Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  41 / 44 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 41 / 44 Next Page
Page Background

41

Kooperationsklasse

(siehe Kapitel 2.1)

lernzielgleich:

Schüler einer Klasse werden nach den gleichen, jeweils für die Klassenstufe und Schulart geltenden Lern

zielen unterrichtet.

-

-

-

-

-

lernzieldifferent:

(einzelne) Schüler einer Klasse werden in einem, mehreren oder allen Fächern bzw. Fachbereichen nach

einem anderen als dem für die Klasse geltenden Lehrplan oder nach individuellen Zielen unterrichtet. Die schulischen Leis

tungen aus den lernzieldifferent unterrichteten Fächern werden in den Zeugnissen verbal beschrieben.

Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD):

Die

MSD

unterstützen die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädago

gischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des

Art. 41 BayEUG

eine allgemeine Schule besuchen können; sie können auch

an einer anderen Förderschule eingesetzt werden. Sie diagnostizieren und fördern die Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erzie

hungsberechtigte und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch.

Regionale Mobile Sonderpädagogische Dienste

werden von den nächstgelegenen Förderschulen mit entsprechendem

Förderschwerpunkt geleistet.

Überregionale MSD

gibt es für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, körperlich-motori

sche Entwicklung und Autismus.

MSH: siehe vorschulische Fördereinrichtungen

(siehe Seite 42)

Schulbegleiter

(siehe Kapitel 2.3.4)

Schulinterne Lehrerfortbildung (SchiLF):

Die schulinterne Lehrerfortbildung wird von den Schulen selbst durchgeführt

und orientiert sich unmittelbar am Bedarf der Kollegien. In der Regel nehmen ausschließlich Lehrkräfte des jeweiligen Kolle

giums an schulinternen Lehrerfortbildungen teil. Mindestens ein Drittel der gesamten Fortbildungsverpflichtung einer Lehr

kraft im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren ist durch schulinterne Lehrerfortbildung einzubringen,

wobei für einen Fortbildungstag ein Richtwert von jeweils etwa fünf Stunden à 60 Minuten anzusetzen ist.

-

-

-

-

Staatliche Schulberatungsstelle:

Für die Aufgaben der Schulberatung, die über die Beratung an einer Schule vor Ort hin

ausgehen, sind neun staatliche Schulberatungsstellen (eine pro Regierungsbezirk und drei in Oberbayern) eingerichtet. An

diesen stehen Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen (Beratungsfachkräfte) aus den verschiedenen Schularten für die

Beratung von Schülern, Eltern und Lehrkräften zur Verfügung. Die staatlichen Schulberatungsstellen stehen in Verbindung

mit allen Schulen ihres Zuständigkeitsbezirkes und sind Informationsstellen für die Öffentlichkeit. Sie beraten ergebnisoffen

und unabhängig von der jeweiligen Schulart. Schulberatung ist für die Ratsuchenden freiwillig, vertraulich und kostenlos; sie

kann auch von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Anspruch genommen werden, die eine schulische Ausbildung in

Bayern erstmals oder erneut beginnen wollen.

Schule für Kranke:

„Schüler aller Schularten und Ausbildungsrichtungen, die sich im Krankenhaus oder einer entsprechen

den Einrichtung befinden und am Unterricht in der vor der Erkrankung besuchten Stammschule voraussichtlich länger als

sechs Wochen nicht teilnehmen können oder aufgrund einer chronischen Erkrankung immer wieder in einer Klinik behandelt

werden müssen, können eine Schule für Kranke besuchen. Die Einschätzung des Zeitraums obliegt den behandelnden

Ärzten. Wenn es pädagogisch oder medizinisch geboten ist, können auch Schüler, die weniger als sechs Wochen krankheits

bedingt dem Unterricht der Stammschule fernbleiben müssen, Unterricht durch die Schule für Kranke erhalten.“

Quelle und weitere Informationen: www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/schularten/schule-fuer-kranke. html

-

-

Schulen mit Schulprofil Inklusion:

Mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schul

aufwandsträger können Schulen das Schulprofil Inklusion entwickeln. Die individuelle Förderung als Unterrichts- und

Erziehungsprinzip ist auf die Vielfalt der Schüler ausgerichtet. Lehrkräfte der Förderschule können in das Kollegium der

allgemeinen Schule eingebunden werden.

Schweigepflicht = Verpflichtung zur Verschwiegenheit:

Für Beratungslehrkräfte gilt die beamtliche Verschwiegenheits

pflicht gemäß

§ 37 BeamtStG

, für Schulpsychologen als Berufspsychologen ist die Verschwiegenheitspflicht in

§ 203 Abs. 1

Nr. 2 StGB

verankert.

-