2
BEHINDERUNG UND BARRIEREN
Barrierefreiheit
Straßen, öffentliche Verkehrsmittel und das Internet sind von Menschen
gestaltete Lebensbereiche. Sie gelten nach § 4 des Behindertengleichstellungs-
gesetzes (BGG) dann als barrierefrei, wenn sie „für behinderte Menschen in
der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich
ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“
1
„In der allgemein üblichen Weise“ bedeutet, dass Menschen mit Behinde-
rungen bei der Nutzung des Internets nicht auf Sonderlösungen wie alternative,
barrierefreie Versionen angewiesen sind.
Laut BGG sollen Menschen mit Behinderungen in der Lage sein, sich Inhalte
im Internet „ohne besondere Erschwernis“ zugänglich zu machen. Dies soll
möglich sein, ohne dass man hierfür zusätzliche Software herunterladen,
installieren und konfigurieren muss.
Ebenfalls sieht das BGG für Menschen mit Behinderungen einen Zugang zum
Internet vor, der „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ möglich sein soll. Hierbei
sollen Menschen mit Behinderungen mit ihren Hilfsmitteln, den so genannten
„assistiven Technologien“, selbständig agieren können. Barrierefreie Internet-
angebote zeichnen sich dadurch aus, dass dies jederzeit möglich ist. Andern-
falls verlangt das Gesetz von dem Betreiber einer Internetseite, Hilfsangebote,
zum Beispiel eine Software zum Vorlesen von Inhalten, bereitzustellen.
Für Menschen mit Behinderungen stellen assistive Technologien ein immenses
Potenzial dar, denn nur sie ermöglichen ihnen die Nutzung des Internets. Ihr
volles Potenzial können diese Hilfsmittel jedoch nur entfalten, wenn Entscheider
deren Funktionsweise sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Nutzern
mit Behinderungen kennen und bei der Planung eines Internetprojekts berück-
sichtigen.
1 § 4 BGG wird mit dem aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlichen BGG-E geändert und u. a. um das Kriterium
der „Auffindbarkeit“ ergänzt.
13




