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5 Glossar

Ansprechpartner für Inklusion:

Zentrale und schulartübergreifende Ansprechpartner für den Beratungsbereich Inklusion

an den staatlichen Schulberatungsstellen (siehe Kapitel 2.3.2)

Autismus-Spektrum-Störung:

Die Störungen des autistischen Spektrums werden nach den beiden gängigen Klassifika

tionssystemen ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten) und DMS-IV (Diagnostisches und statistisches Manual

psychischer Störungen) den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen zugeordnet. Zur Einordnung der verschiedenen Schwere

grade, Ausprägungen und Symptome wird der Begriff Autismus-Spektrum-Störung als Oberbegriff für das gesamte Spektrum

autistischer Störungen verwendet. Im Wesentlichen werden drei Ausprägungsformen unterschieden: Frühkindlicher Autis

mus, atypischer Autismus und Asperger-Syndrom.

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Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH):

Angebote der Agentur für Arbeit für Jugendliche mit Schwierigkeiten während der

betrieblichen Ausbildung

(Schulische) Beratungsfachkraft:

Angesichts der Vielfalt der Bildungswege und der zunehmenden Differenzierung des

Unterrichts, angesichts auch der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungsprozesse, die zu erhöhten Anforderun

gen an Schule und Lehrkräfte führen, bedürfen die Schulen bei der Schulberatung besonderer Unterstützung; zu diesem

Zweck werden einerseits

Schulpsychologen

und andererseits qualifizierte

Beratungslehrkräfte

bestellt (siehe Kapitel 3.1).

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Datenschutz:

Im Rahmen der Digitalisierung der Datenverwaltung an Schulen erschienen 2013 entsprechende Bekannt

machungen und Erläuterungen zum Datenschutzgesetz. Hier wird genau geregelt, welche Schülerdaten wie erhoben und

gespeichert werden dürfen und wer Zugang bekommt. Beispielsweise dürfen „Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen

die Zeugnisdaten […] nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und recht

lichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist“ bekommen. Dies trifft auch auf die Gesundheitsdaten und

Daten zu besonderen pädagogischen Maßnahmen zu.

Quelle und weitere Informationen:

Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz,

zu finden

unter

www.km.bayern.de/ministerium/recht/datenschutz.html

Für Beratungsfachkräfte gilt zudem die Regelung im

§ 3, Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

: Der Dateienzugang zu

Klientendaten muss durch entsprechende Schutzmaßnahmen wie Passwörter oder PIN für Notebook für Dritte verhindert

werden, auch gegenüber z.B. Systembetreuern, die jederzeit Wartungsarbeiten durchführen können.

Duale Ausbildung:

Viele Berufsausbildungen sind dual ausgelegt. Dies bedeutet, dass die Jugendlichen parallel in Betrieb

und Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Förderberufsschule) ausgebildet werden. Der

Unterricht an der Berufsschule bzw. Förderberufsschule wird je nach Organisationsstruktur und Anforderungen in Teilzeit

(1–2 Tage pro Woche) oder im Blockunterricht (eine oder mehrere Wochen Unterricht „en bloque“) erteilt.

Einrichtungen der psychosozialen Versorgung:

Ambulante Dienste oder stationäre Einrichtungen bieten Unterstützung

für psychische kranke, von seelischer Behinderung bedrohte und sozial benachteiligte Kinder, Jugendliche, und deren

Familien. Die Angebote unterscheiden sich regional. Informationen können über die bekannten Beratungsstellen, Gesund

heitsämter und Ämter für Jugend und Familie eingeholt werden.

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Förderbedarf:

Bei Vorliegen von Teilleistungsschwächen (Legasthenie, Dyskalkulie), von ADHS oder von sprachlichen

Defiziten, z.B. bei Schülern mit Migrationshintergrund, besteht in der Regel kein sonderpädagogischer Förderbedarf.

Diese Problemlagen erfordern eine individuelle/besondere Förderung, der durch Maßnahmen der allgemeinen Schule

entsprochen wird.

Sonderpädagogischer Förderbedarf:

Hier werden die Auswirkungen von Beeinträchtigungen oder spezifischen Förder

bedürfnissen im Hinblick auf schulischen Bildungserfolg betrachtet, aus denen sich besondere Hilfen zur Teilhabe und zum

Erreichen von Bildungszielen ableiten lassen. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen zu

vermuten, deren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie über einen längeren

Zeitraum spezifische, kontinuierliche und umfassende individuelle Hilfen benötigen.

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