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Zur Zeit besuche ich die
8.Klasse einer Realschule.
Vor einerWoche ist unser
Mathematiklehrer in Pen-
sion gegangen. Für ihn hat
meine Schule eine neue
„Lehrerin“ eingestellt, die
aber keine ausgebildete Leh-
rerin, sondern Physikerin
ist. Darf eine Physikerin an
einer Realschule Mathema-
tik unterrichten?
Sylvia B. – K.
Bei Erkrankung einer
Lehrkraft oder im Fall von
Erziehungsurlaub oder
dergleichen kann die
Schule eine Aushilfe ein-
stellen, um Unterrichts-
ausfall zu vermeiden. Für
den Fall, dass der Schule
keine Unterrichtsaushilfe
mit der Lehrbefähigung
für das Fach Mathematik
zur Verfügung steht,
stimmt das Kultusministe-
rium in Sonderfällen auch
einem befristeten Einsatz
von Physikern als Aus-
hilfslehrkräften zu. Auf
Grund der umfassenden
Mathematikausbildung,
die Physiker im Rahmen
ihres Hochschulstudiums
durchlaufen, sind sie sehr
wohl in der Lage, auch
tiefergehende mathemati-
sche Lerninhalte zu ver-
mitteln.
Nach dem Quali, den ich
mit Note 2,3 bestand,
machte ich eine Berufsausbil-
dung als Konditor und auch
als Bürokaufmann. Habe ich
damit nun die mittlere Rei-
fe? Ich habe gehört, dass es
eine solche Möglichkeit gibt.
Sven H. – O.
Für den mittleren Schul-
abschluss über eine beruf-
liche Ausbildung gibt es
im Prinzip zwei Wege:
Der erste setzt ein Ab-
schlusszeugnis der Berufs-
schule mit einem Noten-
durchschnitt von
mindestens 2,5 voraus.
Für den zweiten ist der
qualifizierende Haupt-
schulabschluss und min-
destens 2,5 bei der Berufs-
abschlussprüfung
erforderlich. Zusätzliche
Bedingung für beide
Wege ist außerdem der
Nachweis befriedigender
Englischkenntnisse, die
dem Leistungsstand eines
fünfjährigen Unterrichts
entsprechen. Bestätigt
wird der mittlere Schulab-
schluss im ersten Fall von
der Berufsschule, die das
Abschlusszeugnis aus-
stellt, im zweiten Fall von
der Hauptschule, an der
schon der Quali erworben
wurde.
Beim Rat&Auskunft-Fall
„Hürden“ in EZ1/02 hat der
Fehlerteufel zugeschlagen.
Hier die richtige Antwort auf
die Anfrage, welche Bedin-
gungen es für den Übertritt
nach der Realschule an das
Gymnasium gibt:
Nach § 31 Abs. 4 GSO ist für
Realschüler, die an das Gym-
nasium übertreten, die Be-
legung der zweiten Fremd-
sprache in den Ausbildungs-
abschnitten 12/1 mit 13/2
verpflichtend. Diese Verpflich-
tung entfällt, wenn in der
zweiten Fremdsprache in den
Klassen 7 mit 10 oder 9 mit 11
durchgängig Pflicht- oder
Wahlpflichtunterricht besucht
wurde oder die zweite Fremd-
sprache als Leistungskurs ge-
wählt wird. Dies gilt unabhän-
gig von der Frage, ob vor
Eintritt in die Kursphase eine
Übergangs- oder Anschluss-
klasse besucht wurde.
Mein Freund und ich wollen
bald heiraten. Zur Zeit bin
ich jedoch noch Oberstufen-
schülerin. Deshalb würde es
mich interessieren, ob unsere
Eheschließung aus schuli-
scher Sicht legal ist, oder ob
wir auf Grund gesetzlicher
Regelungen mein Abitur ab-
warten müssen.
Katja S.– B.
Die Heirat ist eine Privat-
angelegenheit, die die
Rechte und Pflichten ei-
nes Schülers oder Schüle-
rin nicht berührt. Wir
wünschen für den ge-
meinsamen Lebensweg
viel Glück.
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