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Ich besuche die 13. Klasse eines staatlich an-

erkannten privaten Gymnasiums. Uns wurde

bereits in der 11. Klasse mitgeteilt, dass wir

auch nach derVolljährigkeit eine schriftliche

Einverständniserklärung unserer Eltern vorle-

gen müssen, in der steht, dass wir unsere Ent-

schuldigungen selbst unterschreiben dürfen.

Einige Schüler wurden jetzt vom Direktorat

aufgefordert, diese Erklärung nachzureichen.

Ist eine solcheVorgehensweise überhaupt

rechtmäßig?

Daniel B.– Sch.

An öffentlichen Schulen gilt, dass Schüler

mit Volljährigkeit grundsätzlich selbst die

Rechte der Erziehungsberechtigten aus-

üben und somit z.B. ihre Entschuldigun-

gen selbst unterschreiben. Hier geht es

aber um eine private Schule. Wenn es

sich bei privaten Schulen um staatlich

anerkannte Ersatzschulen handelt, sind

diese nach Art. 100 BayEUG nur ver-

pflichtet, bei der Aufnahme, beim Vor-

rücken und beim Schulwechsel sowie

bei der Abhaltung von Prüfungen die für

öffentliche Schulen geltenden Regelun-

gen anzuwenden. Außerdem sind bei ei-

ner privaten Schule zusätzlich die mit den

Eltern getroffenen vertraglichen Regelun-

gen zu beachten.

Mein Sohn besucht die 3. Klasse der Grund-

schule. Seine Lehrerin hat den Kindern ver-

boten, Fehler in Heften und auf Arbeitsblät-

tern mit einemTintenkiller zu Hause

auszubessern. In der Schule benutzt die

Lehrerin vor den Kindern aber selbst einen

solchen Killer, den sich die Kinder auch

kurz ausleihen können. Ist einTintenkiller

wirklich verboten?

Hans P. – R.

Die Lehrkraft trägt die pädagogi-

sche Verantwortung für den

Unterricht und hat somit

auch das Recht, be-

stimmte Materialien für

die Verwendung im

Unterricht zu

verbieten.

So werden Tin-

tenkiller aus

mehreren

Gründen von

den meisten

Lehrkräften verboten. Wenn nämlich alle

Fehler mit Tintenkiller ausgebessert wer-

den, hat ein Lehrer keine Rückmeldung

über den Leistungsstand der Schüler. Der

Hauptgrund eines Verbots liegt jedoch

im Umweltschutz. Tintenkiller sind auf-

grund ihrer Herstellung und Inhaltsstoffe

als Belastung für die Umwelt anzusehen.

Allerdings können die Kinder nur durch

das Vorbild der Lehrkraft zu einem um-

weltgerechten Verhalten angehalten wer-

den. Deshalb ist es nicht vertretbar, wenn

diese selbst einen Tintenkiller verwendet.

Im Fach Erdkunde musste

meineTochter in der 9.

Klasse der Realschule ein

Referat vorbereiten.AmAb-

gabetermin war meineToch-

ter krank. In der nächsten

Stunde verweigerte die Leh-

rerin die Annahme des Refe-

rats und gab meinerTochter

eine Sechs, da sie denTermin

nicht eingehalten hatte.Auch

ein ärztliches Attest wurde

von der Lehrkraft nicht aner-

kannt. Ist das zulässig?

Verena K. – M.

Wenn die Erkrankung ei-

nes Schülers der Schule

rechtzeitig gemeldet und

durch ein ärztliches Attest

bestätigt wird, gilt das

Fernbleiben als entschul-

digt. Bei telefonischer

Verständigung ist nach

§ 29 Abs. 1 RSO der

Schule innerhalb von zwei

Tagen eine schriftliche

Entschuldigung nachzurei-

chen. Die Bewertung des

Referats mit der Note 6

wegen Nichteinhaltung

des Termins ist in diesem

Fall nicht gerechtfertigt.

Verspätung

Killer

Volljährig

Rat

&

U n s e r e A n s c h r i f t |

B a y e r i s c h e s K u l t u s m i n i s t e r i um , R e d a k t i o n

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, 8 0 3 2 7 Mü n c h e n

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beantwortet Leserfragen

BayEUG

Bayerisches Erziehungs- und Unter-

richtsgesetz

RSO

Schulordnung für die Realschulen

in Bayern

GSO

Schulordnung für die Gymnasien

in Bayern

Erläuterungen

– 2 02

18

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