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Votum 2016

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d)

Gebrauchtrechner

In der Praxis zeigt sich häufig, dass der Erwerb gebrauchter Hardware im Allgemeinen nicht

wirtschaftlich ist, da sich der Aufwand für die Einrichtung und den Support deutlich erhöht.

Daher sollte nach Möglichkeit auf Gebrauchtrechner verzichtet werden.

Auch bei der Annahme von Spendengeräten ist wegen damit verbundener Folgekosten

(Support, Softwarebeschaffung oder Entsorgung) das Einvernehmen mit dem Sachaufwands-

träger herzustellen.

e)

Leasing

Die Finanzierung einer Rechnerausstattung über

Leasing-Verträge

kommt dort in Betracht, wo

die Verfügbarkeit der jeweils neuesten Technik unabdingbar ist. Im schulischen Einsatz muss

wegen der bis zu fünfjährigen Nutzungsdauer eine kostengünstige Finanzierung der Leasing-

Verträge über die gesamte Laufzeit gesichert sein. Insbesondere bei vorzeitiger Erneuerungs-

option der Rechnerausstattung können derartige Finanzierungsmodelle auch für Schulen

interessant sein.

f)

Systembetreuung

Als Schnittstelle zwischen Schule und Sachaufwandsträger im Bereich der IT-Ausstattung dient

der Systembetreuer. Dessen zentrale Aufgaben liegen im pädagogischen Bereich. Er ist an der

Planung und Beschaffung der IT-Systeme beteiligt und koordiniert darüber hinaus die

Administration sowie die Wartung und Reparatur der IT-Ausstattung. Das Bayerische

Kultusministerium hat bereits im Jahr 2000 der hohen Bedeutung der Ausstattung mit

Informations- und Kommunikationstechnik in den Schulen und deren Betreuung Rechnung

getragen und mit KMBek vom 17. März 2000 (KWMBl I 2000 S. 86) die Systembetreuung an

den Schulen formuliert und geregelt (siehe

https://www.mebis.bayern.de/infoportal/votum/kmbek-systembetreuung)

.

Je nach Komplexität der Aufgaben und Systeme kann es sinnvoll sein, die Aufgaben der

Systembetreuung an der Schule auf zwei Personen (Systembetreuung und Stellvertretung)

aufzuteilen. Dies entspricht einem modernen Wissensmanagement und sichert auch im

Krankheitsfall die Betreuung der schulischen IT-Systeme.

Die erforderliche externe Unterstützung der Systembetreuung bietet sich z. B. durch Abschluss

von entsprechenden Wartungsverträgen, durch Übertragung technischer Pflegeaufgaben (z. B.

an Laboranten, IT-Auszubildende oder Praktikanten) oder durch die technische Betreuung der

Schulrechner durch EDV-Techniker der Sachaufwandsträger an. Auch die Fernwartung

einzelner Server oder die Bereitstellung zentraler Dienste für mehrere Schulen können hier

einen Beitrag leisten.

g)

Nutzungsordnung

Mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und dem Verwaltungspersonal sollte

unbedingt eine Nutzungsordnung zum Umgang mit dem EDV-System vereinbart werden. Zu

beachten ist, dass eine Protokollierung der Tätigkeiten im lokalen Netz, der Arbeit mit

sogenannten Lernumgebungen oder der Internet-Nutzung, die zeitlich begrenzte Speicherung

der Log-Dateien und das Vornehmen von Stichproben gemäß Telekommunikationsgesetz nur

dann zulässig sind, wenn die Nutzer (z. B. Lehrkräfte) eine entsprechende Einverständnis-

erklärung abgegeben haben oder die EDV-Einrichtungen der Schule ausschließlich zu

schulischen Zwecken genutzt werden dürfen. Diese Punkte sollten in einer Nutzungsordnung