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(Entbindung von der) Schweigepflicht:

Die Person, die Auskunft über den Schüler geben darf, muss mit den Erziehungs

berechtigten und/oder dem Schüler (je nach Alter und Einsichtsfähigkeit) den Umfang und Inhalt absprechen und sich

darüber eine möglichst schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht geben lassen. Hierbei werden auch die Adressaten

festgelegt.

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Sonderpädagogisches Gutachten:

Voraussetzung für die Aufnahme an einer Förderschule. Es wird in der Regel von

einem Sonderpädagogen der aufnehmenden Schule erstellt. Zudem ist eine zweite Zurückstellung mit einem sonder

pädagogischen Gutachten zu begründen.

Vorschulische Fördereinrichtungen:

SVE (Schulvorbereitende Einrichtungen):

Bieten für Kinder, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die

Schulfähigkeit sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, in den letzten 3 Jahren vor Schulbeginn sonder

pädagogische Förderung.

MSH (Mobile Sonderpädagogische Hilfen):

Präventives Angebot für noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädago

gischem Förderbedarf; Lehrkräfte der Sonderpädagogik und heilpädagogisches Fachpersonal fördern die Entwicklung der

Kinder, beraten die Erziehungsberechtigten und Erzieher, arbeiten interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen, päda

gogischen und sozialen Diensten zusammen.

Frühförderstellen:

Bieten den Erziehungsberechtigten eine offene Beratung, bei Bedarf eine interdisziplinäre Entwicklungs

diagnostik sowie medizinisch-therapeutische, heilpädagogische, sozialpädagogische und psychologische Förderung und

Behandlung sowie Anleitung und Beratung der Erziehungsberechtigten.

Integrative Kindertagesstätten:

Einrichtungen, in denen Kinder mit Förderbedarf aufgenommen werden. Integrations

plätze bedeuten geringere Gruppengröße und einen höheren Personalschlüssel.