Mir ist zu Ohren gekom-
men, dass ein Schüler nach
Abschluss der 12. Klasse
des Gymnasiums die Fach-
hochschulreife erreicht hat.
Trifft dies zu?
Christine B. – G.
Durch welche Zeugnisse
die Fachhochschulreife
nachgewiesen wird, ist in
der „Verordnung über die
Qualifikation für ein Stu-
dium an den Hochschulen
des Freistaates Bayern und
den staatlich anerkannten
nichtstaatlichen Hoch-
schulen“ geregelt. Danach
berechtigt der Besuch der
12. oder 13. Klasse eines
Gymnasiums, der nicht mit
dem Abitur abgeschlossen
wurde, in Bayern nicht
zum Studium an einer
Fachhochschule, auch
nicht in Verbindung mit
dem Nachweis über ein
Praktikum oder eine abge-
schlossene Berufsausbil-
dung. Diese Regelung gilt
für bayerische und außer-
bayerische Bewerber glei-
chermaßen. Wer allerdings
die 10. Klasse Gymnasium
mit der mittleren Reife
abgeschlossen hat und
eine Berufsausbildung
nachweist, kann an der
Berufsoberschule in einem
Jahr die Fachhochschul-
reife erwerben.
Haben Eltern von Kindern, die nach der 4.
Klasse Montessorischule den Probeunterricht
für die sechsstufige Realschule nicht bestehen,
ein Mitsprache- bzw. Entscheidungsrecht?
Bei Kindern aus öffentlichen Schulen ist es
ja nun so, dass die Eltern auf Aufnahme be-
stehen können, wenn der Probeunterricht
nicht bestanden wurde und im Übertritts-
zeugnis der Grundschule ein Gesamtdurch-
schnitt von 2,66 erreicht wurde.
Sabine M. – L.
Bei den Montessori-Schulen handelt es
sich nicht um staatlich anerkannte, son-
dern um staatlich genehmigte private
Schulen. Beim Übertritt in eine staatliche
oder staatlich anerkannte sechsstufige
Realschule müssen sich deshalb Schüler
der Montessori-Schulen oder anderer ge-
nehmigter Schulen einem Probeunter-
richt unterziehen; die Aufnahme setzt in
diesen Fällen das Bestehen des Probeun-
terrichts voraus. Die angesprochene Ent-
scheidungsbefugnis der Eltern gilt nur
beim Übertritt an die R6, wenn der
Schüler im Übertrittszeugnis den Noten-
durchschnitt von 2,66 aus Deutsch, Ma-
thematik, Heimat- und Sachkunde er-
reicht hat. Schüler staatlich genehmigter
Schulen erhalten allerdings kein für den
Übertritt verbindliches Übertrittszeugnis,
so dass bei ihnen die genannte Regelung
nicht angewandt werden kann.
Reif ?
Eigene Regelung
Auskunft
e l t e r n z e i t s c h r i f t@s t mu k w k . b a y e r n . d e
www . k m . b a y e r n . d e / a 3 / r 9 / r a t / i n d e x . h t m l
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MeineTochter hat dieses Jahr das Abitur nicht
bestanden. Ihre Leistungskurse waren Latein
sowieWirtschaft und Recht. Dass sieWirt-
schaft und Recht als Leistungskurs gewählt
hatte, erwies sich im Nachhinein als
Fehler, da sie sich inzwischen entschie-
den hat, Kunstgeschichte zu studie-
ren.Wenn sie jetzt nächstes Jahr
das Abitur wiederholen will,
möchte sie gerneWirtschaft und
Recht ablegen und dafür Kunst
wählen. Ich weiß, dass es schwie-
rig sein wird, ein Leistungskurs-
fach zu wechseln. Gibt es eine
Möglichkeit, dies zu tun?
Jan T. – K.
Gemäß der gymnasialen Schulordnung
(GSO) verfallen für einen Schüler, der die
Abiturprüfung wiederholt, die im ersten
Durchlauf der Ausbildungsabschnitte 13/1
und 13/2 erzielten Ergebnisse. Unabhängig
davon ist die Festlegung der Leistungs-
kursfächer für den Schüler während der
gesamten Kursphase verbindlich. Nur in
den ersten vier Wochen des Ausbildungs-
abschnittes 12/1 und nur in Ausnahmefäl-
len kann mit Genehmigung des Schullei-
ters die Kurswahl geändert werden. Von
einzelnen Bestimmungen der Schulord-
nung kann das Kultusministerium nur
dann Ausnahmen gewähren, wenn die
Anwendung der Bestimmung im Einzelfall
zu einer unbilligen Härte führen würde
und die Abweichung auch unter dem Ge-
sichtpunkt der Gleichbehandlung unbe-
denklich erscheint. Dies ist in vorliegen-
dem Fall allerdings nicht gegeben.
KeinWechsel
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