Table of Contents Table of Contents
Previous Page  18 / 20 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 18 / 20 Next Page
Page Background

Ich habe heute eine ganz

spezielle Anfrage. In einer

Nachschrift diktierte der

Lehrer in der 3. Klasse mei-

nes Sohnes dasWort

„Schnurrbart“. Mein Sohn

schrieb es mit -rr-, da er der

Meinung war, dass es von

den Schnurrhaaren derTiere

bzw. von „schnurren“ abge-

leitet wird. Der Lehrer be-

hauptete allerdings, dieses

Wort käme von „Schnur“

und werde deshalb

„Schnurbart“ geschrieben.

Die Note meines Sohnes

hat sich dadurch verschlech-

tert, und ich würde gerne

wissen, wer dasWort jetzt

richtig geschrieben hat.

Alexandra R. – M.

Die richtige

Schreibweise

von „Schnurr-

bart“ lässt

sich in den

einschlägigen

Wörterbüchern nachle-

sen. Danach wird der

„Schnurrbart“ zweifelsfrei

mit „rr“ geschrieben.

Verloren

Rat

&

U n s e r e A n s c h r i f t |

B a y e r i s c h e s K u l t u s m i n i s t e r i um , R e d a k t i o n

E Z

, 8 0 3 2 7 Mü n c h e n

|

z

E

beantwortet Leserfragen

Schnurrbart

MeineTochter besucht die 8. Klasse eines

Gymnasiums.AusVersehen hat sie ihrenTa-

schenrechner verloren.AmTag darauf wurde

eine Stegreifaufgabe in Mathematik geschrie-

ben. OhneTaschenrechner wurde

meineTochter mit den Aufga-

ben nicht fertig und bekam

dadurch eine schlechte Note. Liegt

hier nicht einVerstoß gegen die

Chancengleichheit vor, wenn

die Mehrheit der Schüler

einen Rechner benut-

zen darf, ein einzelner ihn

aber unverschuldet nicht

benutzen kann?

Andrea Sch. – B.

Sofern Schüler darüber informiert sind,

dass der Taschenrechner in jeder Mathe-

matikstunde verfügbar sein muss, kann

die Benutzung in Stegreifaufgaben ab der

8. Klasse durchaus gestattet oder sogar

gefordert werden. Schüler, die ihren Ta-

schenrechner nicht dabei haben, können

in diesem Fall weder von der Teilnahme

an der Stegreifaufgabe freigestellt, noch

durch Verwendung eines abweichenden

Bewertungsschlüssels oder die Ge-

währung einer längeren Arbeitszeit ge-

sondert behandelt werden. Sie sind

selbst dafür verantwortlich, dass ihnen in

allen Stunden die benötigten Hilfsmittel

zur Verfügung stehen. Konnte am Vortag

kein neuer Taschenrechner mehr besorgt

werden, so wäre z.B. das Ausleihen eines

Taschenrechners von einem Schüler einer

anderen Klasse denkbar gewesen.

Bekenntnislos

Auf Grund eines Umzugs muss unser

Sohn, der die 5. Klasse des Gymnasiums

besucht, nun die Schule wechseln. Das ein-

zige Gymnasium am neuenWohnort und in

seinem Einzugsgebiet ist eine so genannte

staatlich anerkannte Ersatzschule in kirchli-

cherTrägerschaft. Es gibt also für Kinder, die

am Ort wohnen oder auf den Schulbus an-

gewiesen sind, keine andere Möglichkeit. Bei

der Anmeldung wurde uns mitgeteilt, dass

unser bekenntnisloser Sohn am Religions-

unterricht teilnehmen müsse. Ist die Rechts-

lage aber nicht so, dass bekenntnislose Kin-

der, wenn die Schule keinen Ethikunterricht

anbietet, nicht zum Besuch des Religionsun-

terrichtes gezwungen werden dürfen?

Daniel B. – Sch.

Kennzeichnend für private Schulen ist die

Privatschulfreiheit, die vor allem die Ent-

scheidung über eine besondere pädago-

gische, religiöse oder weltanschauliche

Prägung und die freie Schüler- und Leh-

rerwahl umfasst. Private Schulen in kirch-

licher Trägerschaft sind also weder ver-

pflichtet, Ethikunterricht einzurichten,

noch gezwungen, Schüler aufzunehmen,

die den Religionsunterricht nicht besu-

chen wollen. Da das Netz der Gymnasien

in staatlicher und kommunaler Träger-

schaft in den vergangenen Jahrzehnten

so dicht geknüpft worden ist, erscheint

deren Besuch mit Hilfe öffentlicher Ver-

kehrsmittel von jedem Wohnort in Bay-

ern aus möglich und zumutbar.

illustrationen: bengt fosshag

– 4 01

18

z

E