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1l1JSil1JNI~'I,
Viele Ehern haben Schulprobleme
Sicher
ist sicher
Unser Sohn be–
sucht das Berufs–
grundschuljahr
Agrarwirtschaft.
Am
Fachpraxistag
arbeitet er wö–
chentlich einmal
in einer Gärtne–
rei. Hierfür muß–
ten wir jetzt
eine eigene Haft–
pflichtversiche–
rung abschließen,
die
18
Mark Jah–
resprämie kostet.
Dabei hat unser
Sohn überhaupt
kein eigenes
Einkommen. Wir
erhielten von
der Schule auch
keinerlei Unter–
lagen zu dieser
Versicherung.
Es wurde nur
einfach die
Prämie kassiert.
U. Haider - P.
Wenn Schüler in Garten–
baubetrieben die Berufs–
praxis üben, besteht die
Gefahr, daß sie Geräte
und Einrichtungsgegen–
stände, Arbeits- oder Zug–
maschinen der Firma be–
schädigen. Um dieses Ri–
siko abzudecken, schließt
der Schulträger eine Haft–
pflichtversicherung
ab.
Für den jahresbeitrag von
18 DM müssen die Erzie–
hungsberechtigten
auf–
kommen. So ist es festge–
legt in
§
1 Nr. 93 .2.1 der
Ergänzenden Bestimmun–
gen zur ASchO für Berufs–
schulen. Den Wortlaut
der Vereinbarung, die hier
zwischen dem Bayer. Ver–
sicherungsverband und
dem
Kultusministerium
abgeschlossen wurde, fin–
det man in der Bekannt–
machung vom 4. 9. 1980,
AmtsblattS. 596.
Feilen–
hauer
Im Werkunterricht
der 8. Klasse
Hauptschule ging
meinem Sohn bei
der Arbeit kürz–
lich die Feile
entzwei. Diese
sollen nun wir
Eltern ersetzen.
Auch wenn es nur
ein kleiner Be–
trag ist, möchte
ich doch wissen,
ob wir überhaupt
verpflichtet sind,
für so etwas ge–
radezustehen.
Michael W. - G.
Der Ersatz eines Scha–
dens, den Ihr Sohn verur–
sacht hat, kann nur dann
von Ihnen gefordert wer–
den, wenn Sie Ihrer Auf–
sichtspflicht nicht nachge–
kommen wären. Beim
Unterricht obliegt jedoch
diese Pflicht allein der
Schule und nicht Ihnen.
Darum entfällt jeder
Grund für Sie, die Feile zu
ersetzen. Ging das Werk–
zeug unabsichtlich beim
normalen Gebrauch im
Unterricht zu Bruch, dann
braucht auch Ihr Sohn den
Schaden nicht zu erset–
zen. Eine
Forderung
könnte nur gegen ihn ge–
richtet werden, wenn er
nachweislich mit Mutwil–
len gehandelt hat. Solan–
ge er jedoch über kein ei–
genes Einkommen verfügt
(z. B. aus Vermögenswer–
ten) und auch kein pfänd–
bares Eigentum besitzt
wie etwa eine Stereoanla–
ge, ein Mofa usw. dürfen
auch wiederum nicht die
Eitern ersatzweise in An–
spruch genommen wer–
den. Dem Geschädigten
bleibt nur die Möglich–
keit, einen sogenannten
"Schuldtitel" zu erwirken.
Dieser verpflichtet den
Verursacher des Schadens
zur Zahlung, sobald er
über das erste eigene Ein–
kommen verfügt. Das
kann oft Jahre dauern.
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W möchte helfen.
Mit amtlichen Informationen
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eher kein. Bußgeld
frage
von den K1ndern
verlangt werden
kann. Nun gibt es
Kürzlich schrieben aber leider Fami–
wir eine lateini- lien, die die Bü–
sche Schulaufgabe. eher ihrer Kinder
In der nachfol-
einfach nicht mit
einem Umschlag
schützen, egal
wie oft die Schu–
le mahnt und
bittet. Manchmal
bindet unser
Lehrer zuletzt
die Bücher selbst
Qual
der
Wahl
Ich gehe in die
10.
Klasse der
Realschule.
Kürzlich schrieben
wir eine deutsche
Schulaufgabe, für
die wir nur ein
einziges Thema be–
kamen. Die Paral–
lelklasse hatte
genden Erdkunde–
stunde wollte der
Lehrer ein Extem–
porale .halten.
Laut Schulordnung
ist das aber an
einem Schulaufga–
ben-Tag gar nicht
zulässig. Als wir
protestierten,
wurde die Probe
kurzerhand in ein
"Schriftliches
Abfragen" umge–
tauft. So etwas
soll nämlich
ein. Darf er sich
dafür nicht wenig- dagegen acht The–
stens das Einband- men zur Wahl. Wo
bleibt da die Ge-
laut Schulordnung
an jedem Wochen–
tag erlaubt sein.
Wir mußten die
Arbeit also
schreiben, beka–
men auch Noten
darauf, die
jetzt genauso
zählen wie die
der regulären
Stegreifarbeiten.
So einfach i s t
das mit den
Paragraphen.
W. Schwarz - Th.
Sollten sich die Dinge tat–
sächlich so zugetragen
haben, läge eine Umge–
hung des geltenden Schul–
rechts vor, die nicht zuläs–
sig wäre. Nr. 20.2.3.2 der
Ergänzenden Bestimmun–
gen zur Allgemeinen
Schulordnung für die
Gymnasien lautet näm–
lich: "An den Tagen, an
denen die Klasse eine
Schulaufgabe zu bearbei–
ten hat, werden Stegreif–
aufgaben und Kurzarbei–
ten nicht gegeben." Ein
neuer Name für die glei–
che Sache schafft keine
andere Rechtslage.
papier zahlen
lassen?
Karin J. - St.
Wenn der Lehrer die Bü–
cher selbst einbindet, er–
zielt er keine pädagogi–
sche Wirkung. Zunächst
lachen sich der betreffen–
de Schüler und die säumi–
gen Eitern ins Fäustchen,
weil eine offenkundige
Schlamperei auch noch
belohnt wird. Ebenso ver–
hängnisvoll aber ist die
Wirkung auf die Klassen–
kameraden, die sich beim
nächsten Mal gewiß eben–
falls bedienen lassen
durch den Lehrer, anstatt
selbst für den Schutzum–
schlag zu sorgen. Auch
die Kosten für das Papier
kann sich der Lehrer nicht
erstatten lassen. Zwischen
ihm und den Eitern liegt
kein Werkvertrag vor, der
ihn zum Inkasso berech–
tigt.·Auch eine zu entloh–
nende "Geschäftsführung
ohne Auftrag" kann er
nicht geltend machen.
rechtigkei t?
J. Sommer - B.
Wie viele Themen bei
einem Aufsatz gestellt
werden, liegt allein im Er–
messen des Lehrers. Hat
er im Unterricht nur einen
einzigen Fragenkreis be–
handelt, dann kann es
richtig und sinnvoll sein,
daraus ein Thema zu stel–
len. Waren es hingegen
viele Themen, dann wird
auch das Wahlangebot in
der Schulaufgabe breiter
ausfallen. Die Schulord–
nung trifft darüber keine
Entscheidung.
..............
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