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Viele Eltern haben Schulprobleme

Mit dem

Daumen

unterwegs

Die Studienfahrt

meiner Klasse soll

heuer nach Be.rlin

gehen. Ich möchte

mir gerne die hun–

dert Mark Bahn'–

kosten sparen und

per Anhalter das

Ziel erreichen.

Unser Klassenlei–

ter lehnt diesen

Vorschlag jedoch

strikt ab. Mein

Argument, daß ich

schon

18

Jahre bin

und damit die

volle Verantwor–

tung für mich

übernehme, läßt er

nicht gelten. Was

sollen dann eigent–

lich die großen

Sprüche über Voll–

jährigkeit und so?

Sebastian P. - L.

Der Lehrer tut gut daran,

sich nicht auf Ihren Vor–

schlag einzulassen. Klas–

senfahrten sind nämlich

Schulveranstaltungen.

Die

uneingeschränkte

Aufsichts- und Fürsorge–

pflicht liegt hier bei den

Lehrern. Sie müssen die

größtmögliche Sicherheit

aller Teilnehmer gewähr–

leisten, auch der volljähri–

gen. Der Alleingang eines

Schülers bei einer Stu–

dienfahrt würde die Erfül–

lung dieser Pflicht unmög–

lich

machen.

Hinzu

kommt, daß Klassenfahr–

ten Gemeinschaftsveran–

staltungen sind. Jenseits

von Schule und Unterricht

soll man sich dabei per–

sönlich

näherkommen,

sich besser kennen- und

verstehenlernen.

Die

Fahrt auf eigene Faust wi–

derspräche diesem päd–

agogischen Zweck.

Noten

für Papa?

Weil meine Tochter

eine schriftliche

Hausaufgabe in

Mathematik falsch

löste, bekam sie

eine Sechs einge–

tragen. Bisher

glaubte ich immer,

Hausaufgaben wür–

den nicht benotet.

Wenn das ein Irr–

tum war, werde ich

künftig jeden

Abend die Hefte

me~

ner Tochter eigen–

händig ausbessern.

Eberhard F. - R.

Den Aufwand können Sie

sich sparen. Schriftliche

Hausaufgaben

werden

nämlich allein zu dem

Zweck gestellt, den Lehr–

stoff einzuüben und den

Schüler zu eigener Tätig–

keit anzuregen. Sie dar–

über hinaus noch zu be–

noten, sieht das Schul–

recht nicht vor. Wie will

man auch feststellen, ob

und in welchem Umfang

die Arbeit selbständig

oder mit fremder Hilfe er–

ledigt wurde? Hat ein

Schüler keine Hausaufga–

ben gemacht und sich so–

mit ungenügend auf den

Unterricht

vorbereitet,

kann die Schule Erzie–

hungsmaßnahmen ergrei–

fen, indem sie z. B. den

Eltern einen Hinweis gibt.

Bei schweren und häufi–

gen Versäumnissen dieser

Art muß sogar ein Hin–

weis erfolgen.

S& W möchte helfen.

Mit amtlichen Informationen

..............

Haarig

Fünfzig Mark habe

ich für meine

Punker-Frisur be–

zahlt (zitronen–

gelb mit rosa).

Als ich damit in

die Schule kam,

war es eine große

Schau. Der Rektor

aber verlangt, daß

ich jetzt so

schnell wie mög–

lich 1deder mit

einer "normalen''

Frisur zu erschei–

nen habe. Das sehe

ich überhaupt

nicht ein. Außer–

dem habe ich kein

Geld für die neue

Haartracht.

Gisela K. - W.

Die pffichten der Schüler

an öffentlichen Schulen

sind in Artikel 35 Absatz 4

des Bayerischen Erzie–

hungs- und Unterrichtsge-

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1~~

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setzes festgelegt. Danach

haben sie alles zu unter–

lassen, was den Schulbe–

trieb oder die Ordnung an

der Schule stören könnte.

Eine bestimmte Frisur fällt

nicht darunter.

..............

Blaues

Wunder

Kürzlich kassierte

ich in der Berufs–

schule einen Ver–

weis. Obwohl ich

schon achtzehn bin,

wurde der blaue

Brief trotzdem an

meine Eltern ge–

schickt. Hat die

Schule das Recht,

mich in dieser

Weise zu über–

gehen?

Peter L. - K.

Das Sorgerecht der Eltern

erlischt, sobald ihr Kind

das 18. Lebensjahr vollen–

det hat. Von diesem Tag

an muß die Schule alle

amtlichen Schreiben an

die Adresse des Volljähri–

gen richten. Dann bleiben

Vater und Mutter eines

Berufsschülers zwar von

blauen Briefen verschont.

Nicht so jedoch der Aus–

bildungsbetrieb oder der

Arbeitgeber. Nach

§

69

Abs. 5 der Berufsschul–

ordnung müssen diesen

nämlich alle Ordnungs–

maßnahmen von der

Schule mitgeteilt werden,

und zwar mit Angabe der

Gründe.

Probe–

stück

An der Grund- und

Hauptschule, die

meine beiden

Töchter besuchen,

werden die schrift–

lichen Probe–

arbeiten nicht an–

gesagt. Nun habe

ich erfahren, daß

in der Hauptschule

des Nachbarortes

solche Termine

jedesmal vorher

angekündigt werden.

Ist das in Bayern

nicht einheitlich

geregelt?

Hannelore M.-T.

Die Volksschulordnung

legt nach

§

17 Abs. 2 fest,

daß an Grundschulen Pro–

bearbeiten nicht angekün–

digt werden. Damit will

man Prüfungsängste und

häusliche Paukerei von

den Kleinen fernhalten.

An der Hauptschule liegt

die Entscheidung dagegen

im pädagogischen Ermes–

sen des Lehrers. Er kann

von Fall zu Fall beurtei–

len, ob es im Interesse der

Schüler sinnvoll ist, den

Termin einer. Probearbeit

vorher bekanntzugeben

oder nicht.

••••••••••••••

Schreiben Sie

an:

Redaktion

SCHULE&WIR

Salvatorstr. 2

8000 München 2

Jede Anfrage

mit vollständi–

ger Absender–

angabe wird

beantwortet.

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S

&

W behan–

delt Ihre Zu·

schrift ver–

traulich. Bei

der Veröffent–

lichung wer–

den Name

und Adresse geändert.

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