Votum 2016
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d)
Gebrauchtrechner
In der Praxis zeigt sich häufig, dass der Erwerb gebrauchter Hardware im Allgemeinen nicht
wirtschaftlich ist, da sich der Aufwand für die Einrichtung und den Support deutlich erhöht.
Daher sollte nach Möglichkeit auf Gebrauchtrechner verzichtet werden.
Auch bei der Annahme von Spendengeräten ist wegen damit verbundener Folgekosten
(Support, Softwarebeschaffung oder Entsorgung) das Einvernehmen mit dem Sachaufwands-
träger herzustellen.
e)
Leasing
Die Finanzierung einer Rechnerausstattung über
Leasing-Verträge
kommt dort in Betracht, wo
die Verfügbarkeit der jeweils neuesten Technik unabdingbar ist. Im schulischen Einsatz muss
wegen der bis zu fünfjährigen Nutzungsdauer eine kostengünstige Finanzierung der Leasing-
Verträge über die gesamte Laufzeit gesichert sein. Insbesondere bei vorzeitiger Erneuerungs-
option der Rechnerausstattung können derartige Finanzierungsmodelle auch für Schulen
interessant sein.
f)
Systembetreuung
Als Schnittstelle zwischen Schule und Sachaufwandsträger im Bereich der IT-Ausstattung dient
der Systembetreuer. Dessen zentrale Aufgaben liegen im pädagogischen Bereich. Er ist an der
Planung und Beschaffung der IT-Systeme beteiligt und koordiniert darüber hinaus die
Administration sowie die Wartung und Reparatur der IT-Ausstattung. Das Bayerische
Kultusministerium hat bereits im Jahr 2000 der hohen Bedeutung der Ausstattung mit
Informations- und Kommunikationstechnik in den Schulen und deren Betreuung Rechnung
getragen und mit KMBek vom 17. März 2000 (KWMBl I 2000 S. 86) die Systembetreuung an
den Schulen formuliert und geregelt (siehe
https://www.mebis.bayern.de/infoportal/votum/kmbek-systembetreuung).
Je nach Komplexität der Aufgaben und Systeme kann es sinnvoll sein, die Aufgaben der
Systembetreuung an der Schule auf zwei Personen (Systembetreuung und Stellvertretung)
aufzuteilen. Dies entspricht einem modernen Wissensmanagement und sichert auch im
Krankheitsfall die Betreuung der schulischen IT-Systeme.
Die erforderliche externe Unterstützung der Systembetreuung bietet sich z. B. durch Abschluss
von entsprechenden Wartungsverträgen, durch Übertragung technischer Pflegeaufgaben (z. B.
an Laboranten, IT-Auszubildende oder Praktikanten) oder durch die technische Betreuung der
Schulrechner durch EDV-Techniker der Sachaufwandsträger an. Auch die Fernwartung
einzelner Server oder die Bereitstellung zentraler Dienste für mehrere Schulen können hier
einen Beitrag leisten.
g)
Nutzungsordnung
Mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und dem Verwaltungspersonal sollte
unbedingt eine Nutzungsordnung zum Umgang mit dem EDV-System vereinbart werden. Zu
beachten ist, dass eine Protokollierung der Tätigkeiten im lokalen Netz, der Arbeit mit
sogenannten Lernumgebungen oder der Internet-Nutzung, die zeitlich begrenzte Speicherung
der Log-Dateien und das Vornehmen von Stichproben gemäß Telekommunikationsgesetz nur
dann zulässig sind, wenn die Nutzer (z. B. Lehrkräfte) eine entsprechende Einverständnis-
erklärung abgegeben haben oder die EDV-Einrichtungen der Schule ausschließlich zu
schulischen Zwecken genutzt werden dürfen. Diese Punkte sollten in einer Nutzungsordnung