skunft
SCHULE aktuell beantwortet Leserfragen
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Fraglos
...
,
Daß zu Beginn des Unterrichts
Schüler über den Stoff der
letzten Stunde ausgefragt wer–
den, halte ich grundsätzlich
für sinnvoll. Am Gymnasium
meines Sohnes gibt es aber
einen Lehrer, der auch solche
Schüler ins
11
Kreuzverhör"
nimmt, die in der letzten
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gar nicht da waren.
Bemerkung
Ich bin Azubi und besuche seit
September die Berufsschule.
Neulich gab es in meiner Klas–
se eine Diskussion darüber,
ob die Lehrer berechtigt sind,
in unser Zeugnis Bemerkungen
über Mitarbeit und Verhalten
aufzunehmen. Gibt es dazu ei–
gentlich Vorschriften oder Be–
stimmungen?
Rainer M.-0.
Er verlangt sogar, daß diese
Schüler Externparalien mit–
schreiben. Ist das erlaubt?
Sonja R.-B.
ln der Schulordnung für die Gymnasien in
Bayern gibt es keine ausdrückliche Vor–
schrift dafür, ob ein Lehrer auch solche
Schüler, die an der vorangegangenen
Stunde nicht teilgenommen haben, über
den Inhalt dieser Stunde abfragen darf.
Aus dem Prinzip der Gleichbehandlung
ergibt sich aber, daß ein solcher Lei–
stungsnachweis von Schülern, die in der
letzten Stunde entschuldigt gefehlt haben,
nicht gefordert werden darf. Denn Schul–
bücher oder Hefteintregungen von Mit–
schülern sind sicher nur ein unvollkom–
mener Ersatz für eine vom Lehrer indivi–
duell geprägte und vom
Schüler versäum–
te Unterrichtsstunde.
Versuchung
Vor einigen Wochen schrieben
wir an der Realschule eine
Schulaufgabe in Chemie. Dabei
entdeckte unsere Lehrerin
unter meiner Bank einen Spick–
zettel, den ich
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für alle
Fälle" bereitgelegt, aber
nicht benutzt hatte; er ent–
hielt nämlich ganz andere
Sachen, als abgefragt wurden.
Obwohl ich nun die gestellten
Aufgaben richtig beantwortet
habe, gab mir die Lehrerin
wegen des Spickzettels eine
Sechs. Darf sie das?
Claudia H.-A.
§ 41 Abs. 4 der Schulordnung für die
. Realschulen legt fest, daß eine Arbeit mit
der Note 6 bewertet wird, falls sich ein
Schüler bei der Anfertigung unerlaubter
Hilfsmittel bedient. Auch wenn der Schü–
ler dies nur versucht, kann so verfahren
werden, wobei als Versuch schon die Be–
reithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel
gilt. Ein Spickzettel fällt wohl eindeutig
unter diese Kategorie, unabhängig da–
von, ob er zur Lösung der Aufgabe her–
Einschlägig ist hier§ 23 Abs. 3 der Schul–
ordnung für die Berufsschulen in Bayern
(BSO); danach sind in Zwischen- und
Jahreszeugnisse Bemerkungen über An–
lagen, Mitarbeit und Verhalten der Schü–
ler aufzunehmen; darauf zu verzichten ist
nicht zulässig. Anders verhält es sich mit
dem Abschlußzeugnis, für das die BSO
keine solchen "Beurteilungen" vorsieht.
Der Grund für diese Regelung liegt darin,
daß die Bemerkungen im Zwischen- und
Jahreszeugnis Auskunft darüber geben
sollen, inwieweit die Anstrengungen des
Schülers dem angestrebten Ausbildungs–
ziel entsprechen. Im Abschlußzeugnis
wird auf solche Hinweise verzichtet, um
- falls diese negativ ausfallen würden -
das weitere berufliche Fortkommen nicht
zu behindern.
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wurde oder nicht.
Uns ere Ans chrift:
Bayerisches Kultusministerium
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