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BEHINDERUNG UND BARRIEREN

In diesem Leitfaden geht es darum, Barrieren im Internet zu beseitigen, um

Menschen mit Behinderungen einen ungehinderten Zugang zu elektronischen

Informationen zu ermöglichen. Wesentlich Grundlage hierfür sind Kenntnisse

über Behinderungen und die Entstehung von behinderungsbedingten Barrieren.

2.1 Behinderung

Es gibt verschiedene Ansätze, den Begriff der Behinderung zu definieren.

Die hierzulande rechtsgültige Definition findet sich im Neunten Buch des

Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Diese beschreibt eine Behinderung als eine

Einschränkung, die Körperfunktionen, intellektuelle Fähigkeiten sowie die

seelische Gesundheit eines Menschen beeinträchtigen kann. Damit jedoch

eine Einschränkung in diesen Bereichen rechtlich auch als Behinderung an-

erkannt wird, muss sie im Vergleich mit dem Gesundheitszustand, wie er für

ein bestimmtes Alter typisch ist, länger als sechs Monate andauern und die

Teilhabe eines Menschen am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen.

2.2 Barrieren

Barrieren im Straßenverkehr

Ob ein behinderter Mensch ein Hindernis als unüberwindliche Barriere empfin-

det, hängt von dessen individuellem Behinderungsgrad und seiner subjektiven

Wahrnehmung der Umwelt aufgrund der Behinderung ab. So können zum Bei-

spiel Barrieren im Straßenverkehr Menschen mit Behinderungen unterschiedlich

beeinträchtigen: Eine hohe Bordsteinkante hindert einen Rollstuhlfahrer daran,

eine Straße selbständig zu überqueren. Eine zu stark abgesenkte Bordsteinkante

wiederum kann einen blinden Verkehrsteilnehmer darin beeinträchtigen, ein-

deutig zwischen Gehweg und Fahrbahn zu unterscheiden.

Werden über Informationssysteme Hinweise zu Liniennummern und Halte-

stellen ausschließlich auf Displays angezeigt, so können blinde Fahrgäste

öffentliche Verkehrsmittel nicht ohne fremde Hilfe nutzen. Umgekehrt sind

hörbehinderte, aber sehende Fahrgäste auf visuelle Informationen angewiesen

und haben Schwierigkeiten bei der Nutzung akustischer Informationssysteme.

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