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19

– 2 02

z

E

Zur Zeit besuche ich die

8.Klasse einer Realschule.

Vor einerWoche ist unser

Mathematiklehrer in Pen-

sion gegangen. Für ihn hat

meine Schule eine neue

„Lehrerin“ eingestellt, die

aber keine ausgebildete Leh-

rerin, sondern Physikerin

ist. Darf eine Physikerin an

einer Realschule Mathema-

tik unterrichten?

Sylvia B. – K.

Bei Erkrankung einer

Lehrkraft oder im Fall von

Erziehungsurlaub oder

dergleichen kann die

Schule eine Aushilfe ein-

stellen, um Unterrichts-

ausfall zu vermeiden. Für

den Fall, dass der Schule

keine Unterrichtsaushilfe

mit der Lehrbefähigung

für das Fach Mathematik

zur Verfügung steht,

stimmt das Kultusministe-

rium in Sonderfällen auch

einem befristeten Einsatz

von Physikern als Aus-

hilfslehrkräften zu. Auf

Grund der umfassenden

Mathematikausbildung,

die Physiker im Rahmen

ihres Hochschulstudiums

durchlaufen, sind sie sehr

wohl in der Lage, auch

tiefergehende mathemati-

sche Lerninhalte zu ver-

mitteln.

Nach dem Quali, den ich

mit Note 2,3 bestand,

machte ich eine Berufsausbil-

dung als Konditor und auch

als Bürokaufmann. Habe ich

damit nun die mittlere Rei-

fe? Ich habe gehört, dass es

eine solche Möglichkeit gibt.

Sven H. – O.

Für den mittleren Schul-

abschluss über eine beruf-

liche Ausbildung gibt es

im Prinzip zwei Wege:

Der erste setzt ein Ab-

schlusszeugnis der Berufs-

schule mit einem Noten-

durchschnitt von

mindestens 2,5 voraus.

Für den zweiten ist der

qualifizierende Haupt-

schulabschluss und min-

destens 2,5 bei der Berufs-

abschlussprüfung

erforderlich. Zusätzliche

Bedingung für beide

Wege ist außerdem der

Nachweis befriedigender

Englischkenntnisse, die

dem Leistungsstand eines

fünfjährigen Unterrichts

entsprechen. Bestätigt

wird der mittlere Schulab-

schluss im ersten Fall von

der Berufsschule, die das

Abschlusszeugnis aus-

stellt, im zweiten Fall von

der Hauptschule, an der

schon der Quali erworben

wurde.

Beim Rat&Auskunft-Fall

„Hürden“ in EZ1/02 hat der

Fehlerteufel zugeschlagen.

Hier die richtige Antwort auf

die Anfrage, welche Bedin-

gungen es für den Übertritt

nach der Realschule an das

Gymnasium gibt:

Nach § 31 Abs. 4 GSO ist für

Realschüler, die an das Gym-

nasium übertreten, die Be-

legung der zweiten Fremd-

sprache in den Ausbildungs-

abschnitten 12/1 mit 13/2

verpflichtend. Diese Verpflich-

tung entfällt, wenn in der

zweiten Fremdsprache in den

Klassen 7 mit 10 oder 9 mit 11

durchgängig Pflicht- oder

Wahlpflichtunterricht besucht

wurde oder die zweite Fremd-

sprache als Leistungskurs ge-

wählt wird. Dies gilt unabhän-

gig von der Frage, ob vor

Eintritt in die Kursphase eine

Übergangs- oder Anschluss-

klasse besucht wurde.

Mein Freund und ich wollen

bald heiraten. Zur Zeit bin

ich jedoch noch Oberstufen-

schülerin. Deshalb würde es

mich interessieren, ob unsere

Eheschließung aus schuli-

scher Sicht legal ist, oder ob

wir auf Grund gesetzlicher

Regelungen mein Abitur ab-

warten müssen.

Katja S.– B.

Die Heirat ist eine Privat-

angelegenheit, die die

Rechte und Pflichten ei-

nes Schülers oder Schüle-

rin nicht berührt. Wir

wünschen für den ge-

meinsamen Lebensweg

viel Glück.

Mittlere Reife

Privatsache

Fehlerteufel

Aushilfe

Auskunft

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