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Zur Diskussion gestellt: CETA
Einsichten und Perspektiven 1 | 17
Die vereinbarten ergänzenden verbindlichen Erklärungen
der EU und Kanadas mit Klarstellungen und Präzisierun-
gen zu einigen in der Öffentlichkeit strittig diskutierten
Themenbereichen bestärken nochmals den schon jetzt
positiven Ansatz.
CETA kann insgesamt in vielen Punkten als Blaupause
für die weitere Verhandlungsführung mit den USA die-
nen. Was hier erreicht wurde, muss prinzipiell auch bei
TTIP möglich sein. Aber bei TTIP stellt sich, im Hin-
blick auf die Wahl von US-Präsident Trump, aktuell die
grundsätzliche Frage, ob und wie es mit dem Handels-
abkommen überhaupt weitergeht. Derzeit liegen die
Verhandlungen auf Eis. Trump hat die traditionelle Frei-
handelspolitik der USA infrage gestellt und sie für den
Verlust von heimischen Arbeitsplätzen verantwortlich
gemacht. Ob dies bedeutet, dass er nach dem Ausstieg
aus TPP und der Ankündigung, NAFTA zu kündigen
oder zumindest neu zu verhandeln, auch TTIP nicht wei-
terverfolgen will, bleibt abzuwarten. Entscheidend wird
sein, wie das konkrete Regierungsprogramm der USA
aussehen und wie sich dann die neue Regierung zu TTIP
positionieren wird. Derzeit ist nicht abzuschätzen, ob
und wenn ja, wann die Verhandlungen wieder aufgenom-
men werden können.
Sollte Trump eine protektionistische Wirtschaftspo-
litik der USA umsetzen, bei der auch TTIP scheitern
würde, würde sich dies aufgrund der Bedeutung der
USA insbesondere für den bayerischen Export deutlich
negativ auf die bayerische Wirtschaft auswirken. Deswe-
gen sollten von europäischer Seite die Bemühungen um
TTIP in jedem Fall fortgesetzt werden. Gegenüber der
neuen US-Regierung sollte frühzeitig mit der Bedeutung
der engen transatlantischen Verflechtung und damit von
TTIP auch für die USA und ihre Wirtschaft argumen-
tiert werden.
Bei CETA erfolgte die Unterzeichnung des Abkom-
mens am 30. Oktober 2016, nachdem die Bedenken aus
den belgischen Regionen aus dem Weg geräumt werden
konnten. Im Rahmen der Unterzeichnung haben die EU
und Kanada auch ein verbindliches Auslegungsinstru-
ment zu einigen in der Öffentlichkeit strittig diskutierten
Themenbereichen vereinbart.
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Zusätzlich haben die EU-
Kommission, der Rat der EU sowie diverse Mitgliedstaa-
ten Erklärungen zu CETA abgegeben, die einen integra-
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Vgl. http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13541-2016-INIT/ de/pdf [Stand: 01.03.2017].tiven Teil des Beschlusses des Rates zur Unterzeichnung
von CETA darstellen.
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Und am 15. Februar 2017 hat das
Europäische Parlament dem CETA-Abkommen zuge-
stimmt.
Es folgt nunmehr die Ratifizierung in den EU-Mit-
gliedstaaten. In Deutschland muss zur Ratifizierung ein
Vertragsgesetz des Bundestages unter Mitwirkung des
Bundesrates verabschiedet werden. Die Befassung der
Mitgliedstaaten ist erforderlich, da es sich bei CETA um
ein sog. „gemischtes Abkommen“ handelt, das neben den
Themen der EU-Zuständigkeit auch Inhalte abdeckt, für
die die Mitgliedstaaten zuständig sind. CETA ist dabei
nicht das erste Freihandelsabkommen der EU, das als
gemischtes Abkommen abgeschlossen wurde. Erst nach
der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten erfolgt die Ent-
scheidung über den Abschluss des Abkommens durch den
Rat der EU.
Da sich die insgesamt 28 nationalen Ratifizierungs-
verfahren zu CETA erfahrungsgemäß über mehrere Jahre
hinziehen können (beim gemischten Freihandelsabkom-
men der EU mit Korea hat dies insgesamt fünf Jahre
gedauert), die Vorteile von CETA, wie beispielsweise der
Zollabbau oder der verbesserte Zugang zu den öffentli-
chen Ausschreibungen in Kanada, aber möglichst schnell
wirksam werden sollen, soll CETA gemäß Beschluss des
Rates der EU
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vorläufig angewendet werden.
Die vorläufige Anwendung von Abkommen der EU
mit Drittstaaten ist im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union vorgesehen und entspricht auch bei
Handelsabkommen der üblichen Praxis. Die vorläufige
Anwendung internationaler Abkommen ist auch keine
Besonderheit des EU-Handelsrechts. Auch Artikel 25 des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
ermöglicht allgemein die vorläufige Anwendung von völ-
kerrechtlichen Verträgen.
Wichtig ist dabei, dass sich bei einem gemischten
Abkommen die vorläufige Anwendung aber nur auf die-
jenigen Teile des Abkommens beziehen darf, die in der
Zuständigkeit der EU liegen. Dies wurde so auch bei
CETA im Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung
deutlich gemacht.
Mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments
zu CETA am 15. Februar 2017 ist der Weg frei für die
vorläufige Anwendung von CETA in seinen EU-Teilen.
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Vgl. http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13463-2016-REV-1/ de/pdf [Stand: 01.03.2017].6
Vgl. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D 0038&from=DE [Stand: 01.03.2017].