der Begleitung
der Schule auf dem Weg zur Inklusion skizziert.
Kapitel 5 schließt mit einem ausführlichen Glossar die Broschüre ab.
Kapitel 6 enthält neben dem Literaturverzeichnis weiterführende Literaturhinweise.
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Inklusion ist immer auch eine Frage der inneren Haltung, und so ist es das Anliegen dieser Veröffentlichung, für die Bera
tungslehrkräfte und Schulpsychologen Impulse zu setzen, mit denen sie den Weg zur Inklusion aktiv, positiv und präven
tiv mitgestalten können. Dazu ist die Auseinandersetzung mit den eigenen Rollen und Möglichkeiten ein wichtiger Schritt,
um das berufsspezifische Profil weiter zu schärfen. Die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen warten damit nicht
ab, um gegebenenfalls auf Problemstellungen zu reagieren (vgl. „Wait-to-fail-Problem“ (Vaughn et al. 2003, S. 137–146)),
sie machen sich vielmehr auf den Weg, bewusst einen Beitrag zu einer Weiterentwicklung ihrer Schulen zu leisten.
Eine besondere Stärke der bayerischen Beratungsfachkräfte ist, dass sie neben ihrer fachlichen Kompetenz als Beratungs
lehrkräfte bzw. Schulpsychologen auch Teil des schulischen Systems sind und so ihr fundiertes Systemwissen einbringen
können. Inklusive Fragestellungen werden im schulischen Rahmen nie ausschließlich als Einzelfall zu betrachten sein; sie
werden immer eine Herausforderung für das gesamte schulische System darstellen, in dem sich der Schüler bewegt.
2 Grundlegende Informationen
2.1 Rechtliche Bestimmungen
„Durch Umsetzung von
Art. 24 UN-BRK
hat der Bayerische Landtag das Entscheidungsrecht der Eltern, das bereits 2003 im
BayEUG
deutlich ausgeweitet wurde, nochmals gestärkt. Die Erziehungsberechtigten entscheiden im Regelfall, ob ihr Kind
die allgemeine Schule oder die Förderschule besucht“ (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 2013).
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Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können daher unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen in der
allgemein bildenden Schule, einer Schule mit Schulprofil Inklusion oder in einem Förderzentrum angemeldet werden. Eine
Pflicht zum Besuch einer geeigneten Förderschule besteht nur für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung gefährdet
sind oder die Rechte Dritter beeinträchtigen
(Art. 41 Abs. 5 BayEUG)
. Gemäß
Art. 41 Abs. 3 Satz 1 BayEUG
sollen sich die
„Erziehungsberechtigen eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf (…) recht
zeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren.“
Den rechtlichen Rahmen für die inklusive Beschulung gibt
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG
vor: „Inklusiver Unterricht ist Aufgabe
aller Schulen.“ Danach ist die gemeinsame Unterrichtung von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in
allen Schularten grundsätzlich möglich. Laut
Art. 30a Abs. 3 BayEUG
wird die allgemeine Schule dabei von den Förder
schulen unterstützt, ohne dass der sonderpädagogische Förderbedarf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart
begründet
(Art. 30a Abs. 5 BayEUG)
. Wohl aber kann das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs den Besuch
einer Förderschule rechtfertigen.
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nderzusetzen.