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Probleme

und

18

Der Fall:

Die 11. Klasse

feiert gern Feste. Zu ei–

nem gemütlichen Um–

trunk laden die Schüler

diesmal auch ihre Lehrer

ein. Aber Herr

A.

sagt

gleich ab: "Ich nehme sol–

che Einladungen grund–

sätzlich nicht an." Seine

Kollegen B. und

C.

werden

auf der Party mit großem

Hallo begrüßt. Als ein

Fäßchen Bier angestochen

wird, mahnt Lehrer B.:

"Kinder, Ihr dürft nicht

soviel trinken. Denkt an

den Heimweg!" Weil die

Mahnung ungehört ver–

hallt, mag er nicht mehr

länger bleiben. Sein Kol–

lege

C.

will ihn halten:

"Sie sind privat hier. Da

müssen Sie doch auf nie–

manden aufpassen."

Erst spät in der Nacht

geht das Fest zu Ende.

Fritz, einer der Schüler,

steigt auf sein Fahrrad

und strampelt heim. Un–

terwegs stürzt er vor ein

Auto und wird schwer

verletzt. Zuviel Alkohol,

stellen die Ärzte fest. Jetzt

machen seine Eitern dem

Lehrer

C.

Vorwürfe: "Wie

konnten Sie zulassen, daß

Fritz in diesem Zustand

mit dem Fahrrad heim–

fährt? Wir machen Sie für

den ganzen Schaden ver–

antwortlich." Muß der

Lehrer zahlen?

Das Recht:

Ob Herr

C.

dafür geradestehen muß,

hängt von den besonde–

ren Umständen ab. Leider

hat sich keiner der teil–

nehmenden Lehrer ganz

ideal verhalten. Herr B.,

weil er, statt einfach zu

gehen, das übermäßige

Biertrinken noch nach–

drücklicher hätte verhin–

dern sollen. Zwar war das

Fest keine schulische Ver–

anstaltung und die Lehrer

nahmen daran nur als Pri–

vatpersonen teil. Aber

auch außerhalb von Un–

terricht und Klassenzim–

mer ist ein Lehrer nicht

irgendwer. Er muß sich

- wie übrigens jeder Be–

amte - so verhalten, daß

er das in ihn gesetzte Ver–

trauen der Gemeinschaft

rechtfertigt. Dazu gehört

es, Schäden von seinen

Schülern auch außerhalb

der Schule abzuwenden;

denn die dienstliche Tä–

tigkeit und Fürsorgepflicht

reicht in den privaten Be–

reich hinein. Lehrer B. hat

getan, was von ihm we–

nigstens zu verlangen war

und immerhin ein Zei–

chen der Warnung ge–

setzt. Wohl nicht ganz so

Herr

C.,

der bis zum

Schluß der Party geblie–

ben ist. Aber nur bei ei–

ner besonders schweren

Pflichtverletzung wird er

Wer hat recht?

Fälle aus dem Leben

der Schule

Paragraphen

für den Schaden haften

müssen. Das wäre z. B.

der Fall, wenn der Lehrer

den verunglückten Schü–

ler zum Trinken eigens

animiert hätte. Denkbar

wäre es auch, wenn er

den Schüler nach Hause

fahren ließ, obwohl er er–

kannte, daß dieser nicht

mehr fahrtüchtig war.

Auch der Lehrer

A.

hat

sich pädagogisch nicht

ganz richtig verhalten. Die

Einladung zur Party stellte

einen Vertrauensbeweis

der Schüler dar. Ihm sollte

man sich nicht ohne wei–

teres entziehen. Ein priva–

tes Fest schafft besseren

Kontakt zwischen Schüler

und Lehrer. Das kommt

der Bildung und Erzie–

hung sicher zugute.

Strafe für

Raufen:

Skm

laufen

Der Fall:

Die Schule ist

schon seit einer Stunde

aus - doch Hans und Pe–

ter sind noch immer nicht

zu Hause

Die Mutter macht sich

Sorgen. Endlich, nach einer

weiteren

Viertelstunde,

kommen die beiden an:

abgekämpft, völlig fertig.

,,Wir mußten heute zu

Fuß heimgehen- der Leh–

rer hat uns verboten, mit

dem Schulbus zu fahren,

und zwar die ganze Wo–

che · lang", stöhnen sie.

Weil die Mutter das nicht

recht glauben will, fragt

sie den Lehrer. Er bestä–

tigt aber das Verbot: "Pe-

ter und Hans haben an

der Bushaltestelle eine

Rauferei angezettelt, ob–

wohl ich sie vorher schon

einige Male ermahnt haF

te. Da mußte .ich endlich

durchgreifen. Bitte haben

Sie Verständnis." Frau

Meier kann sich nicht vor–

stellen, daß dieses Verbot

zu Recht ausgesprochen

wurde. Darum fragt sie

den Schulrat.

Das Recht:

Die Schulbus–

sperre ist nicht zu halten.

Erstens kennt die Allge–

meine Schulordnung ein

solches Fahrverbot nicht,

zweitens kann ein Lehrer

für das Verhalten eines

Schülers außerhalb des

Schulbereiches nur dann

eine Ordnungsmaßnahme

verhängen, wenn der

Schüler die Verwirklichung

der Aufgaben der Schule

gefährdete

38 ASchO).

Eine Rauferei an der Om–

nibus-Haltestelle kann le–

bensgefährlich sein, die

Verwirklichung der Aufga–

be der Schule wird sie

kaum behindern. Erkennt

der Lehrer, daß sich die

Buben in Gefahr bringen,

verlangt die Fürsorge–

pflicht, daß er eingreift.

unserem Fall

hätten also

die Kampf–

hähne ge–

trennt und

zur Vernunft

gebracht wer-

den müssen. Im

übrigen ist der Trans–

port der Schüler zur Volks–

schule und ihre Beauf–

sichtigung an der Warte–

stelle Sache

de-r

Gemein–

den und Schulverbände.

Sie haben dafür zu sor–

gen, daß auch keine Ge–

fährdung der Schüler wäh–

rend der Fahrt eintritt -

etwa durch randalierende

Mitschüler. Darum darf

der Schulbusfahrer einen

Störenfried als letztes Mit–

tel sogar aus dem Bus

weisen, denn im Fahrzeug

übt er ein " Hausrecht"

aus und ist für Leib und

Leben seiner Fahrgäste

verantwortlich.