SCHULE aktuell beantwortet Leserfragen
Schuldspruch
Seit diesem Schuljahr besuche
ich das Gymnasium. Neulich be–
kam ich nun von unserem Mathe–
matiklehrer meinen ersten Ver–
weis, da ich seiner Meinung
nach die Hausaufgaben mangel–
haft angefertigt hatte. Meine
Entschuldigung, daß ich am
vorangegangenen Tag mit hohem
Fieber und Kreislaufstörungen
im Bett gelegen habe, akzep–
tierte er nicht. Muß ich diese
Strafe hinnehmen?
Lorenz M. - H.
Ein Verweis ist eine Ordnungsmaßnah–
me, die einen schuldhaften vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verstoß gegen schuli–
sche Pflichten voraussetzt und den Schü–
ler anhalten soll, sich der Ordnung in der
Schule anzupassen. Falls kein schuldhaf–
tes Handeln vorliegt - dazu zählt eine
nachweisbare und unverzüglich gemel–
dete Erkrankung -, ist ein Verweis unzu–
lässig. Bei der Verhängung einer Ord–
nungsmaßnahme ist nach Art. 63 des
Bayerischen Gesetzes über das Erzie–
hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
außerdem der Grundsatz der Verhältnis–
mäßigkeit zu berücksichtigen.
Kein Auftriff
Meine Tochter, die in die
8. Klasse der hiesigen Real–
schule geht, hat leider
über-
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haupt kein Musikgehör und kann
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auch nicht singen. Nun ver-
langt aber ihre
Musiklehrerin~
daß sie, wie die anderen Schü–
ler der Klasse, zweimal im
Jahr vorsingt. Sie begründet
dies damit, daß sie im Fach
Musik "praktische Noten° ma–
chen müsse. Kann die Lehrerin
unsere Tochter wirklich zu
diesem Auftritt zwingen?
Dorothea L. - V.
Nach
§
38 Abs. 4 der Schulordnung für
die Realschulen in Bayern (RSO) sind in
der Tat im Fach Musik auch praktische
Leistungsnachweise zu erbringen. Aller–
dings steht es im pädagogischen Ermes–
sen des Lehrers, in welcher Form er diese
verlangt- Vorsingen ist hier zweifelsohne
nur eine von mehreren Möglichkeiten. Ein
Schüler kann zwar nicht zum Vorsingen
gezwungen werden, muß aber damit
rechnen, daß er bei Verweigerung die
Note Sechs erhält. Freilich wird der Leh–
rer immer auch auf die persönlichen
Empfindungen seiner Schüler Rücksicht
nehmen und in begründeten Fällen auf
diese Form der Notenerhebung verzich–
ten oder sie wenigstens nicht vor der gan–
zen Klasse einfordern.
Erste Hilfe
Mein Sohn, der noch in der
Grundschule ist, kommt gele–
gentlich mit kleineren Blessu–
ren nach Hause, die er sich in
der
~ause
oder im Sportunter–
richt zugezogen hat. Was ge–
schieht eigentlich, wenn er
sich in der Schule einmal
ernsthafter verletzt? Wer ent–
scheidet, ob und wann ein Kind
zum Arzt gehen muß?
Hermann H. - M.
Im Rahmen der Aufsichtspflicht, rechtlich
verankert in
§
21 der Schulordnung für
die Volksschulen, entscheidet die auf–
sichtsführende Lehrkraft darüber, ob es
bei einer Verletzung erforderlich ist, ei–
nen Arzt heranzuziehen. Im Zweifelsfall
wird sich dabei der Lehrer sicher für eine
ärztliche Behandlung aussprechen. Für
die Erste Hilfe allgemein sind - soweit
dies ihre medizinischen Kenntnisse er–
möglichen - zunächst die anwesenden
schulischen Bediensteten verantwortlich,
sodann der hinzugezogene Arzt.
Uns ere Ans chrift:
Bayerisches
KultusministeriUm
Redaktion
SCHULE
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München
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