Ich habe heute eine ganz
spezielle Anfrage. In einer
Nachschrift diktierte der
Lehrer in der 3. Klasse mei-
nes Sohnes dasWort
„Schnurrbart“. Mein Sohn
schrieb es mit -rr-, da er der
Meinung war, dass es von
den Schnurrhaaren derTiere
bzw. von „schnurren“ abge-
leitet wird. Der Lehrer be-
hauptete allerdings, dieses
Wort käme von „Schnur“
und werde deshalb
„Schnurbart“ geschrieben.
Die Note meines Sohnes
hat sich dadurch verschlech-
tert, und ich würde gerne
wissen, wer dasWort jetzt
richtig geschrieben hat.
Alexandra R. – M.
Die richtige
Schreibweise
von „Schnurr-
bart“ lässt
sich in den
einschlägigen
Wörterbüchern nachle-
sen. Danach wird der
„Schnurrbart“ zweifelsfrei
mit „rr“ geschrieben.
Verloren
Rat
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U n s e r e A n s c h r i f t |
B a y e r i s c h e s K u l t u s m i n i s t e r i um , R e d a k t i o n
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beantwortet Leserfragen
Schnurrbart
MeineTochter besucht die 8. Klasse eines
Gymnasiums.AusVersehen hat sie ihrenTa-
schenrechner verloren.AmTag darauf wurde
eine Stegreifaufgabe in Mathematik geschrie-
ben. OhneTaschenrechner wurde
meineTochter mit den Aufga-
ben nicht fertig und bekam
dadurch eine schlechte Note. Liegt
hier nicht einVerstoß gegen die
Chancengleichheit vor, wenn
die Mehrheit der Schüler
einen Rechner benut-
zen darf, ein einzelner ihn
aber unverschuldet nicht
benutzen kann?
Andrea Sch. – B.
Sofern Schüler darüber informiert sind,
dass der Taschenrechner in jeder Mathe-
matikstunde verfügbar sein muss, kann
die Benutzung in Stegreifaufgaben ab der
8. Klasse durchaus gestattet oder sogar
gefordert werden. Schüler, die ihren Ta-
schenrechner nicht dabei haben, können
in diesem Fall weder von der Teilnahme
an der Stegreifaufgabe freigestellt, noch
durch Verwendung eines abweichenden
Bewertungsschlüssels oder die Ge-
währung einer längeren Arbeitszeit ge-
sondert behandelt werden. Sie sind
selbst dafür verantwortlich, dass ihnen in
allen Stunden die benötigten Hilfsmittel
zur Verfügung stehen. Konnte am Vortag
kein neuer Taschenrechner mehr besorgt
werden, so wäre z.B. das Ausleihen eines
Taschenrechners von einem Schüler einer
anderen Klasse denkbar gewesen.
Bekenntnislos
Auf Grund eines Umzugs muss unser
Sohn, der die 5. Klasse des Gymnasiums
besucht, nun die Schule wechseln. Das ein-
zige Gymnasium am neuenWohnort und in
seinem Einzugsgebiet ist eine so genannte
staatlich anerkannte Ersatzschule in kirchli-
cherTrägerschaft. Es gibt also für Kinder, die
am Ort wohnen oder auf den Schulbus an-
gewiesen sind, keine andere Möglichkeit. Bei
der Anmeldung wurde uns mitgeteilt, dass
unser bekenntnisloser Sohn am Religions-
unterricht teilnehmen müsse. Ist die Rechts-
lage aber nicht so, dass bekenntnislose Kin-
der, wenn die Schule keinen Ethikunterricht
anbietet, nicht zum Besuch des Religionsun-
terrichtes gezwungen werden dürfen?
Daniel B. – Sch.
Kennzeichnend für private Schulen ist die
Privatschulfreiheit, die vor allem die Ent-
scheidung über eine besondere pädago-
gische, religiöse oder weltanschauliche
Prägung und die freie Schüler- und Leh-
rerwahl umfasst. Private Schulen in kirch-
licher Trägerschaft sind also weder ver-
pflichtet, Ethikunterricht einzurichten,
noch gezwungen, Schüler aufzunehmen,
die den Religionsunterricht nicht besu-
chen wollen. Da das Netz der Gymnasien
in staatlicher und kommunaler Träger-
schaft in den vergangenen Jahrzehnten
so dicht geknüpft worden ist, erscheint
deren Besuch mit Hilfe öffentlicher Ver-
kehrsmittel von jedem Wohnort in Bay-
ern aus möglich und zumutbar.
illustrationen: bengt fosshag
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