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EINBINDUNG DER BARRIEREFREIHEIT IN DEN GESTALTUNGSPROZESS

Leichte Sprache und Gebärdensprache

Nach der BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0) und

der BayBITV (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) sind

Betreiber von Internetseiten dazu verpflichtet, für kognitiv eingeschränkte und

hörbehinderte Nutzer auf der Startseite Informationen zum Inhalt sowie Hin-

weise zur Navigation und zu weiteren Informationen auf der Seite in Leichter

Sprache und in Deutscher Gebärdensprache (DGS) bereitzustellen. Informa-

tionen in Deutscher Gebärdensprache werden üblicherweise als Gebärden-

sprach-Videos angeboten.

Von Leichter Sprache, die mehrere europäische Behindertenverbände gemein-

sam entwickelt haben, profitieren kognitiv eingeschränkte und hörbehinderte

Nutzer gleichermaßen (siehe Kapitel 3.3 und 3.5).

Sprachlich und optisch zeichnen sich Texte in Leichter Sprache unter anderem

durch folgende Aspekte aus:

Der Leser wird direkt angesprochen.

Jeder Satz beginnt in einer neuen Zeile und transportiert nur

einen Gedanken.

Redewendungen und bildliche Sprache erscheinen nur im

geringen Umfang.

Mit „und“ oder einem Komma verbundene Sätze sind voneinander

getrennt und Satzzeichen werden generell sparsam eingesetzt.

Erklärungen zu schwierigen Wörtern erscheinen in Fußnoten.

Abkürzungen werden nicht verwendet.

Statt römischen kommen arabische Zahlen vor.

Angaben in Prozent fallen weg.

Lange Wörter sind durch Bindestriche getrennt.

Schriftliche Informationen werden mit eindeutigen sowie

einheitlichen Symbolen illustriert.

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