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BARRIEREFREIES WEBDESIGN IN GESETZEN, RICHTLINIEN UND VERORDNUNGEN
5.2 EU-Normen
Seit Inkrafttreten des EG-Vertrags hat die EU mit Nachdruck den Weg für ver-
bindliche Richtlinien zur Barrierefreiheit im Internet geebnet. Zentrale politische
Initiativen seit 2010 beinhalten unter anderem Aktionspläne mit dem Ziel,
Informations- und Telekommunikationstechnik, das E-Government und Internet-
seiten des öffentlichen Sektors barrierefrei zugänglich zu machen.
Basierend auf einem neuen technischen Standard, der weitgehend auf den „Web
Content Accessibility Guidelines 2.0“ (WCAG) beruht (siehe Kapitel 5.3), hat die
EU nun die neue und wegweisende Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Auf-
träge verabschiedet. Diese nimmt Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonven-
tion und beinhaltet die Barrierefreiheit als Vergabekriterium. Die Vergaberichtlinie
sieht unter anderem vor, dass öffentliche Auftraggeber bei der Auftragsvergabe
auf barrierefreie Kommunikationsmittel zu achten haben und gegebenenfalls
solche Wirtschaftsteilnehmer vom Vergabeverfahren ausschließen können, die
Regelungen zur Barrierefreiheit missachten. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen
die Vergaberichtlinie bis April 2016 in nationales Recht umsetzen.
Anfang Mai 2016 wurde auf EU-Ebene eine Einigung über die Richtlinie über
den barrierefreien Zugang zu Websites und Apps öffentlicher Stellen erzielt.
Der Geltungsbereich umfasst auch Online-Angebote und mobile Apps von
Körperschaften und kommunalen Betrieben, die dem Allgemeinwohl dienen.
Sobald das EU-Parlament und der Rat die Richtlinie förmlich gebilligt haben und
der Text im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird, müssen die Mitgliedstaaten
die Regelungen innerhalb von 21 Monaten in nationales Recht umsetzen.
5.3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV)
BGG
Während die neue EU-Vergaberichtlinie noch in nationales Recht umgesetzt
werden muss, ist hierzulande das vom deutschen Gesetzgeber initiierte
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) seit dem 1. Mai 2002 in Kraft.
Das BGG definiert den Begriff der Barrierefreiheit (siehe Kapitel 2.2) und
erkennt die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständige Sprache an.
Menschen, die eine Hör- oder Sprachbehinderung haben, blind oder sehbehin-
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