2.1 / 5. Jahrgangsstufe: Große Zahlen – Gewinnspiele – Schneeballsysteme
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der potenziellen Mitspieler begrenzt ist.
Erhält man einen solchen Brief, bei dem
schon 9 Namen auf der Liste stehen, so
muss man ja mindestens als zehnte Per-
son neue Mitspieler suchen. Insgesamt
sind allerdings schon rund 2 Millionen Per-
sonen im Spiel und es müssten auf dieser
Stufe 10 077 696 neue Menschen gefun-
den werden (Veranschaulichung Folie 2).
Wenn zu wenige sich beteiligen, bekommt
auch der Kettenbriefinitiator nur einen ge-
ringen Betrag. Er kann sich z. B. damit hel-
fen, dass er
a) einen Brief mit 9 Adressen startet, die
alle eigene Deckadressen sind, und
b) den Brief nicht nur an einem Ort ab-
schickt, sondern viele Lawinen in vielen
Orten startet. Er sichert sich damit alles
Geld, das möglich ist, und zugleich einen
schnellen Zufluss, bevor z. B. die Polizei
Zeit hat zu reagieren. (Analog beim
Schenkkreis)
Nicht erst wegen dieses betrügerischen
Verhaltens, sondern weil es sich um Ge-
winnspiele handelt, die darauf angelegt
sind, „dass
die ersten Mitglieder einen
(meist) sicheren Gewinn erzielen, wäh-
rend die große Masse der späteren Teil-
nehmer ihren Einsatz verlieren muss,
weil angesichts des Vervielfältigungs-
faktors in absehbarer Zeit keine neuen
Mitglieder mehr geworben werden kön-
nen“ (BGH III ZR 290/11, 21.06.2012),
werden solche Spiele in Deutschland als
sittenwidrig bezeichnet bzw. fallen unter
den Straftatbestand des Betrugs. Jedoch
wird strafrechtlich nicht immer ein Verfah-
ren eingeleitet. Zivilrechtlich hätten Ge-
schädigte einen Anspruch auf Rückzahlung
ihrer Gelder. Dies durchzusetzen scheitert
jedoch häufig an vielen (juristischen wie
psychischen) Hürden – das investierte
Geld ist verloren.
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Das deutsche Recht ist in unterschiedliche Teil-
bereiche untergliedert. Für die hier thematisierten
Fragestellungen sind die strafrechtlichen Bestim-
mungen von den zivilrechtlichen Regelungen zu
unterscheiden.
Informationen Multi-Level-Marketing
Multi-Level-Marketing, auch Netzwerk-
Marketing genannt, ist eine Vertriebsform,
bei der die Produkte eines Unternehmens
über selbständige Vertriebspartner, die
dann Zwischenhändler sind, an den End-
verbraucher verkauft werden. Multi-Level-
Marketing (MLM) findet sich in vielen Bran-
chen, z. B. beim Verkauf von Haushaltswa-
ren, Gesundheitspräparaten, Finanzdienst-
leistungen. Als Schneeballsystem wird das
MLM bezeichnet, wenn der Erlös der Zwi-
schenhändler sich nicht nur aus dem Ver-
kauf der Produkte, sondern auch aus dem
Verkauf von Produkten weiterer Zwischen-
händler, die der Mitarbeiter gewonnen hat,
errechnet (Provisionen). Häufig ist der rei-
ne Erlös aus den verkauften Produkten so
klein, dass diese entweder aggressiv ver-
kauft werden müssen oder dass man sehr
schnell anfängt, weitere Verkäufer für das
Unternehmen zu finden. Umso mehr Ver-
käufer man findet, die dann wiederum wei-
tere Verkäufer suchen, umso höher steigt
man in der Hierarchie und umso größer
wird der (Mit)Verdienst aus den Provisio-
nen der in der Linie unter einem Stehenden
(s. Filmausschnitt UE 2.5).
Das Strafrecht regelt den Anspruch des Staates
gegenüber einem (vermeintlichen) Straftäter. Man
unterscheidet grob zwischen Antragsdelikten, bei
denen ein Geschädigter bzw. die Staatsanwaltschaft
Antrag auf Strafverfolgung stellen muss und Offizial-
delikten, bei denen die Staatsanwaltschaft von Amts
wegen tätig werden muss.
Das Zivilrecht regelt den Anspruch zwischen den Bür-
gern untereinander. Die Beweislast liegt beim Kläger,
der seine Ansprüche gegen eine andere Person/Firma
(„Partei“) durchsetzen möchte. Der Kläger muss zu-
nächst finanziell in Vorleistung treten und kann nur
hoffen, dass er seine Ausgaben von der beklagten
Seite später (ganz oder teilweise) erstattet bekommt.
Bei der juristischen Bewertung von Schneeballsys-
temen sind die zivilrechtlichen Ansprüche eines
Geschädigten, die im BGB geregelt werden, von den
strafrechtlichen Konsequenzen, die vornehmlich im
StGB geregelt werden, zu unterscheiden. Als Ge-
schädigter kann man bei der Staatsanwaltschaft
Strafanzeige erstatten, die daraufhin prüfen muss, ob
sie ein Verfahren eröffnet. Den Schadensersatz
muss der Geschädigte jedoch bei Gericht mittels
zivilrechtlicher Klage einzufordern suchen.