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INTERNETNUTZUNG DURCH MENSCHEN MIT EINSCHRÄNKUNGEN

3.2 Sehbehinderte Nutzer

Abhängig von der Augenkrankheit und sonstiger Wahrnehmungsstörungen bei

der Weiterleitung und Verarbeitung visueller Informationen im Gehirn, ist das

Sehvermögen sehbehinderter Nutzer in mehreren Abstufungen schwächer als

dasjenige normal sehender Personen. Da die Grenzen hierbei fließend sind, ist

das Angebot an elektronischen Hilfsmitteln entsprechend breit gefächert.

Je nach Grad der Behinderung, Art der Augenkrankheit und einer zusätzlichen

Wahrnehmungsstörung nutzen sehbehinderte Menschen PC-Systeme und

mobile Endgeräte mit Bildschirmen unterschiedlicher Größe sowie bereits ab

Werk oder nachträglich installierte Zusatzsoftware. Damit lassen sich die Ver-

größerung und der Kontrast des Bildschirminhalts den eigenen Bedürfnissen

individuell anpassen und der Inhalt bei Bedarf per Sprachausgabe auslesen.

Sehbehinderte sollen in der Lage sein, das Internet auch ohne Vergrößerungs-

software zu nutzen. Daher sind Internetseiten so zu gestalten, dass sich Ver-

größerung und Kontrast auch stufenlos im Web-Browser einstellen lassen.

3.3 Hörbehinderte Nutzer

Für Menschen, die von Geburt an eine Höreinschränkung haben, stellt bereits

das Erlernen der Lautsprache eine Barriere dar. Wer die Laute anderer nicht

oder nicht richtig hört, kann diese folglich auch nicht entsprechend imitieren

und hat somit ebenfalls Schwierigkeiten, die Schriftsprache zu erlernen. Daraus

ergibt sich, dass hörbehinderte Nutzer im Internet überwiegend mit sprachlich

bedingten Barrieren konfrontiert werden.

Menschen mit Hörbehinderungen, die Schwierigkeiten bei der Nutzung der

Schriftsprache haben, bedienen sich im Internet der Gebärdensprache. Diese

ist eine in vielen Ländern rechtlich anerkannte, natürliche und visuell wahr-

nehmbare Sprache mit eigener Grammatik sowie nationalen und regionalen

Unterschieden. Die Kommunikation findet über Gebärden, Mimik, das Mund-

bild und/oder die Mundgestik statt. In Deutschland hat sich die im Behinder-

tengleichstellungsgesetz (BGG) verankerte Deutsche Gebärdensprache (DGS)

etabliert.

Während gehörlose und blinde Menschen den jeweils fehlenden mit einem

vorhandenen Fernsinn kompensieren können, sind taubblinde Menschen in der

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