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U n s e r e A n s c h r i f t |

B a y e r i s c h e s K u l t u s m i n i s t e r i um , R e d a k t i o n

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beantwortet Leserfragen

MeineTochter besucht die

3. Klasse. Nun wurde auf dem

letzten Elternabend mitgeteilt, dass

Proben nicht angesagt werden dürfen. Man

kann doch nicht von einem achtjährigen

Kind verlangen, dass es ständig den kom-

pletten Stoff der verschiedenen Fächer be-

herrscht. Dürfen Proben in den Grund-

schulen wirklich nicht angesagt werden oder

kann dies die Schule selbst entscheiden?

Angela C. – F.

Die VSO legt in § 17 Abs. 2 fest, dass Pro-

bearbeiten in der Grundschule nicht an-

gekündigt werden dürfen. Die Begrün-

dung hierfür ist im pädagogischen Ansatz

der Grundschule zu finden. In der Grund-

schule herrscht das Klassenlehrerprinzip,

das heißt, der Klassenlehrer erteilt den

Unterricht in nahezu allen Fächern. Erst

wenn die Lehrkraft feststellt, dass die Lern-

ziele und -inhalte ausreichend geübt und

gesichert wurden, wird sie eine Probear-

beit konzipieren, die dem Leistungsstand

der Klasse entspricht. Somit muss es

möglich sein, kurzfristig eine Probe abzu-

halten oder eine geplante Probe zu ver-

schieben. Die Fixierung eines Probenter-

mins würde diesem pädagogischen

Anliegen entgegenstehen.

Wechsel

Neulich hat meine Tochter in der

5. Klasse Hauptschule eine Englisch-

probe geschrieben. Der Lehrer gibt den

Schülern weder die Punkteverteilung

noch den Klassendurchschnitt bekannt.

Ich finde es jedoch nicht sehr pädago-

gisch, den Kindern Noten zu geben,

ohne mit ihnen darüber zu reden.

Silke H. – M.

Nach Art. 52 Abs. 3 des BayEUG werden

die Leistungen eines Schülers von der

Lehrkraft in pädagogischer Verantwor-

tung unter Wahrung der Gleichbehand-

lung bewertet. Dies bedeutet nicht, dass

sie den Schülern oder Erziehungsberech-

tigten detailliert ihr Bewertungssystem

offenbaren muss, auch dann nicht, wenn

sie die Noten anhand von erzielten Punk-

ten ermittelt. Einen Anspruch darauf,

dass die Lehrkraft nach jeder Leistungser-

hebung eine Übersicht über die in der

Klasse erzielten Noten bekannt gibt, be-

sitzen weder Schüler noch Eltern. Ob sie

dies allgemein oder im Einzelfall tun will,

entscheidet die Lehrkraft nach pädagogi-

schem Ermessen.

Notenspiegel

Unsere Tochter besucht seit

diesem Herbst das Gymna-

sium. Besteht im Falle eines

Schulabbruchs nach zwei Jah-

ren die Möglichkeit, an eine

sechsstufige Realschule zu

wechseln, oder ist dies nach

den neuen Bestimmungen

nicht mehr möglich?

Brigitte H. – K.

Die Wahl der Schullaufbahn

sollte nicht unter dem

Aspekt getroffen werden,

die Entscheidung nach zwei

Jahren wieder zu revidieren.

Maßgebend sollte die Frage

der Eignung des Kindes für

die betreffende Schulart

sein. Ein Übertritt vom Gym-

nasium an die Realschule ist

ohne Aufnahmeprüfung

möglich, wenn die Erlaubnis

zum Vorrücken in die nächst-

höhere Jahrgangsstufe vor-

liegt oder das Jahreszeugnis

des Gymnasiums in den

Vorrückungsfächern, die

auch in der entsprechenden

Jahrgangsstufe der Real-

schule unterrichtet werden,

nicht mehr als einmal die

Note 5 aufweist und Unter-

richt in Englisch erteilt

wurde. In allen anderen Fäl-

len ist die Aufnahme in eine

höhere Jahrgangsstufe der

Realschule nur nach bestan-

dener Aufnahmeprüfung

und Probezeit möglich.

Keine Ansage

illustrationen: bengt fosshag

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