Table of Contents Table of Contents
Previous Page  14 / 55 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 14 / 55 Next Page
Page Background

Votum 2016

14

eine personenbezogene Registrierung von Schulcomputern mit sich bringt, kann die Nutzung

auch eine datenschutzrechtliche Prüfung erfordern.

Informationen zu Fragestellungen rund um die Nutzung mobiler Endgeräte sind unter

https://www.mebis.bayern.de/infoportal/schlagwort/notebook

veröffentlicht.

f)

Schülereigene Geräte: BYOD, Bring Your Own Device

Hier nutzen die Schülerinnen und Schüler das Notebook oder ein anderes mobiles Endgerät

(Tablet oder Smartphone) als persönliches Lernwerkzeug, das an verschiedenen Lernorten (zu

Hause und im Klassenverband) zur Verfügung steht.

Werden schülereigene Geräte im Unterricht eingebunden, sollen diese über eine Grund-

ausstattung von Apps für schulische Zwecke verfügen (Textverarbeitung, Präsentations-

programm, PDF-Reader, Browser, Zugriffsmöglichkeit auf eine Dateiablage, ggf. Zugriff auf

den Beamer, ggf. Zugriff auf den Drucker).

Wenn von der Schule für die schülereigenen Geräte Apps empfohlen werden, ist darauf zu

achten, dass dadurch datenschutzrechtliche Belange nicht verletzt werden (z. B. durch Zugriffe

der Apps auf persönliche Daten der Schüler).

Damit die schülereigenen Geräte sinnvoll genutzt werden können, muss die Schule eine

WLAN-Infrastruktur bereitstellen. Die Administration der schülereigenen mobilen Geräte (z. B.

Installation der Anwendungen, Updates, Herstellen eines Netzwerkzugriffs) liegt nicht im

Aufgaben- oder Verantwortungsbereich der Schule.

Fortbildungen zum Thema „BYOD“ werden von der Akademie Dillingen in den Schulnetz-

Lehrgängen angeboten (siehe:

http://alp.dillingen.de/schulnetz)

.

g)

Lernplattformen

Neben dem reinen Informationsabruf aus dem Internet werden von Schulen zunehmend auch

webbasierte Lernplattformen genutzt. Diese stellen eine Lernumgebung zur Unterstützung bei

der Vermittlung von Lerninhalten sowie der Organisation der dabei notwendigen Lernprozesse

bereit und ermöglichen die Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und

Schülern auch außerhalb der Schule. Um den administrativen Aufwand in der Schule zu

reduzieren, sollen zentral bereitgestellte Lernplattformen genutzt werden. In diesem

Zusammenhang sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Seit dem Schuljahr

2014/2015 steht die zentral bereitgestellte mebis-Lernplattform allen bayerischen Schulen zur

Verfügung

(https://lernplattform.mebis.bayern.de)

. Die Einführung wird durch Schulungs-

maßnahmen begleitet.

h)

IT-Systeme in der Schulverwaltung

Über den unterrichtlichen Bereich hinaus ist der IT-Einsatz auch zur Unterstützung der Schul-

verwaltung von erheblicher Bedeutung.

Das Amtliche Schulverwaltungsprogramm (ASV) ist als Client/Server-System mit einer

Datenbank je Schule/Schulzentrum konzipiert. Bei der Verwendung mehrerer Verwaltungs-

rechner mit ASV ist eine Vernetzung dieser Rechner notwendig und die Installation der ASV-

Serverkomponente (DSS) auf einem Server sinnvoll.

Ein Zugang der Verwaltungsrechner zum Internet ist notwendig. Bei Vernetzung und Internet-

zugang sind entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich.