3.4 / 8. – 9. Jahrgangsstufe: Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch
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nach deren Ideologien und Wertvorstel-
lungen auch am Arbeitsplatz handelt, kann
als zulässig bei der Besetzung einer Ver-
trauensstellung gelten.
Bei Bewerbungen für den Staatsdienst
(sowohl als Angestellter und erst recht als
Beamter) gelten weitere Ausnahmen, z. B.
können Vorschriften hinsichtlich Frisur oder
Körperschmuck (Tattoo) oder die Frage
nach der Nationalität, der politisch-
weltanschaulichen Gesinnung erlaubt sein.
Es kann auch zulässig sein, nach den Al-
ter oder nach aktuellen Krankheiten zu
fragen, wenn diese für die aufzunehmende
Tätigkeit relevant sind, wie z. B. bei be-
stimmten Berufsgruppen (Piloten, Polizis-
ten oder Zugführer).
Nach Vorstrafen oder Vermögensverhält-
nissen zu fragen kann erlaubt sein, wenn
diese für die mögliche Berufstätigkeit von
Bedeutung sind. Bewirbt man sich z. B. als
Kraftfahrer, wäre der zukünftige Arbeitge-
ber auf Nachfrage darüber zu informieren,
wenn man z. B. wegen Trunkenheit am
Steuer rechtskräftig verurteilt worden ist.
Fragen nach Vermögensverhältnissen (z. B.
Schulden) können zulässig sein, wenn es
sich um eine Position handelt, bei der be-
sonderes Vertrauen in den Mitarbeiter mit
dieser Aufgabe gesetzt werden muss (z. B.
Kassierer bei einer Bank).
Wenn im Bewerbungsgespräch zulässige
Fragen des Arbeitsgebers falsch beant-
wortet wurden, besteht für den Arbeitgeber
die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag anzu-
fechten. Falsche Antworten auf unzulässige
Fragen des Arbeitgebers bleiben – juris-
tisch – folgenlos.
Das Allgemeine Gleichbehandlungs-
gesetz (AGG)
Wichtiger rechtlicher Rahmen für die Mög-
lichkeit, sich gegen unzulässige Fragen in
Bewerbungsgesprächen zur Wehr zu set-
zen, ist das
Allgemeine Gleichbehand-
lungsgesetz
. Dieses – umgangssprachlich
auch
Antidiskriminierungsgesetz
genannte
– Bundesgesetz soll in Deutschland Be-
nachteiligungen aufgrund von
Rasse
ethnischer Herkunft
Geschlecht
Religion oder Weltanschauung
Behinderung
Alter
sexueller Orientierung
verhindern und beseitigen.
Aus diesem Gesetz können sich für Per-
sonen Rechtsansprüche gegen Arbeitge-
ber und Privatpersonen begründen, wenn
diese sich ihnen gegenüber diskriminie-
rend verhalten.
Der Einstieg in eine fragwürdige Unter-
nehmenskultur?
Sicherlich ist es schwierig – angesichts
von Ausbildungs- und Arbeitsplatzknapp-
heit – auf eine Ausbildungs- bzw. Arbeits-
stelle zu verzichten und genau diese Ge-
fahr läuft man, wenn man gestellte Fragen
nicht beantwortet. Wenn sich unzulässige
Fragen im Bewerbungsgespräch aller-
dings häufen bzw. der Gesprächspartner
die Relevanz der Frage für die Arbeitsstel-
le/den Ausbildungsplatz nicht beantworten
kann, wird eine Bewerberin oder ein Be-
werber tatsächlich abwägen müssen, ob
er/sie „in einem Unternehmen mit solch
einem Personalverantwortlichen über-
haupt arbeiten möchte. Im Allgemeinen
deuten derartige – führende – Mitarbeiter
auf eine unangenehme Unternehmenskul-
tur hin“ (o.V. (2014), Stand: 06.08.2014).
Lehrplanbezüge (beispielhaft)
Mittelschule
GSE 8.3.1 Streben nach sozialer Gerech-
tigkeit
Eth 8.2.1 Bedingungen der eigenen Le-
benswegplanung
ATW 8.3.3: Entscheidungsphase und kriti-
sche Bestandsaufnahme des eigenen Be-
rufswahlprozesses
D 9.1.1 Miteinander sprechen und Alltags-
situationen bewältigen (Gesprächsverhal-
ten für Vorstellungsgespräche wiederholen
und verfeinern)
Realschule
WiR II 9.3: Berufsfindung und Berufsaus-
bildung