3.4 / 8. – 9. Jahrgangsstufe: Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch
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Belastbarkeit des Bewerbers zu prüfen.
Hier sind besonders die Sensibilität und
das
ethisch-moralische Bewusstsein
der
Personalverantwortlichen gefragt, damit
das Interview keine negativen Folgen nach
sich zieht. Eine Forderung ethischen Han-
delns bezieht sich zum Beispiel auf
Trans-
parenz
, d.h. der Bewerber wird – soweit
möglich – stets genau über den Zweck der
Vorgehensweise informiert und kann diese
auch ablehnen. Sonst besteht womöglich
die Gefahr, dass Bewerberinnen und Be-
werber langfristig verunsichert werden und
sich selbst für diese Unsicherheit verant-
wortlich machen („ICH habe nicht richtig
reagiert …“).
Unzulässige Fragen
Als Merkregel soll formuliert werden: Man
darf im Bewerbungsgespräch nur die Fra-
gen stellen, die tatsächlich mit der dann
auszuübenden Aufgabe zu tun haben. In
der Regel unzulässige Fragen sind Fragen
nach
privaten Plänen bzgl. Familienpla-
nung, Heirat, Freizeitgestaltung
sexueller Orientierung
Gesundheitszustand
Vermögensverhältnissen, Schul-
den, Wohnsituation
politischer Meinung oder Zugehö-
rigkeit zu einer Partei
Religionszugehörigkeit
Mitgliedschaft in Vereinen und
Verbänden
öffentlichen Ämtern oder Ehren-
ämtern
Vorstrafen
Austritts- oder Kündigungsgrund in
der früheren Berufstätigkeit
29
Einen besonderen Schutz genießen
schwangere Frauen. Bei einer Bewerbung
für unbefristete Arbeitsverhältnisse gilt die
Frage nach bestehender Schwangerschaft
generell als nicht erlaubt.
30
In Sonderfällen kann die Frage nach einer
bestehenden Schwangerschaft allerdings
möglich sein, wenn man sich z. B. um einen
29
Vgl. o.V. (2014) und Ziegler (2013), S. 38ff.
30
BAG-Urteil vom 06.02.2003 /Aktenzeichen 2AZR
621/01.
Ausbildungsplatz (= befristeter Arbeits-
platz) bemüht, auf dem nach besonderen
Mutterschutzregelungen keine Schwange-
ren beschäftigt werden dürfen. Arbeits-
plätze, an welchen sehr schwere körper-
liche Arbeiten durchgeführt werden, müs-
sen wären ein Beispiel hierfür. In diesem
Zusammenhang gibt es allerdings unter-
schiedliche Rechtsprechungen z. B. des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und
des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, sich zuvor
situationsbezogene und aktuelle rechtliche
Informationen zu verschaffen.
Unzulässigen Fragen begegnen Bewerbe-
rinnen und Bewerber am besten mit einer
souverän-freundlichen, in jedem Fall höf-
lichen Rückfrage, z. B. die Bitte, zu erklä-
ren, was denn diese Frage mit den Auf-
gaben der Ausbildungsstelle zu tun habe.
Keine Regel ohne Ausnahme …
Abweichend von der o. g. Merkregel kann
es durchaus zulässig sein, nach Religions-
oder Parteizugehörigkeit zu fragen, wenn
man sich bei einem so genannten
Ten-
denzbetrieb
(= Zeitung, Verlage, Parteien
und Einrichtungen in kirchlicher Träger-
schaft, …) bewirbt.
31
In einem Tendenzbe-
trieb prägen geistig-ideelle Zielsetzungen
das Unternehmen und die Aufgaben. Nicht
in allen Aufgabenfeldern, aber doch in
vielen ist es notwendig, dass Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter positiv zu den Zie-
len des Arbeitgebers stehen und diese
vertreten. Bei Journalisten beispielsweise
ist es zulässig politische Neutralität vo-
rauszusetzen. Die Frage, ob man zu einer
extremen
Organisation, Glaubens- oder
Weltanschauungsgemeinschaft gehört und
31
Bewirbt man sich in einer Einrichtung, die von
einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
getragen wird, ist die Frage nach dem Bekenntnis
erlaubt, wenn es sich um eine
Körperschaft des
öffentlichen Rechts
handelt. Diese Regelung gilt
nicht nur für die Religionsgemeinschaft selbst (also
z. B. für die Kirche), sondern z. B. auch für die sozial-
caritativen Einrichtungen, die zu den Kirchen gehö-
ren (also etwa
Caritas
oder
Diakonie
). Auch können
Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen
fragen, ob die Lebensführung des Bewerbers/der
Bewerberin den Normen und Werten der jeweiligen
Religionsgemeinschaft entspricht.