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Geld fur Kopien
Steht der Bus mit einge-
schalteten Warnblinkleuchten
an der Haltestelle, darf
von beiden Seiten nur mit
Schrittgeschwindigkeit an ihm
vorbeigefahren werden.
Wenn Schulen Kopiergeld verlangen,
stoßen sie nicht selten auf Unverständnis.
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Stopp
am Schulbus
Hand aufs Herz: Halten Sie sich als Au-
tofahrer an folgendeVerkehrsregeln?
Nähert sich ein Schul- oder Linienbus
mit eingeschaltetenWarnblinkleuchten
einer Haltestelle, darf er nicht mehr
überholt werden.
Hält der Bus mit eingeschaltetenWarn-
blinkleuchten an einer Haltestelle, darf
nur in Schrittgeschwindigkeit – 4 bis 7
km/h – vorbeigefahren werden. Ein-
und aussteigende Fahrgäste dürfen nicht
behindert oder gefährdet werden. Not-
falls müssen die Autofahrer warten.
Das Fahren in Schrittgeschwindigkeit
gilt auch für den Gegenverkehr.
Diese Neuerungen in der Straßenver-
kehrsordnung, die die Sicherheit von
Fahrgästen, insbesondere von Schulkin-
dern, beim Ein- und Aussteigen an Hal-
testellen verbessern sollen, gelten seit 1.
August 1995. Leider zeigt die Erfahrung
der vergangenen Jahre, dass das bloße
Einführen einer neuenVorschrift nicht
ausreicht. Denn immer noch ereignen
sich 23 Prozent der Schulbusunfälle
beim Ein- und Aussteigen und ca. 8
Prozent beim Überqueren der Straße.
Ganz offensichtlich sind die neuen Re-
geln noch nicht im Bewusstsein der Au-
tofahrer verankert; an die vorge-
schriebene Schrittgeschwindigkeit hält
sich fast niemand. Und dies, obwohl das
bayerische Innenministerium an den
Schulen umfangreiches Informations-
material zur Neuregelung verteilte und
auch der ADAC in seiner Mitglieder-
zeitschrift mehrmals über die Änderun-
gen berichtete. Deshalb appelliert die
EZ-Redaktion an Sie, liebe Leserinnen
und Leser: Gehen Sie im Interesse unse-
rer Kinder mit gutem Beispiel voran!
Werben Sie auch in Ihrem Bekannten-
kreis für die Einhaltung der neuen Re-
geln! Gleiches gilt für Schulen und El-
ternbeiräte im Hinblick auf die Eltern.
illustration: adac
Schulweg
Nähert sich ein Bus mit ein-
geschalteten Warnblink-
leuchten der Haltestelle, darf
er nicht überholt werden.
Bisweilen argumentieren Eltern, dass diese Kosten
doch durch die Lernmittelfreiheit abgedeckt würden.
Hier muss man allerdings unterscheiden: Kopien, die
für die Hand des Lehrers bestimmt sind – z.B. Blätter
für Probearbeiten –, bezahlen nicht die Eltern. Ko-
pien von Arbeitsblättern müssen hingegen von den
Eltern getragen werden.
Kopiergeld einzufordern, ist mit dem Grundsatz
der Lernmittelfreiheit an öffentlichen Schulen
durchaus vereinbar. Denn in Art. 21 Abs. 3 des Bay-
erischen Schulfinanzierungsgesetzes werden die Aus-
nahmen von der Lernmittelfreiheit ausgeführt:Atlan-
ten für den Erdkundeunterricht und Formelsamm-
lungen für den Mathematik- und Physikunterricht
sowie die übrigen Lernmittel (z.B.Arbeitshefte, Lek-
türen,Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte,
Taschenrechner) sind von den Eltern zu beschaffen.
Diese nicht lernmittelfreien Materialien können in
einem bestimmten Rahmen durch Kopien ersetzt
werden. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
•Vervielfältigungen, deren Kosten die Eltern tragen
müssen, sollen die vorhandenen Unterrichtsmateria-
lien lediglich ergänzen bzw. zur notwendigen Aktua-
lisierung des Unterrichts beitragen.
• Sie dürfen die vorhandenen Lehr- und Lernmittel
wie Schulbücher,Arbeitshefte usw. nicht verdrängen.
Wieviele Kopien pro Jahr notwendig und sinnvoll
sind, wird vom Kultusministerium nicht festgelegt;
das ist auch gar nicht möglich. Generell muss jedoch
von der Schule der Grundsatz beherzigt werden,
möglichst sparsam mit Kopien umzugehen. Gegebe-
nenfalls sollte die Schulleitung in Zusammenarbeit
mit dem Elternbeirat einen Rahmen festlegen, der
für alle Lehrer zu beachten ist. Die Kopierkosten in
Form einer Pauschale zu erheben, ist grundsätzlich
zulässig, um den Schulen unnötigeVerwaltungsarbeit
zu ersparen. Bestehen allerdings von Seiten der El-
tern Zweifel, ob die entstandenen Kosten der Pau-
schale entsprechen, ist es vertretbar, dass von
der Schule die tatsächlich angefallenen Kosten
aufgeschlüsselt werden.