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EINBINDUNG DER BARRIEREFREIHEIT IN DEN GESTALTUNGSPROZESS
Leichte Sprache und Gebärdensprache
Nach der BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0) und
der BayBITV (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) sind
Betreiber von Internetseiten dazu verpflichtet, für kognitiv eingeschränkte und
hörbehinderte Nutzer auf der Startseite Informationen zum Inhalt sowie Hin-
weise zur Navigation und zu weiteren Informationen auf der Seite in Leichter
Sprache und in Deutscher Gebärdensprache (DGS) bereitzustellen. Informa-
tionen in Deutscher Gebärdensprache werden üblicherweise als Gebärden-
sprach-Videos angeboten.
Von Leichter Sprache, die mehrere europäische Behindertenverbände gemein-
sam entwickelt haben, profitieren kognitiv eingeschränkte und hörbehinderte
Nutzer gleichermaßen (siehe Kapitel 3.3 und 3.5).
Sprachlich und optisch zeichnen sich Texte in Leichter Sprache unter anderem
durch folgende Aspekte aus:
Der Leser wird direkt angesprochen.
Jeder Satz beginnt in einer neuen Zeile und transportiert nur
einen Gedanken.
Redewendungen und bildliche Sprache erscheinen nur im
geringen Umfang.
Mit „und“ oder einem Komma verbundene Sätze sind voneinander
getrennt und Satzzeichen werden generell sparsam eingesetzt.
Erklärungen zu schwierigen Wörtern erscheinen in Fußnoten.
Abkürzungen werden nicht verwendet.
Statt römischen kommen arabische Zahlen vor.
Angaben in Prozent fallen weg.
Lange Wörter sind durch Bindestriche getrennt.
Schriftliche Informationen werden mit eindeutigen sowie
einheitlichen Symbolen illustriert.
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