v o m s a l v a t o r p l a t z
Attraktives
Angebot
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Blinde und sehbehin-
derte Kinder in einer
Klasse
– seit diesem
Schuljahr wird erprobt,
unter welchen Vorausset-
zungen sie gemeinsam
unterrichtet werden kön-
nen. Drei bayerische
Schulen nehmen an dem
Schulversuch teil: Edith-
Stein-Förderzentrum für
Sehgeschädigte in Unter-
schleißheim, Förderzen-
trum für Sehgeschädigte
in Nürnberg, Graf-zu-
Bentheim-Förderzentrum
für Sehgeschädigte in
Würzburg.
Neue Regelung
Faschingsferien
Probelauf
Seit diesem Schuljahr
können die bayerischen
Gymnasien ihr Fremd-
sprachenangebot nach
der 10. Klasse individuell
gestalten.
Aufgrund einer
Änderung in der Schul-
ordnung darf eine Schule
statt der 1. oder 2. Fremd-
sprache ab Jahrgangsstufe
11 eine so genannte spät
beginnende Fremdspra-
che, z.B. Italienisch, Rus-
sisch, Spanisch, Chine-
sisch oder Türkisch,
anbieten. Diese muss bis
zum Ende der 13. Klasse
belegt werden. Ob ein
Gymnasium von dieser
Neuregelung Gebrauch
macht, hängt auch davon
ab, ob es über entspre-
chend qualifizierte Lehr-
kräfte verfügt.
Die Bestimmungen in
der Schulordnung für die
Gymnasien über die
Feststellungsprüfungen
werden geändert.
Bisher mussten Schüler,
die in der 11. Klasse beur-
laubt waren, in den Vor-
rückungsfächern, die sie
in der 12. Klasse nicht
mehr belegen, Prüfungen
ablegen, um probeweise
vorrücken zu können. Die
Neuregelung, die mit den
beteiligten Verbänden
und Organisationen abge-
stimmt wird, soll ab dem
nächsten Schuljahr gelten.
Darüber diskutiert wor-
den ist schon mehr als
einmal. Doch nun schei-
nen sie konkret zu wer-
den – Faschingsferien als
feste Einrichtung.
Auf
Beschluss des Bayerischen
Landtags ist nämlich ge-
plant, jeweils in der Wo-
che, die mit dem Rosen-
montag beginnt, für die
bayerischen Schulen eine
ganze Woche Ferien ein-
zuführen. Das Kultus-
ministerium muss nun
eine entsprechende Rege-
lung erarbeiten. Da bei
der Einführung von Fa-
schingsferien unter Um-
ständen die beweglichen
Ferientage berührt sind,
muss das Bayerische Er-
ziehungs- und Unter-
richtsgesetz entsprechend
geändert werden. In den
Genuss dieser neuen Feri-
enwoche kämen Kinder
und Eltern allerdings vor-
aussichtlich erst im Schul-
jahr 2002/2003.
Übertritt
Für den Übertritt an die R6 werden die
Bedingungen in der Schulordnung er-
gänzt. Sie gelten für das Schuljahr
2001/02.
• Nach wie vor geeignet ist man mit ei-
nem Notendurchschnitt von minde-
stens 2,33 aus den Fächern Deutsch,
Mathematik und Heimat- und Sach-
kunde.
• Übertreten kann auch, wer den Probe-
unterricht bestanden hat.
• Bei einem Notendurchschnitt von 2,66
und nicht bestandenem Probeunter-
richt kann ein Schüler dennoch in die
R6 übertreten. Voraussetzung dafür ist,
dass die Eltern an einem Beratungsge-
spräch teilnehmen. Ausgeschlossen ist
die Aufnahme, wenn im Probeunter-
richt in Deutsch und Mathematik je-
weils die Note 6 oder einmal Note 6
und einmal Note 5 erzielt wurde.
• Wenn Schüler mit einem Durchschnitt
von 2,66 im Übertrittszeugnis allerdings
beim Probeunterricht des Gymnasiums
in den Fächern Deutsch und Mathema-
tik zweimal die Note 6 oder einmal
Note 6 und Note 5 erzielt haben, kön-
nen sie für den Übertritt an die R6
noch zu einem Nachtermin am Probe-
unterricht der Realschule teilnehmen.
Dies gilt auch für Schüler mit einem
Notendurchschnitt von 3,00 und
schlechter, die den Probeunterricht am
Gymnasium nicht bestanden haben.
illustration: bengt fosshag