Votum 2016
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eine personenbezogene Registrierung von Schulcomputern mit sich bringt, kann die Nutzung
auch eine datenschutzrechtliche Prüfung erfordern.
Informationen zu Fragestellungen rund um die Nutzung mobiler Endgeräte sind unter
https://www.mebis.bayern.de/infoportal/schlagwort/notebookveröffentlicht.
f)
Schülereigene Geräte: BYOD, Bring Your Own Device
Hier nutzen die Schülerinnen und Schüler das Notebook oder ein anderes mobiles Endgerät
(Tablet oder Smartphone) als persönliches Lernwerkzeug, das an verschiedenen Lernorten (zu
Hause und im Klassenverband) zur Verfügung steht.
Werden schülereigene Geräte im Unterricht eingebunden, sollen diese über eine Grund-
ausstattung von Apps für schulische Zwecke verfügen (Textverarbeitung, Präsentations-
programm, PDF-Reader, Browser, Zugriffsmöglichkeit auf eine Dateiablage, ggf. Zugriff auf
den Beamer, ggf. Zugriff auf den Drucker).
Wenn von der Schule für die schülereigenen Geräte Apps empfohlen werden, ist darauf zu
achten, dass dadurch datenschutzrechtliche Belange nicht verletzt werden (z. B. durch Zugriffe
der Apps auf persönliche Daten der Schüler).
Damit die schülereigenen Geräte sinnvoll genutzt werden können, muss die Schule eine
WLAN-Infrastruktur bereitstellen. Die Administration der schülereigenen mobilen Geräte (z. B.
Installation der Anwendungen, Updates, Herstellen eines Netzwerkzugriffs) liegt nicht im
Aufgaben- oder Verantwortungsbereich der Schule.
Fortbildungen zum Thema „BYOD“ werden von der Akademie Dillingen in den Schulnetz-
Lehrgängen angeboten (siehe:
http://alp.dillingen.de/schulnetz).
g)
Lernplattformen
Neben dem reinen Informationsabruf aus dem Internet werden von Schulen zunehmend auch
webbasierte Lernplattformen genutzt. Diese stellen eine Lernumgebung zur Unterstützung bei
der Vermittlung von Lerninhalten sowie der Organisation der dabei notwendigen Lernprozesse
bereit und ermöglichen die Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und
Schülern auch außerhalb der Schule. Um den administrativen Aufwand in der Schule zu
reduzieren, sollen zentral bereitgestellte Lernplattformen genutzt werden. In diesem
Zusammenhang sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Seit dem Schuljahr
2014/2015 steht die zentral bereitgestellte mebis-Lernplattform allen bayerischen Schulen zur
Verfügung
(https://lernplattform.mebis.bayern.de). Die Einführung wird durch Schulungs-
maßnahmen begleitet.
h)
IT-Systeme in der Schulverwaltung
Über den unterrichtlichen Bereich hinaus ist der IT-Einsatz auch zur Unterstützung der Schul-
verwaltung von erheblicher Bedeutung.
Das Amtliche Schulverwaltungsprogramm (ASV) ist als Client/Server-System mit einer
Datenbank je Schule/Schulzentrum konzipiert. Bei der Verwendung mehrerer Verwaltungs-
rechner mit ASV ist eine Vernetzung dieser Rechner notwendig und die Installation der ASV-
Serverkomponente (DSS) auf einem Server sinnvoll.
Ein Zugang der Verwaltungsrechner zum Internet ist notwendig. Bei Vernetzung und Internet-
zugang sind entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich.