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1. Bargeldlose Abwicklung von Zahlungsvorgängen des

Elternbeirats

Grundsätzlich ist es entlastend, bei der Verwaltung von Drittgeldern auf eine bar-

geldlose Abwicklung zurückgreifen zu können. Die Vorteile liegen insbesondere in

einem geringeren Verwaltungsaufwand, mehr Transparenz und mehr Sicherheit.

Staatliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten (vgl. Art. 3 Abs. 1

Satz 4 BayEUG). Das bedeutet, sie können nicht selbst Kontoinhaber sein. Dies gilt

entsprechend für die anderen Gremien der Schule und somit auch für den Eltern-

beirat. Der Elternbeirat kann somit kein eigenes Konto eröffnen.

Trotzdem kann der Elternbeirat grundsätzlich Zahlungsvorgänge bargeldlos ab-

wickeln. Dabei müssen folgende Rahmenbedingungen beachtet werden:

Finanzielle Vorgänge des Elternbeirats werden unterschiedlichen Trägern zugeord-

net: Entweder dem Freistaat Bayern (als Träger des Personalaufwands) oder dem

Sachaufwandsträger (als Träger des Schulaufwands). Der Elternbeirat wickelt dem-

nach bargeldlose Zahlungsvorgänge entweder

über ein Konto des Freistaat Bayerns oder

über ein Konto des Sachaufwandsträgers ab.

In den meisten Fällen werden finanzielle Vorgänge des Elternbeirats dem Zuständig-

keitsbereich des Sachaufwandsträgers (als Träger des Schulaufwands) zugeordnet.

Ob und unter welchen Rahmenbedingungen dieser demElternbeirat ein entsprechen-

des Konto zur Verfügung stellt, entscheidet der Sachaufwandsträger vor Ort.

Sobald der Personalaufwand betroffen ist, werden Zahlungsvorgänge demFreistaat

Bayern zugeordnet. Zum Beispiel kann der Elternbeirat zweckgebundene Spenden

sammeln, um die Reisekostenerstattung für Lehrkräfte bei Lehrer- und Schüler-

wanderungen zu unterstützen.

In solchen Fällen gilt folgende Regelung

1

:

Der Elternbeirat informiert die Schulleitung über die geplante Spende oder Zahlung.

Die Schulleitung wiederum verständigt das Landesamt für Schule. Diese stellt einen

Überweisungsträger aus, der die notwendigen Informationen enthält, vor allem:

den Namen und die Anschrift des Spenders bzw. Sponsors,

den Betrag der beabsichtigten Spende,

den Verwendungszweck, z.B. „Lehr- und Schülerwanderungen“.

Das Landesamt für Schule schickt den Überweisungsträger direkt an den Spender.

Sobald die Überweisung getätigt ist, verständigt die Staatsoberkasse das Landes-

amt für Schule über den Zahlungseingang. Anschließend weist das Landesamt für

Schule den Spendenbetrag der jeweiligen Schule zu (im Bereich der Grund- und

Mittelschulen demStaatlichen Schulamt). Somit erhöht sich das Budget der Schule

um den überwiesenen Betrag. Die Schulleitung stellt sicher, dass die Mittel für den

angegebenen Zweck verwendet werden.

III. Weitere Informationen für Eltern und Elternvertreter

1

Vgl. KMS vom 09.06.2011 Az. II-5H4000-6.56867