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Stegreifaufgabe freigestellt. Nicht

zulässig wäre es jedoch, daß ein

Schüler, für den die Doppelbelastung

zutrifft, nach der Bewertung seine

Teilnahme wieder zurückzieht.

Hinzuweisen ist schließlich noch

auf eine Änderung im Bereich der

Abiturprüfung, die erstmals für dieje–

nigen Schüler wirksam wird, die im

nächsten Schuljahr in die Jahrgangs–

stufe 12 kommen. Für sie gilt, dciß

keine Leistung, die im Rahmen der

Reifeprüfung in den vier Prüfungsfä–

chern einzubringen ist, mit 0 Punkten

bewertet sein darf. Damit soll in Zu–

kunft ausgeschlossen werden, daß

ein Schülertrotz einer ungenügenden

Leistung in der Abiturprüfung die all–

gemeine Hochschulreife erhält.

AUSBILDUNGSZEIT

Dem von vielen Seiten immer wieder

geäußerten Wunsch, das Durch–

schnittsalter unserer Abiturienten zu

senken, dienen die beiden folgenden

Neuerungen in der Schulordnung für

die Gymnasien. Demnach verkürzt

sich die maximale Verweildauer am

Gymnasium von 12 auf 11 Jahre. Das

bedeutet, daß innerhalb der 9jähri–

gen Ausbildungszeit künftig nur noch

höchstens zweimal wiederholt wer–

den darf. Allerdings gilt diese neue

Bestimmung nicht ·für diejenigen

Schülerinnen und Schüler, die schon

in diesem Schuljahr die Höchstaus–

bildungsdauer ausgeschöpft haben

oder die Ausbildung am Gymnasium

aufgrund der Neuregelung nicht

mehr abschließen könnten.

Daneben wird ab nächstem Schul–

jahr auch das Höchstalter beim Ein–

tritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gym–

nasiums um ein Jahr gesenkt. Die

Aufnahme in ein Gymnasium setzt

nun voraus, daß man bei Beginn des

5. Schuljahres das 12. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat; über Aus–

nahmen entscheidet der Schulleiter.

PROBEZEIT UND NOTENAUSGUICH

Auf die Unterstufe beziehen sich

noch zwei weitere wesentliche Neu–

regelungen. Zu nennen ist hier zu–

nächst die Abschaffung der Probezeit

beim Eintritt in die 5. Jahrgangsstufe,

die bereits in diesem Schuljahr wirk–

sam wird. Diese Änderung basiert

auf Erfahrungen, die man bei Schul–

versuchen mit der Orientierungsstufe

machte. Dort zeigte sich nämlich,

daß viele Kinder in der neuen Schul–

art Gymnasium leichter Fuß faßten,

wenn der Druck der Probezeit entfiel.

Um den gymnasialen Anspruch aber

auch in der Unterstufe deutlicher zu

betonen, wurde die Bestimmung neu

gefaßt, die den Notenausgleich re–

gelt, also dem Schüler die Möglich–

keit bietet, unter bestimmten Voraus-

setzungen in die nächsthöhere Klasse

aufzurücken, obwohl er das Klassen–

ziel nicht erreicht hat. Demnach ist

ein solcher Notenausgleich künftig in

den beiden Jahrgangsstufen 5 und 6

nicht mehr möglich.

ÜBERGANGS· UND

ANSCHLUSSKLASSEN

Abschließend sei noch auf zwei

Neuerungen hingewiesen, von denen

die Übergangs- und Anschlußklas–

sen und die Besondere Prüfung be–

troffen sind. Schon seit vielen Jahren

können an bayerischen Gymnasien

sogenannte Übergangs- und An–

schlußklassen eingerichtet werden,

um sehr erfolgreichen und begabten

Absolventen von Real - und Wirt–

schaftsschulen nachträglich die Mög–

lichkeit zu bieten, in drei bzw. vier

Jahren das Abitur abzulegen. Die

Anschlußklasse ist eine besondere

11 . Klasse; die Schülern den Eintritt in

die Jahrgangsstufe 12 des Gymna–

siums ermöglicht, ohne ein Schuljahr

zu verlieren. ln einer Übergangsklas–

se, einer besonderen 10. Klasse, wer–

den Schüler auf die Jahrgangsstufe

11 des Gymnasiums vorbereitet. Seit

dem laufenden Schuljahr nun darf

man diese beiden Klassen nicht mehr

wiederholen. Denn das Nicht-Beste–

hen muß als ein deutliches Zeichen

dafür gewertet werden, daß ein

Schüler für den Bildungsweg des

Gymnasiums nicht geeignet ist. Ein

Wiederholen wäre deshalb in diesem

Fall pädagogisch nicht sinnvoll.

BESONDERE PRÜFUNG

Die Besondere Prüfung schließlich

gestattet unter bestimmten Voraus–

setzungen Gymnasiasten der 10.

Klasse, die aufgrund ihrer Leistungen

nicht in die Oberstufe vorrücken

durften, einen mittleren Schulab–

schluß zu erwerben. Diese Prüfung,

die bisher am Gymnasium abgelegt

wurde, findet in Zukunft an der Real–

schule statt. Die Verlagerung ändert

allerdings nichts an der Tatsache,

daß die Aufgaben nach wie vor zen–

tral für ganz Bayern erstellt und da–

bei die Lehrpläne für die Jahrgangs–

stufe 10 des Gymnasiums berück:.

sichtigt werden.

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SCHULE

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