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Kalte Füße

Zu Beginn dies e s

Frühjahrs hat der

Sportunterricht am

Gymnasium meines

Sohnes wiederholt im

Freien stattgefun–

den . Nach ein paar

Minuten Gymnastik in ·

der Halle standen

die Kinder anschlie–

ßend in kurzen Hosen

und Hemden bei Regen

und Temperaturen

unter 10° auf dem

Sportplatz . Einmal

mussten sie in ein

Naturschutzgebi et

joggen und barfuß im

Bach waten. Vi ele

sind doch zu dieser

Jahreszeit sowieso

schon leicht erkäl–

tet . Welche Bestim–

mungen regeln ei–

gentlich den Sport–

unterricht im

Freien?

Christine B . - E .

Es gibt keine klar definierten

Richtlinien, unter welchen Um–

ständen Sportunterricht im

Freien stattfinden kann. Die

Entscheidung liegt im päda-

14

SCHULE

aktuell

2/ 99

gog ischen Ermessen der Lehr–

kraft, die jedoch für die kör–

perliche Unversehrtheit der

Schüler Sorge tragen muss.

Das bedeutet z.B., dass die

Sportbekleidung auf die je–

weilige W itterung abzustim–

men und bei sehr ungünsti–

gem Wetter auf Unterricht im

Freien zu verzichten ist. Erkäl–

tete Schüler sollten natürlich

generell keinen großen kör–

perlichen Belastungen ausge–

setzt werden . Doch kann ge–

rade der Sportunterricht im

Freien, auch bei niedrigen

Temperaturen, besonders zur

Gesunderhaltung des Körpers

beitragen und das Immunsys–

tem stärken .

fester Halt

Bei uns kommt es des

Öfteren vor , dass

Kinder im Schulbus

während der Fahrt

stehen müssen. Sind

im Schulbus Steh–

plätze für Grund–

schulkinder erlaubt?

Maximilian H. - U.

Im Schulbus gibt es, genauso

wie in einem Bus des öffentli–

chen Linienverkehrs, kein

„Stehplatzverbot" für Schüler,

auch nicht für Kinder im

Grundschulalter. Allerdings

sind in einem Kraftomnibus

nur so viele Stehplätze zuläs–

sig, w ie im Fahrzeugschein

ausgewiesen, im Fahrzeug

angeschrieben und vom Auf–

gabenträger für die Schüler–

beförderung

(Kommune,

Rat

&

Aus

SCHULE aktuell beantwortet

Landkreis, Zweckverband) ge–

stattet worden sind . Für die

Stehplätze müssen geeignete

Haltevorrichtungen in ausrei–

chender Anzahl vorhanden

sein, die von Schülern aller

Altersklassen benutzt werden

können .

Schiebung

Mein Sohn besucht

die 9. Klasse eines

Gymnasiums. Vor län–

gerer Zeit wurde der

Termin für eine Ma –

thematikschulaufgabe

bekannt gegeben. Als

zwei Tage vor dem

angekündigten Termin

ein Mitschüler fehl –

te, verschob der

Lehrer die Schulauf –

gabe kurzfristig um

eine Woche, um keine

Nachholschulaufgabe

erstellen zu müssen.

Als der erkrankte

Schüler jedoch einen

Tag später wieder

erschien, hieß es,

der neueste Termin

sei nun doch der

darauffolgende Tag .

Gilt denn nicht

mehr , dass Schulauf–

gaben eine Woche

vorher angekündigt

werden müssen?

Lucia B . - I.

Schulaufgaben werden nach

§

44 Abs. 4 Satz 1 der

Schulordnung für die Gymna–

sien (GSO) spätestens eine

Woche vorher angekündigt.

Sinn dieser Vorschrift ist es,

dass sich die Schüler in ange–

messener Zeit auf die schrift–

liche Leistungserhebung ein–

stellen und vorbereiten kön–

nen . Muss der Termin der

Schulaufgabe z.B. wegen Er–

krankung verschoben wer–

den, braucht die Wochenfrist

für den Ersatztermin nicht

mehr eingehalten werden; es

genügt, wenn die Schulaufga–

be für einen der nächsten

Ta–

ge angekündigt wird .

Kein Urlaub

In diesem Jahr muss

ich dienstlich drei

Tage vor Beginn der

Sommerferien ins

Ausland verreisen

und möchte dies mit

einem anschließenden

Urlaub mit meiner

Familie verbinden .

Weder ich noch meine

Angehörigen können

später anreisen ; aus

betriebsinternen

Gründen ist es auch

nicht möglich , den