Ich besuche die 13. Klasse eines staatlich an-
erkannten privaten Gymnasiums. Uns wurde
bereits in der 11. Klasse mitgeteilt, dass wir
auch nach derVolljährigkeit eine schriftliche
Einverständniserklärung unserer Eltern vorle-
gen müssen, in der steht, dass wir unsere Ent-
schuldigungen selbst unterschreiben dürfen.
Einige Schüler wurden jetzt vom Direktorat
aufgefordert, diese Erklärung nachzureichen.
Ist eine solcheVorgehensweise überhaupt
rechtmäßig?
Daniel B.– Sch.
An öffentlichen Schulen gilt, dass Schüler
mit Volljährigkeit grundsätzlich selbst die
Rechte der Erziehungsberechtigten aus-
üben und somit z.B. ihre Entschuldigun-
gen selbst unterschreiben. Hier geht es
aber um eine private Schule. Wenn es
sich bei privaten Schulen um staatlich
anerkannte Ersatzschulen handelt, sind
diese nach Art. 100 BayEUG nur ver-
pflichtet, bei der Aufnahme, beim Vor-
rücken und beim Schulwechsel sowie
bei der Abhaltung von Prüfungen die für
öffentliche Schulen geltenden Regelun-
gen anzuwenden. Außerdem sind bei ei-
ner privaten Schule zusätzlich die mit den
Eltern getroffenen vertraglichen Regelun-
gen zu beachten.
Mein Sohn besucht die 3. Klasse der Grund-
schule. Seine Lehrerin hat den Kindern ver-
boten, Fehler in Heften und auf Arbeitsblät-
tern mit einemTintenkiller zu Hause
auszubessern. In der Schule benutzt die
Lehrerin vor den Kindern aber selbst einen
solchen Killer, den sich die Kinder auch
kurz ausleihen können. Ist einTintenkiller
wirklich verboten?
Hans P. – R.
Die Lehrkraft trägt die pädagogi-
sche Verantwortung für den
Unterricht und hat somit
auch das Recht, be-
stimmte Materialien für
die Verwendung im
Unterricht zu
verbieten.
So werden Tin-
tenkiller aus
mehreren
Gründen von
den meisten
Lehrkräften verboten. Wenn nämlich alle
Fehler mit Tintenkiller ausgebessert wer-
den, hat ein Lehrer keine Rückmeldung
über den Leistungsstand der Schüler. Der
Hauptgrund eines Verbots liegt jedoch
im Umweltschutz. Tintenkiller sind auf-
grund ihrer Herstellung und Inhaltsstoffe
als Belastung für die Umwelt anzusehen.
Allerdings können die Kinder nur durch
das Vorbild der Lehrkraft zu einem um-
weltgerechten Verhalten angehalten wer-
den. Deshalb ist es nicht vertretbar, wenn
diese selbst einen Tintenkiller verwendet.
Im Fach Erdkunde musste
meineTochter in der 9.
Klasse der Realschule ein
Referat vorbereiten.AmAb-
gabetermin war meineToch-
ter krank. In der nächsten
Stunde verweigerte die Leh-
rerin die Annahme des Refe-
rats und gab meinerTochter
eine Sechs, da sie denTermin
nicht eingehalten hatte.Auch
ein ärztliches Attest wurde
von der Lehrkraft nicht aner-
kannt. Ist das zulässig?
Verena K. – M.
Wenn die Erkrankung ei-
nes Schülers der Schule
rechtzeitig gemeldet und
durch ein ärztliches Attest
bestätigt wird, gilt das
Fernbleiben als entschul-
digt. Bei telefonischer
Verständigung ist nach
§ 29 Abs. 1 RSO der
Schule innerhalb von zwei
Tagen eine schriftliche
Entschuldigung nachzurei-
chen. Die Bewertung des
Referats mit der Note 6
wegen Nichteinhaltung
des Termins ist in diesem
Fall nicht gerechtfertigt.
Verspätung
Killer
Volljährig
Rat
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B a y e r i s c h e s K u l t u s m i n i s t e r i um , R e d a k t i o n
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beantwortet Leserfragen
BayEUG
Bayerisches Erziehungs- und Unter-
richtsgesetz
RSO
Schulordnung für die Realschulen
in Bayern
GSO
Schulordnung für die Gymnasien
in Bayern
Erläuterungen
– 2 02
18
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