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SCHULE aktuell beantwortet Leserfragen

Schuldspruch

Seit diesem Schuljahr besuche

ich das Gymnasium. Neulich be–

kam ich nun von unserem Mathe–

matiklehrer meinen ersten Ver–

weis, da ich seiner Meinung

nach die Hausaufgaben mangel–

haft angefertigt hatte. Meine

Entschuldigung, daß ich am

vorangegangenen Tag mit hohem

Fieber und Kreislaufstörungen

im Bett gelegen habe, akzep–

tierte er nicht. Muß ich diese

Strafe hinnehmen?

Lorenz M. - H.

Ein Verweis ist eine Ordnungsmaßnah–

me, die einen schuldhaften vorsätzlichen

oder fahrlässigen Verstoß gegen schuli–

sche Pflichten voraussetzt und den Schü–

ler anhalten soll, sich der Ordnung in der

Schule anzupassen. Falls kein schuldhaf–

tes Handeln vorliegt - dazu zählt eine

nachweisbare und unverzüglich gemel–

dete Erkrankung -, ist ein Verweis unzu–

lässig. Bei der Verhängung einer Ord–

nungsmaßnahme ist nach Art. 63 des

Bayerischen Gesetzes über das Erzie–

hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

außerdem der Grundsatz der Verhältnis–

mäßigkeit zu berücksichtigen.

Kein Auftriff

Meine Tochter, die in die

8. Klasse der hiesigen Real–

schule geht, hat leider

über-

1

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....

haupt kein Musikgehör und kann

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..

auch nicht singen. Nun ver-

langt aber ihre

Musiklehrerin~

daß sie, wie die anderen Schü–

ler der Klasse, zweimal im

Jahr vorsingt. Sie begründet

dies damit, daß sie im Fach

Musik "praktische Noten° ma–

chen müsse. Kann die Lehrerin

unsere Tochter wirklich zu

diesem Auftritt zwingen?

Dorothea L. - V.

Nach

§

38 Abs. 4 der Schulordnung für

die Realschulen in Bayern (RSO) sind in

der Tat im Fach Musik auch praktische

Leistungsnachweise zu erbringen. Aller–

dings steht es im pädagogischen Ermes–

sen des Lehrers, in welcher Form er diese

verlangt- Vorsingen ist hier zweifelsohne

nur eine von mehreren Möglichkeiten. Ein

Schüler kann zwar nicht zum Vorsingen

gezwungen werden, muß aber damit

rechnen, daß er bei Verweigerung die

Note Sechs erhält. Freilich wird der Leh–

rer immer auch auf die persönlichen

Empfindungen seiner Schüler Rücksicht

nehmen und in begründeten Fällen auf

diese Form der Notenerhebung verzich–

ten oder sie wenigstens nicht vor der gan–

zen Klasse einfordern.

Erste Hilfe

Mein Sohn, der noch in der

Grundschule ist, kommt gele–

gentlich mit kleineren Blessu–

ren nach Hause, die er sich in

der

~ause

oder im Sportunter–

richt zugezogen hat. Was ge–

schieht eigentlich, wenn er

sich in der Schule einmal

ernsthafter verletzt? Wer ent–

scheidet, ob und wann ein Kind

zum Arzt gehen muß?

Hermann H. - M.

Im Rahmen der Aufsichtspflicht, rechtlich

verankert in

§

21 der Schulordnung für

die Volksschulen, entscheidet die auf–

sichtsführende Lehrkraft darüber, ob es

bei einer Verletzung erforderlich ist, ei–

nen Arzt heranzuziehen. Im Zweifelsfall

wird sich dabei der Lehrer sicher für eine

ärztliche Behandlung aussprechen. Für

die Erste Hilfe allgemein sind - soweit

dies ihre medizinischen Kenntnisse er–

möglichen - zunächst die anwesenden

schulischen Bediensteten verantwortlich,

sodann der hinzugezogene Arzt.

Uns ere Ans chrift:

Bayerisches

KultusministeriUm

Redaktion

SCHULE

aktuell

Saivatorstr.

2

8000

München

2

SCHULE

aktuell

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