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it sechs beginnt der
Ernst .des Lebens. Aus
,,unserem Bubi " wird
der Schüler Bernhard,
em stolzer ABC-Schütze mit
mannshoher Tüte. Papa und
Mama müssen ihn aus ihrer
Obhut entlassen - hinein in
die unbekannte Welt der
Schule. jahrelang wird sie von
jetzt an mächtig eingreifen in
das Leben der Familie. Sie be–
einflußt nicht nur Bernhards
Tageslauf mit Unterrichts- und
Hausaufgabenzei t. Sie lehrt
ihn nicht nur Lesen, Schrei–
ben und Rechnen, sie erzieht
ihn auch, formt seinen Geist
und Charakter.
Auch wenn die Eltern möch–
ten, können sie diese Erzie–
hungs-" Konkurrenz "
nicht
ausschalten; denn der Staat
bestimmt, daß jedes Kind vom
siebten
Lebensj~hr
an die
Schule besuchen muß. Und
da läßt er nicht mit sich spa–
ßen : Wer die Pflicht verwei–
gert, muß mit Strafe rechnen.
Maßt sich der Staat da nicht
zuviel an? Beansprucht er
_nicht ein Recht, das eigent–
lich bei den Eltern liegt? Denn
im Grundgesetz-Artikel 6 le–
sen wir doch : " Pflege und
Erziehung der Kinder sind das
natürliche Recht der Eltern
und die zuvörderst ihnen ob–
liegende Pflicht. "
Unsere Verfassung räumt
zweifellos dem elterlichen Er–
ziehungsrecht hohen Rang ein
("zuvörderst" ist es und " na–
türlich"). Gleichzeitig gibt sie
aber auch dem Staat einen
Erziehungsauftrag. Das steht
schon zwischen den Zeilen
des Grundgesetz-Artikels 6;
denn nicht etwa allein, so le–
sen wir, sondern nur "zuvör–
derst" sollen die Eltern erzie–
hen. Lapidar aber heißt es
dann im Artikel 7 des Grund–
gesetzes : "Das gesamte Schul–
wesen steht unter der Auf–
sicht des Staates. " Ebenso
deutlich spricht Artikel
131
der Bayerischen Verfassung:
" Die Schulen sollen nicht nur
Wissen und Können vermit–
teln, sondern auch Herz und
Charakter bilden." Kein Zwei –
fel also: Der Staat ist dabei,
wenn es um Erziehung geht,
die Schulen haben einen nicht
weniger rechtmäßigen Erzie–
hungsauftrag als die Eltern.
Warum das so ist, so sein
muß, leuchtet ein : Welcher
Bürger hätte schon die Fähig–
keit, die Fertigkeit und nicht
zuletzt auch das nötige Geld,
seine Kinder ganz auf eigene
Faust zu unterrichten? Sie so–
zusagen im Alleingang mit
der ganzen Fülle von Wissen
und Fähigkeiten auszurüsten,
die sie in unserer hochtechni-
sierten Welt heute brauchen?
Ein Industriestaat, noch
dazu ein demokratisch aufge–
bauter, setzt einen so hohen
Bildungs- und Ausbildungs–
stand der Bevölkerung vor–
aus, daß er weit über dem
liegt, was Kindern nur durch
das Elternhaus beigebracht
und mitgegeben werden
könnte. Darum eilt der Staat
Bildung
im Alleingang?
den Eltern zu Hilfe, gründet
Schulen, legt Bildungswege
fe·st, tüftelt Lehrpläne aus, be–
ruft und bezahlt die Fachleute
für den Unterricht. Riesige Be–
träge an Steuergeldern sind
der Preis dafür, daß mit Hilfe
unserer Schulen jedes Kind
eine Ausbildung erhält, die
seinen Begabungen und In–
teressen entspricht.
Damit dieses ganze Sy–
stem funktioniert, müssen die
Eltern Einschränkungen ihrer
ursprünglichen
Erziehungs-
.freiheit und ihres Erziehungs–
" Primats" hinnehmen. Sie
müssen sich sogar staatlichen
Zwang gefallen lassen, wie
zum Beispiel die Schulpflicht.
Aber auch in dem von ihm
betriebenen und organisier-
ten Schulwesen hat der
Staat nicht die volle Ver–
fügungsgewalt. Weil das
Recht der Eltern auf die
Erziehung " natürlich" ,
das heißt eine Natur–
gegebenheit und ein
Grundrecht ist, dar–
um steht es dem
Erziehungsanspruch
der Schule nicht
nach. Es wirktauch
dort, wo der Staat
die Zügel führt.
Bei näherem
Zusehen
ent–
puppt sich so
die Schule in
unserem de-
mokratisch
Staat als e1
eigentümliches
Mischgebiet, in dem
-zweierlei
Erziehungsrechte
sich durchdringen, ergänzen,
überlagern, wechselseitig ein–
schränken und oft auch mit–
einander in Konkurrenz lie–
gen. Wo endet der Rechtsbe–
reich der Eltern, wo der der
Schule?
Die Grenze zwischen El–
ternrecht und staatlichem Er–
ziehungsauftrag in der Schule
ist nicht immer klar zu erken–
nen. Häufig muß die Tren–
nungslinie erst gefunden und
neu bestimmt werden. Das
geschieht z. B. bereits in den
Sprechstunden der Lehrer,
wenn Eltern ihren Rechts–
standpunkt vortragen. Vor al–
lem aber liegt diese wichti
Mitgestaltungsaufgabe in
Hand der Elternbeiräte, die es
an jeder Schule gibt. Hervor–
gegangen aus freien und ge–
heimen Wahlen, "repräsen–
tieren" sie den Willen ihrer
Wähler, sind sie befugt, für
das Elternrecht zu sorgen.
Wie man das richtig oder
falsch macht, davon wird in
den nächsten Artikeln dieser
Folge noch viel und sehr kon–
kret zu reden sein. Heute soll
einmal an den obersten und
wichtigsten Leitgedanken die–
ser ganzen Tätigkeit erinnert
werden. Es gibt nämlich · so
·etne Art Hauptnenner, eine
zentrale Idee für die elterli–
che Mitgestaltung der Schule.
Wer sie kennt und beachtet,
besitzt ein vorzügliches Ori–
entierungsmitteL Wie ein
Kompaß kann es ihm helfen,
den richtigen Weg durch das
Wer gibtdenTon an in der Erziehung? Eltern oder Schule
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