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Mir ist zu Ohren gekom-

men, dass ein Schüler nach

Abschluss der 12. Klasse

des Gymnasiums die Fach-

hochschulreife erreicht hat.

Trifft dies zu?

Christine B. – G.

Durch welche Zeugnisse

die Fachhochschulreife

nachgewiesen wird, ist in

der „Verordnung über die

Qualifikation für ein Stu-

dium an den Hochschulen

des Freistaates Bayern und

den staatlich anerkannten

nichtstaatlichen Hoch-

schulen“ geregelt. Danach

berechtigt der Besuch der

12. oder 13. Klasse eines

Gymnasiums, der nicht mit

dem Abitur abgeschlossen

wurde, in Bayern nicht

zum Studium an einer

Fachhochschule, auch

nicht in Verbindung mit

dem Nachweis über ein

Praktikum oder eine abge-

schlossene Berufsausbil-

dung. Diese Regelung gilt

für bayerische und außer-

bayerische Bewerber glei-

chermaßen. Wer allerdings

die 10. Klasse Gymnasium

mit der mittleren Reife

abgeschlossen hat und

eine Berufsausbildung

nachweist, kann an der

Berufsoberschule in einem

Jahr die Fachhochschul-

reife erwerben.

Haben Eltern von Kindern, die nach der 4.

Klasse Montessorischule den Probeunterricht

für die sechsstufige Realschule nicht bestehen,

ein Mitsprache- bzw. Entscheidungsrecht?

Bei Kindern aus öffentlichen Schulen ist es

ja nun so, dass die Eltern auf Aufnahme be-

stehen können, wenn der Probeunterricht

nicht bestanden wurde und im Übertritts-

zeugnis der Grundschule ein Gesamtdurch-

schnitt von 2,66 erreicht wurde.

Sabine M. – L.

Bei den Montessori-Schulen handelt es

sich nicht um staatlich anerkannte, son-

dern um staatlich genehmigte private

Schulen. Beim Übertritt in eine staatliche

oder staatlich anerkannte sechsstufige

Realschule müssen sich deshalb Schüler

der Montessori-Schulen oder anderer ge-

nehmigter Schulen einem Probeunter-

richt unterziehen; die Aufnahme setzt in

diesen Fällen das Bestehen des Probeun-

terrichts voraus. Die angesprochene Ent-

scheidungsbefugnis der Eltern gilt nur

beim Übertritt an die R6, wenn der

Schüler im Übertrittszeugnis den Noten-

durchschnitt von 2,66 aus Deutsch, Ma-

thematik, Heimat- und Sachkunde er-

reicht hat. Schüler staatlich genehmigter

Schulen erhalten allerdings kein für den

Übertritt verbindliches Übertrittszeugnis,

so dass bei ihnen die genannte Regelung

nicht angewandt werden kann.

Reif ?

Eigene Regelung

Auskunft

e l t e r n z e i t s c h r i f t@s t mu k w k . b a y e r n . d e

www . k m . b a y e r n . d e / a 3 / r 9 / r a t / i n d e x . h t m l

Alle Anfragen an die EZ-Redaktion

werden streng vertraulich behandelt.

MeineTochter hat dieses Jahr das Abitur nicht

bestanden. Ihre Leistungskurse waren Latein

sowieWirtschaft und Recht. Dass sieWirt-

schaft und Recht als Leistungskurs gewählt

hatte, erwies sich im Nachhinein als

Fehler, da sie sich inzwischen entschie-

den hat, Kunstgeschichte zu studie-

ren.Wenn sie jetzt nächstes Jahr

das Abitur wiederholen will,

möchte sie gerneWirtschaft und

Recht ablegen und dafür Kunst

wählen. Ich weiß, dass es schwie-

rig sein wird, ein Leistungskurs-

fach zu wechseln. Gibt es eine

Möglichkeit, dies zu tun?

Jan T. – K.

Gemäß der gymnasialen Schulordnung

(GSO) verfallen für einen Schüler, der die

Abiturprüfung wiederholt, die im ersten

Durchlauf der Ausbildungsabschnitte 13/1

und 13/2 erzielten Ergebnisse. Unabhängig

davon ist die Festlegung der Leistungs-

kursfächer für den Schüler während der

gesamten Kursphase verbindlich. Nur in

den ersten vier Wochen des Ausbildungs-

abschnittes 12/1 und nur in Ausnahmefäl-

len kann mit Genehmigung des Schullei-

ters die Kurswahl geändert werden. Von

einzelnen Bestimmungen der Schulord-

nung kann das Kultusministerium nur

dann Ausnahmen gewähren, wenn die

Anwendung der Bestimmung im Einzelfall

zu einer unbilligen Härte führen würde

und die Abweichung auch unter dem Ge-

sichtpunkt der Gleichbehandlung unbe-

denklich erscheint. Dies ist in vorliegen-

dem Fall allerdings nicht gegeben.

KeinWechsel

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– 4 01

z

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