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beantwortet Leserfragen
MeineTochter besucht die
3. Klasse. Nun wurde auf dem
letzten Elternabend mitgeteilt, dass
Proben nicht angesagt werden dürfen. Man
kann doch nicht von einem achtjährigen
Kind verlangen, dass es ständig den kom-
pletten Stoff der verschiedenen Fächer be-
herrscht. Dürfen Proben in den Grund-
schulen wirklich nicht angesagt werden oder
kann dies die Schule selbst entscheiden?
Angela C. – F.
Die VSO legt in § 17 Abs. 2 fest, dass Pro-
bearbeiten in der Grundschule nicht an-
gekündigt werden dürfen. Die Begrün-
dung hierfür ist im pädagogischen Ansatz
der Grundschule zu finden. In der Grund-
schule herrscht das Klassenlehrerprinzip,
das heißt, der Klassenlehrer erteilt den
Unterricht in nahezu allen Fächern. Erst
wenn die Lehrkraft feststellt, dass die Lern-
ziele und -inhalte ausreichend geübt und
gesichert wurden, wird sie eine Probear-
beit konzipieren, die dem Leistungsstand
der Klasse entspricht. Somit muss es
möglich sein, kurzfristig eine Probe abzu-
halten oder eine geplante Probe zu ver-
schieben. Die Fixierung eines Probenter-
mins würde diesem pädagogischen
Anliegen entgegenstehen.
Wechsel
Neulich hat meine Tochter in der
5. Klasse Hauptschule eine Englisch-
probe geschrieben. Der Lehrer gibt den
Schülern weder die Punkteverteilung
noch den Klassendurchschnitt bekannt.
Ich finde es jedoch nicht sehr pädago-
gisch, den Kindern Noten zu geben,
ohne mit ihnen darüber zu reden.
Silke H. – M.
Nach Art. 52 Abs. 3 des BayEUG werden
die Leistungen eines Schülers von der
Lehrkraft in pädagogischer Verantwor-
tung unter Wahrung der Gleichbehand-
lung bewertet. Dies bedeutet nicht, dass
sie den Schülern oder Erziehungsberech-
tigten detailliert ihr Bewertungssystem
offenbaren muss, auch dann nicht, wenn
sie die Noten anhand von erzielten Punk-
ten ermittelt. Einen Anspruch darauf,
dass die Lehrkraft nach jeder Leistungser-
hebung eine Übersicht über die in der
Klasse erzielten Noten bekannt gibt, be-
sitzen weder Schüler noch Eltern. Ob sie
dies allgemein oder im Einzelfall tun will,
entscheidet die Lehrkraft nach pädagogi-
schem Ermessen.
Notenspiegel
Unsere Tochter besucht seit
diesem Herbst das Gymna-
sium. Besteht im Falle eines
Schulabbruchs nach zwei Jah-
ren die Möglichkeit, an eine
sechsstufige Realschule zu
wechseln, oder ist dies nach
den neuen Bestimmungen
nicht mehr möglich?
Brigitte H. – K.
Die Wahl der Schullaufbahn
sollte nicht unter dem
Aspekt getroffen werden,
die Entscheidung nach zwei
Jahren wieder zu revidieren.
Maßgebend sollte die Frage
der Eignung des Kindes für
die betreffende Schulart
sein. Ein Übertritt vom Gym-
nasium an die Realschule ist
ohne Aufnahmeprüfung
möglich, wenn die Erlaubnis
zum Vorrücken in die nächst-
höhere Jahrgangsstufe vor-
liegt oder das Jahreszeugnis
des Gymnasiums in den
Vorrückungsfächern, die
auch in der entsprechenden
Jahrgangsstufe der Real-
schule unterrichtet werden,
nicht mehr als einmal die
Note 5 aufweist und Unter-
richt in Englisch erteilt
wurde. In allen anderen Fäl-
len ist die Aufnahme in eine
höhere Jahrgangsstufe der
Realschule nur nach bestan-
dener Aufnahmeprüfung
und Probezeit möglich.
Keine Ansage
illustrationen: bengt fosshag
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