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BARRIEREFREIES WEBDESIGN IN GESETZEN, RICHTLINIEN UND VERORDNUNGEN

dert sind, haben nach dem BGG in Verwaltungsverfahren mit Bundesbehörden

ein Recht auf barrierefreie Kommunikation. Die Kostenübernahme sowie den

Umfang der Kommunikationshilfen (zum Beispiel Gebärdensprach- oder Schrift-

dolmetscher für Hörbehinderte und barrierefreie Dokumente für Blinde und

Sehbehinderte) regeln entsprechende Verordnungen.

Nicht nur die Bundesbehörden, sondern auch Anstalten und Körperschaften

des Bundes, wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die aus der Bundes-

versicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hervorgegangene Rentenversiche-

rung Bund, sind an die Regelungen des BGG gebunden.

Unternehmen der Privatwirtschaft verpflichtet das BGG hingegen nicht zur

Barrierefreiheit ihrer Dienstleistungen und Produkte, einschließlich ihrer

Internetauftritte. Mit Privatunternehmen können Behindertenverbände jedoch

individuelle Zielvereinbarungen schließen.

Neben dem BGG ist auf Bundesebene vor allem für berufstätige Menschen

mit Behinderungen auch das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX)

von erheblicher Bedeutung, da es ihnen das Recht auf einen barrierefreien

Arbeitsplatz, einschließlich eines barrierefreien Intranets, zuerkennt.

BITV

Im Gegensatz zum BGG, das Barrierefreiheit allgemein definiert und bestimmt,

in welchen Bereichen diese umzusetzen ist, bezieht sich die Barrierefreie-Infor-

mationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) vom 22. September 2011 ausschließ-

lich auf die Barrierefreiheit im Internet und gibt konkrete Anweisungen zu deren

technischer Umsetzung. Die Verordnung gilt für alle öffentlich zugänglichen

Webseiten der Bundesverwaltung. Grundlage sind die „Web Content Acces-

sibility Guidelines 2.0“ (Richtlinien für ein barrierefreies Internet – WCAG 2.0)

des Standardisierungsgremiums „World Wide Web Consortium“ (W3C). Ent-

standen sind die WCAG 2.0 innerhalb der „Web Accessibility Initiative“ (WAI).

Mit dieser setzt sich das W3C seit 1997 für umfassende Barrierefreiheit im

Internet ein.

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