Kalte Füße
Zu Beginn dies e s
Frühjahrs hat der
Sportunterricht am
Gymnasium meines
Sohnes wiederholt im
Freien stattgefun–
den . Nach ein paar
Minuten Gymnastik in ·
der Halle standen
die Kinder anschlie–
ßend in kurzen Hosen
und Hemden bei Regen
und Temperaturen
unter 10° auf dem
Sportplatz . Einmal
mussten sie in ein
Naturschutzgebi et
joggen und barfuß im
Bach waten. Vi ele
sind doch zu dieser
Jahreszeit sowieso
schon leicht erkäl–
tet . Welche Bestim–
mungen regeln ei–
gentlich den Sport–
unterricht im
Freien?
Christine B . - E .
Es gibt keine klar definierten
Richtlinien, unter welchen Um–
ständen Sportunterricht im
Freien stattfinden kann. Die
Entscheidung liegt im päda-
14
SCHULE
aktuell
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gog ischen Ermessen der Lehr–
kraft, die jedoch für die kör–
perliche Unversehrtheit der
Schüler Sorge tragen muss.
Das bedeutet z.B., dass die
Sportbekleidung auf die je–
weilige W itterung abzustim–
men und bei sehr ungünsti–
gem Wetter auf Unterricht im
Freien zu verzichten ist. Erkäl–
tete Schüler sollten natürlich
generell keinen großen kör–
perlichen Belastungen ausge–
setzt werden . Doch kann ge–
rade der Sportunterricht im
Freien, auch bei niedrigen
Temperaturen, besonders zur
Gesunderhaltung des Körpers
beitragen und das Immunsys–
tem stärken .
fester Halt
Bei uns kommt es des
Öfteren vor , dass
Kinder im Schulbus
während der Fahrt
stehen müssen. Sind
im Schulbus Steh–
plätze für Grund–
schulkinder erlaubt?
Maximilian H. - U.
Im Schulbus gibt es, genauso
wie in einem Bus des öffentli–
chen Linienverkehrs, kein
„Stehplatzverbot" für Schüler,
auch nicht für Kinder im
Grundschulalter. Allerdings
sind in einem Kraftomnibus
nur so viele Stehplätze zuläs–
sig, w ie im Fahrzeugschein
ausgewiesen, im Fahrzeug
angeschrieben und vom Auf–
gabenträger für die Schüler–
beförderung
(Kommune,
Rat
&
Aus
SCHULE aktuell beantwortet
Landkreis, Zweckverband) ge–
stattet worden sind . Für die
Stehplätze müssen geeignete
Haltevorrichtungen in ausrei–
chender Anzahl vorhanden
sein, die von Schülern aller
Altersklassen benutzt werden
können .
Schiebung
Mein Sohn besucht
die 9. Klasse eines
Gymnasiums. Vor län–
gerer Zeit wurde der
Termin für eine Ma –
thematikschulaufgabe
bekannt gegeben. Als
zwei Tage vor dem
angekündigten Termin
ein Mitschüler fehl –
te, verschob der
Lehrer die Schulauf –
gabe kurzfristig um
eine Woche, um keine
Nachholschulaufgabe
erstellen zu müssen.
Als der erkrankte
Schüler jedoch einen
Tag später wieder
erschien, hieß es,
der neueste Termin
sei nun doch der
darauffolgende Tag .
Gilt denn nicht
mehr , dass Schulauf–
gaben eine Woche
vorher angekündigt
werden müssen?
Lucia B . - I.
Schulaufgaben werden nach
§
44 Abs. 4 Satz 1 der
Schulordnung für die Gymna–
sien (GSO) spätestens eine
Woche vorher angekündigt.
Sinn dieser Vorschrift ist es,
dass sich die Schüler in ange–
messener Zeit auf die schrift–
liche Leistungserhebung ein–
stellen und vorbereiten kön–
nen . Muss der Termin der
Schulaufgabe z.B. wegen Er–
krankung verschoben wer–
den, braucht die Wochenfrist
für den Ersatztermin nicht
mehr eingehalten werden; es
genügt, wenn die Schulaufga–
be für einen der nächsten
Ta–
ge angekündigt wird .
Kein Urlaub
In diesem Jahr muss
ich dienstlich drei
Tage vor Beginn der
Sommerferien ins
Ausland verreisen
und möchte dies mit
einem anschließenden
Urlaub mit meiner
Familie verbinden .
Weder ich noch meine
Angehörigen können
später anreisen ; aus
betriebsinternen
Gründen ist es auch
nicht möglich , den