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munikation in Verwaltungsverfahren. Das BayBGG orientiert sich weitgehend

an den Regelungen des BGG, enthält jedoch unter anderem folgende landes-

spezifischen Details:

Neben der Staatsanwaltschaft, müssen auch der Bayerische Rundfunk

sowie die Landeszentrale für neue Medien, zum Beispiel bei der Gestal-

tung von Vordrucken und öffentlichen Verträgen, die Bedürfnisse von

Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.

Ferner regelt das BayBGG die Erstellung barrierefreier Medien durch die

Gestaltung von Fernsehprogrammen mit Untertiteln für hörbehinderte

und Audiodeskription für blinde und sehbehinderte Nutzer.

BayBITV

Seit dem 1. Januar 2007 ist die Bayerische Barrierefreie Informationstech-

nik-Verordnung (BayBITV) vom 24. Oktober 2006 rechtsgültig.

2

Im Unterschied

zur bereits dargestellten BGG und der BITV 2.0 gilt die BayBITV für die Landes-

ebene und regelt die barrierefreie Gestaltung von Internet- und Intranetseiten

der Staatsverwaltung. Sie empfiehlt darüber hinaus ihre Anwendung insbeson-

dere in Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie Landkreisen. Wie die BITV

verwendet auch die BayBITV die Standards der WCAG 2.0 und beinhaltet Über-

gangsfristen für Internet- und Intranet Angebote, die vor oder nach Inkrafttreten

der Verordnung erstellt oder geändert wurden.

Zum Weiterlesen

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

https://www.studieren-in-bayern.de/links

2 Demnächst ist eine Änderung der BayBITV vorgesehen.

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BARRIEREFREIES WEBDESIGN IN GESETZEN, RICHTLINIEN UND VERORDNUNGEN

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