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BEHINDERUNG UND BARRIEREN

Barrierefreiheit

Straßen, öffentliche Verkehrsmittel und das Internet sind von Menschen

gestaltete Lebensbereiche. Sie gelten nach § 4 des Behindertengleichstellungs-

gesetzes (BGG) dann als barrierefrei, wenn sie „für behinderte Menschen in

der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich

ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

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„In der allgemein üblichen Weise“ bedeutet, dass Menschen mit Behinde-

rungen bei der Nutzung des Internets nicht auf Sonderlösungen wie alternative,

barrierefreie Versionen angewiesen sind.

Laut BGG sollen Menschen mit Behinderungen in der Lage sein, sich Inhalte

im Internet „ohne besondere Erschwernis“ zugänglich zu machen. Dies soll

möglich sein, ohne dass man hierfür zusätzliche Software herunterladen,

installieren und konfigurieren muss.

Ebenfalls sieht das BGG für Menschen mit Behinderungen einen Zugang zum

Internet vor, der „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ möglich sein soll. Hierbei

sollen Menschen mit Behinderungen mit ihren Hilfsmitteln, den so genannten

„assistiven Technologien“, selbständig agieren können. Barrierefreie Internet-

angebote zeichnen sich dadurch aus, dass dies jederzeit möglich ist. Andern-

falls verlangt das Gesetz von dem Betreiber einer Internetseite, Hilfsangebote,

zum Beispiel eine Software zum Vorlesen von Inhalten, bereitzustellen.

Für Menschen mit Behinderungen stellen assistive Technologien ein immenses

Potenzial dar, denn nur sie ermöglichen ihnen die Nutzung des Internets. Ihr

volles Potenzial können diese Hilfsmittel jedoch nur entfalten, wenn Entscheider

deren Funktionsweise sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Nutzern

mit Behinderungen kennen und bei der Planung eines Internetprojekts berück-

sichtigen.

1 § 4 BGG wird mit dem aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlichen BGG-E geändert und u. a. um das Kriterium

der „Auffindbarkeit“ ergänzt.

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