Probleme
und
18
Der Fall:
Die 11. Klasse
feiert gern Feste. Zu ei–
nem gemütlichen Um–
trunk laden die Schüler
diesmal auch ihre Lehrer
ein. Aber Herr
A.
sagt
gleich ab: "Ich nehme sol–
che Einladungen grund–
sätzlich nicht an." Seine
Kollegen B. und
C.
werden
auf der Party mit großem
Hallo begrüßt. Als ein
Fäßchen Bier angestochen
wird, mahnt Lehrer B.:
"Kinder, Ihr dürft nicht
soviel trinken. Denkt an
den Heimweg!" Weil die
Mahnung ungehört ver–
hallt, mag er nicht mehr
länger bleiben. Sein Kol–
lege
C.
will ihn halten:
"Sie sind privat hier. Da
müssen Sie doch auf nie–
manden aufpassen."
Erst spät in der Nacht
geht das Fest zu Ende.
Fritz, einer der Schüler,
steigt auf sein Fahrrad
und strampelt heim. Un–
terwegs stürzt er vor ein
Auto und wird schwer
verletzt. Zuviel Alkohol,
stellen die Ärzte fest. Jetzt
machen seine Eitern dem
Lehrer
C.
Vorwürfe: "Wie
konnten Sie zulassen, daß
Fritz in diesem Zustand
mit dem Fahrrad heim–
fährt? Wir machen Sie für
den ganzen Schaden ver–
antwortlich." Muß der
Lehrer zahlen?
Das Recht:
Ob Herr
C.
dafür geradestehen muß,
hängt von den besonde–
ren Umständen ab. Leider
hat sich keiner der teil–
nehmenden Lehrer ganz
ideal verhalten. Herr B.,
weil er, statt einfach zu
gehen, das übermäßige
Biertrinken noch nach–
drücklicher hätte verhin–
dern sollen. Zwar war das
Fest keine schulische Ver–
anstaltung und die Lehrer
nahmen daran nur als Pri–
vatpersonen teil. Aber
auch außerhalb von Un–
terricht und Klassenzim–
mer ist ein Lehrer nicht
irgendwer. Er muß sich
- wie übrigens jeder Be–
amte - so verhalten, daß
er das in ihn gesetzte Ver–
trauen der Gemeinschaft
rechtfertigt. Dazu gehört
es, Schäden von seinen
Schülern auch außerhalb
der Schule abzuwenden;
denn die dienstliche Tä–
tigkeit und Fürsorgepflicht
reicht in den privaten Be–
reich hinein. Lehrer B. hat
getan, was von ihm we–
nigstens zu verlangen war
und immerhin ein Zei–
chen der Warnung ge–
setzt. Wohl nicht ganz so
Herr
C.,
der bis zum
Schluß der Party geblie–
ben ist. Aber nur bei ei–
ner besonders schweren
Pflichtverletzung wird er
Wer hat recht?
Fälle aus dem Leben
der Schule
Paragraphen
für den Schaden haften
müssen. Das wäre z. B.
der Fall, wenn der Lehrer
den verunglückten Schü–
ler zum Trinken eigens
animiert hätte. Denkbar
wäre es auch, wenn er
den Schüler nach Hause
fahren ließ, obwohl er er–
kannte, daß dieser nicht
mehr fahrtüchtig war.
Auch der Lehrer
A.
hat
sich pädagogisch nicht
ganz richtig verhalten. Die
Einladung zur Party stellte
einen Vertrauensbeweis
der Schüler dar. Ihm sollte
man sich nicht ohne wei–
teres entziehen. Ein priva–
tes Fest schafft besseren
Kontakt zwischen Schüler
und Lehrer. Das kommt
der Bildung und Erzie–
hung sicher zugute.
Strafe für
Raufen:
Skm
laufen
Der Fall:
Die Schule ist
schon seit einer Stunde
aus - doch Hans und Pe–
ter sind noch immer nicht
zu Hause
Die Mutter macht sich
Sorgen. Endlich, nach einer
weiteren
Viertelstunde,
kommen die beiden an:
abgekämpft, völlig fertig.
,,Wir mußten heute zu
Fuß heimgehen- der Leh–
rer hat uns verboten, mit
dem Schulbus zu fahren,
und zwar die ganze Wo–
che · lang", stöhnen sie.
Weil die Mutter das nicht
recht glauben will, fragt
sie den Lehrer. Er bestä–
tigt aber das Verbot: "Pe-
ter und Hans haben an
der Bushaltestelle eine
Rauferei angezettelt, ob–
wohl ich sie vorher schon
einige Male ermahnt haF
te. Da mußte .ich endlich
durchgreifen. Bitte haben
Sie Verständnis." Frau
Meier kann sich nicht vor–
stellen, daß dieses Verbot
zu Recht ausgesprochen
wurde. Darum fragt sie
den Schulrat.
Das Recht:
Die Schulbus–
sperre ist nicht zu halten.
Erstens kennt die Allge–
meine Schulordnung ein
solches Fahrverbot nicht,
zweitens kann ein Lehrer
für das Verhalten eines
Schülers außerhalb des
Schulbereiches nur dann
eine Ordnungsmaßnahme
verhängen, wenn der
Schüler die Verwirklichung
der Aufgaben der Schule
gefährdete
(§
38 ASchO).
Eine Rauferei an der Om–
nibus-Haltestelle kann le–
bensgefährlich sein, die
Verwirklichung der Aufga–
be der Schule wird sie
kaum behindern. Erkennt
der Lehrer, daß sich die
Buben in Gefahr bringen,
verlangt die Fürsorge–
pflicht, daß er eingreift.
unserem Fall
hätten also
die Kampf–
hähne ge–
trennt und
zur Vernunft
gebracht wer-
den müssen. Im
übrigen ist der Trans–
port der Schüler zur Volks–
schule und ihre Beauf–
sichtigung an der Warte–
stelle Sache
de-r
Gemein–
den und Schulverbände.
Sie haben dafür zu sor–
gen, daß auch keine Ge–
fährdung der Schüler wäh–
rend der Fahrt eintritt -
etwa durch randalierende
Mitschüler. Darum darf
der Schulbusfahrer einen
Störenfried als letztes Mit–
tel sogar aus dem Bus
weisen, denn im Fahrzeug
übt er ein " Hausrecht"
aus und ist für Leib und
Leben seiner Fahrgäste
verantwortlich.