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skunft

SCHULE aktuell beantwortet Leserfragen

} ;

Fraglos

...

,

Daß zu Beginn des Unterrichts

Schüler über den Stoff der

letzten Stunde ausgefragt wer–

den, halte ich grundsätzlich

für sinnvoll. Am Gymnasium

meines Sohnes gibt es aber

einen Lehrer, der auch solche

Schüler ins

11

Kreuzverhör"

nimmt, die in der letzten

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~~-----Stunde

gar nicht da waren.

Bemerkung

Ich bin Azubi und besuche seit

September die Berufsschule.

Neulich gab es in meiner Klas–

se eine Diskussion darüber,

ob die Lehrer berechtigt sind,

in unser Zeugnis Bemerkungen

über Mitarbeit und Verhalten

aufzunehmen. Gibt es dazu ei–

gentlich Vorschriften oder Be–

stimmungen?

Rainer M.-0.

Er verlangt sogar, daß diese

Schüler Externparalien mit–

schreiben. Ist das erlaubt?

Sonja R.-B.

ln der Schulordnung für die Gymnasien in

Bayern gibt es keine ausdrückliche Vor–

schrift dafür, ob ein Lehrer auch solche

Schüler, die an der vorangegangenen

Stunde nicht teilgenommen haben, über

den Inhalt dieser Stunde abfragen darf.

Aus dem Prinzip der Gleichbehandlung

ergibt sich aber, daß ein solcher Lei–

stungsnachweis von Schülern, die in der

letzten Stunde entschuldigt gefehlt haben,

nicht gefordert werden darf. Denn Schul–

bücher oder Hefteintregungen von Mit–

schülern sind sicher nur ein unvollkom–

mener Ersatz für eine vom Lehrer indivi–

duell geprägte und vom

Schüler versäum–

te Unterrichtsstunde.

Versuchung

Vor einigen Wochen schrieben

wir an der Realschule eine

Schulaufgabe in Chemie. Dabei

entdeckte unsere Lehrerin

unter meiner Bank einen Spick–

zettel, den ich

11

für alle

Fälle" bereitgelegt, aber

nicht benutzt hatte; er ent–

hielt nämlich ganz andere

Sachen, als abgefragt wurden.

Obwohl ich nun die gestellten

Aufgaben richtig beantwortet

habe, gab mir die Lehrerin

wegen des Spickzettels eine

Sechs. Darf sie das?

Claudia H.-A.

§ 41 Abs. 4 der Schulordnung für die

. Realschulen legt fest, daß eine Arbeit mit

der Note 6 bewertet wird, falls sich ein

Schüler bei der Anfertigung unerlaubter

Hilfsmittel bedient. Auch wenn der Schü–

ler dies nur versucht, kann so verfahren

werden, wobei als Versuch schon die Be–

reithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel

gilt. Ein Spickzettel fällt wohl eindeutig

unter diese Kategorie, unabhängig da–

von, ob er zur Lösung der Aufgabe her–

Einschlägig ist hier§ 23 Abs. 3 der Schul–

ordnung für die Berufsschulen in Bayern

(BSO); danach sind in Zwischen- und

Jahreszeugnisse Bemerkungen über An–

lagen, Mitarbeit und Verhalten der Schü–

ler aufzunehmen; darauf zu verzichten ist

nicht zulässig. Anders verhält es sich mit

dem Abschlußzeugnis, für das die BSO

keine solchen "Beurteilungen" vorsieht.

Der Grund für diese Regelung liegt darin,

daß die Bemerkungen im Zwischen- und

Jahreszeugnis Auskunft darüber geben

sollen, inwieweit die Anstrengungen des

Schülers dem angestrebten Ausbildungs–

ziel entsprechen. Im Abschlußzeugnis

wird auf solche Hinweise verzichtet, um

- falls diese negativ ausfallen würden -

das weitere berufliche Fortkommen nicht

zu behindern.

!'lllllillillllli••~·.angezogen

wurde oder nicht.

Uns ere Ans chrift:

Bayerisches Kultusministerium

Redaktion SCHULE aktuell Salvatorstr. 2 8000 München 2

10 SCHULE

aktuell