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1 Inklusion

1.1 Gesellschaftlicher Auftrag

Inklusion „ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, die neben rechtlichen Rahmenbedingungen und Ressourcen

auch eine veränderte Einstellung innerhalb der Gesellschaft erfordert. Es handelt sich um einen Prozess, bei dem alle

beteiligten Partner zusammenwirken müssen, um zunehmend und nachhaltig Verbesserungen erreichen zu können.“

(Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 2013)

Mit dem Begriff „Inklusion“ wird ein Perspektivenwechsel im Zusammenleben von Menschen mit und ohne Beeinträch

tigungen beschrieben, der über Integration hinausgeht. Im Fokus steht nicht mehr die individuelle Teilhabe von Menschen

mit Beeinträchtigungen. Inklusion bedeutet die Teilhabefähigkeit des Einzelnen und die Teilhabemöglichkeiten der Gesell

schaft in Einklang zu bringen.

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Durch Unterzeichnung der

UN-Behindertenrechtskonvention

im Jahre 2009 hat sich Deutschland als Vertragsstaat zur

Sicherstellung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung verpflichtet. Dieser gesamtgesellschaftliche Auftrag

hat auch Folgerungen für die schulische Bildung.

Artikel 24

formuliert explizit:

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne

Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten

ein integratives [inklusives] Bildungssystem (…)

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass (…)

(b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu

einem integrativen [inklusiven], hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden

Schulen haben (…)

Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes

vom 20.07.2011 fordert:

„Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“

Inklusive Bildung ist damit der Auftrag an alle Schulen und an alle Lehrkräfte, Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam

zu unterrichten und entsprechend ihren Begabungen individuell zu fördern. Inklusive Pädagogik stellt nicht nur die Bedürfnisse

des einzelnen Kindes/Jugendlichen in den Mittelpunkt, sie „bedeutet eine erweiterte Form von Teilhabe aller Schülerinnen

und Schüler im Bildungssystem“ (Fischer u.a. 2012), also „eine besondere Beachtung der […] Heterogenität und Würdigung

der Vielfalt“ (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 2011).

Zur Umsetzung dieser Vorgaben setzt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst auf

ein vielfältig differenziertes und durchlässiges Schulwesen, das jedem Kind und Jugendlichen einen passgenauen Weg für

seine individuelle Entwicklung ermöglicht – bei einem starken Wahlrecht der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen

Schüler. So können Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf nach bestimmten Vorgaben (siehe Kapitel 2)

gemeinsam an allgemeinen Schulen lernen. Darüber hinaus gibt es Schulen mit Schulprofil Inklusion sowie Förderzentren als

Kompetenzzentren für Sonderpädagogik.

1.2 Sonderpädagogischer Förderbedarf

Mit dem gesellschaftlichen Auftrag der Inklusion gilt es – gleich an welchem Lernort – die unterschiedlichen Lebensrealitäten

der einzelnen Schüler individuell zu betrachten und zu berücksichtigen: Die Lebenswirklichkeit eines Schülers mit sonder

pädagogischem Förderbedarf auf Grund einer Sinnesschädigung, einer klinischen Störung, einer motorischen Einschränkung

oder einer Lernbeeinträchtigung ist jeweils anders als die seiner Mitschüler.

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