27
Das Schulforum wird von der Schulleitung mindestens einmal in jedem Halbjahr,
erstmals spätestens bis zum 30. November, einberufen. Es entscheidet über den
Sitzungsturnus.
„Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere über Geschäfts-
gang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; sie kann weitere Mitwirkungsfor-
men vorsehen.“
Das Schulforumberät Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsambetreffen,
und gibt Empfehlungen ab.
Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme
zu geben:
•
zu wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der
Erziehungsberechtigten oder des Elternbeirats vorgeschrieben ist.
•
zu Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen.
•
zu Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
•
zu Grundsätzen der Schulsozialarbeit.
•
zur Namensgebung der Schule.
Bestimmte Entscheidungen werden imEinvernehmenmit demSchulforumgetroffen,
z.B.:
•
Festlegung der über die Zielvereinbarungenmit der Schulaufsicht hinausgehenden
Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4
BayEUG,
•
Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß
Art. 74 Abs. 1 Satz 2 BayEUG,
•
Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichts-
behörde bedarf,
•
Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebes
(Hausordnung),
•
Festlegung der Pausenordnung (Pausenzeiten) und Pausenverpflegung,
•
Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schul-
lebens.
Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit herbeigeführt
werden, legt die Schulleitung die Angelegenheit der Schulaufsichtbehörde vor, die
eine Entscheidung trifft. Bei der Festlegung eines jährlichen Höchstbetrags für
schulische Veranstaltungen ist eine Abstimmung mit dem Elternbeirat erforderlich.
Verlangt die Arbeitsgruppe Schülerzeitung die Behandlung einer ablehnenden Ent-
scheidung der Schulleitung imSchulforum, so ist dieses unverzüglich einzuberufen.
„Das Schulforum kann ferner auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen ver-
mitteln; Ordnungsmaßnahmen, bei denen die Mitwirkung des Elternbeirats vor-
gesehen ist, werden im Schulforum nicht behandelt.“
§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 BaySchO
Art. 69 Abs. 5 BayEUG
Aufgaben und
Wirkungsmöglichkeiten
Art. 69 Abs. 4 Satz 1 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 4 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 2 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 6 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 7 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 3 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 4 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 5 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 3 BayEUG
Art. 63 Abs. 4 Satz 3 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 6 BayEUG