2
BEHINDERUNG UND BARRIEREN
In diesem Leitfaden geht es darum, Barrieren im Internet zu beseitigen, um
Menschen mit Behinderungen einen ungehinderten Zugang zu elektronischen
Informationen zu ermöglichen. Wesentlich Grundlage hierfür sind Kenntnisse
über Behinderungen und die Entstehung von behinderungsbedingten Barrieren.
2.1 Behinderung
Es gibt verschiedene Ansätze, den Begriff der Behinderung zu definieren.
Die hierzulande rechtsgültige Definition findet sich im Neunten Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Diese beschreibt eine Behinderung als eine
Einschränkung, die Körperfunktionen, intellektuelle Fähigkeiten sowie die
seelische Gesundheit eines Menschen beeinträchtigen kann. Damit jedoch
eine Einschränkung in diesen Bereichen rechtlich auch als Behinderung an-
erkannt wird, muss sie im Vergleich mit dem Gesundheitszustand, wie er für
ein bestimmtes Alter typisch ist, länger als sechs Monate andauern und die
Teilhabe eines Menschen am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen.
2.2 Barrieren
Barrieren im Straßenverkehr
Ob ein behinderter Mensch ein Hindernis als unüberwindliche Barriere empfin-
det, hängt von dessen individuellem Behinderungsgrad und seiner subjektiven
Wahrnehmung der Umwelt aufgrund der Behinderung ab. So können zum Bei-
spiel Barrieren im Straßenverkehr Menschen mit Behinderungen unterschiedlich
beeinträchtigen: Eine hohe Bordsteinkante hindert einen Rollstuhlfahrer daran,
eine Straße selbständig zu überqueren. Eine zu stark abgesenkte Bordsteinkante
wiederum kann einen blinden Verkehrsteilnehmer darin beeinträchtigen, ein-
deutig zwischen Gehweg und Fahrbahn zu unterscheiden.
Werden über Informationssysteme Hinweise zu Liniennummern und Halte-
stellen ausschließlich auf Displays angezeigt, so können blinde Fahrgäste
öffentliche Verkehrsmittel nicht ohne fremde Hilfe nutzen. Umgekehrt sind
hörbehinderte, aber sehende Fahrgäste auf visuelle Informationen angewiesen
und haben Schwierigkeiten bei der Nutzung akustischer Informationssysteme.
11