munikation in Verwaltungsverfahren. Das BayBGG orientiert sich weitgehend
an den Regelungen des BGG, enthält jedoch unter anderem folgende landes-
spezifischen Details:
Neben der Staatsanwaltschaft, müssen auch der Bayerische Rundfunk
sowie die Landeszentrale für neue Medien, zum Beispiel bei der Gestal-
tung von Vordrucken und öffentlichen Verträgen, die Bedürfnisse von
Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.
Ferner regelt das BayBGG die Erstellung barrierefreier Medien durch die
Gestaltung von Fernsehprogrammen mit Untertiteln für hörbehinderte
und Audiodeskription für blinde und sehbehinderte Nutzer.
BayBITV
Seit dem 1. Januar 2007 ist die Bayerische Barrierefreie Informationstech-
nik-Verordnung (BayBITV) vom 24. Oktober 2006 rechtsgültig.
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Im Unterschied
zur bereits dargestellten BGG und der BITV 2.0 gilt die BayBITV für die Landes-
ebene und regelt die barrierefreie Gestaltung von Internet- und Intranetseiten
der Staatsverwaltung. Sie empfiehlt darüber hinaus ihre Anwendung insbeson-
dere in Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie Landkreisen. Wie die BITV
verwendet auch die BayBITV die Standards der WCAG 2.0 und beinhaltet Über-
gangsfristen für Internet- und Intranet Angebote, die vor oder nach Inkrafttreten
der Verordnung erstellt oder geändert wurden.
Zum Weiterlesen
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.studieren-in-bayern.de/links2 Demnächst ist eine Änderung der BayBITV vorgesehen.
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BARRIEREFREIES WEBDESIGN IN GESETZEN, RICHTLINIEN UND VERORDNUNGEN
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