Table of Contents Table of Contents
Previous Page  29 / 40 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 29 / 40 Next Page
Page Background

29

7. Verbundausschuss und Verbundelternbeirat

In Schulverbünden wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet,

dem auch die Elternbeiratsvorsitzenden angehören.

Zudem sollen die Elternbeiräte in einemSchulverbund einen gemeinsamen Verbund-

elternbeirat wählen.

8. Landesschulbeirat

Zur Beratung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus auf dem Gebiet der

Bildung und Erziehung wurde ein Landesschulbeirat eingerichtet.

DemLandesschulbeirat gehören bis zu 42Mitglieder an, die vomStaatsministerium

für Unterricht und Kultus berufen werden. Den Vorsitz bei den Beratungen führt der

zuständige Staatsminister oder seine Vertretung.

„Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus regelt das Verfahren bei der Berufung

und die Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung durch Rechtsverordnung.

Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann Fachausschüsse

einsetzen.“

Er wird zu wichtigen Vorhaben auf demGebiet der Bildung und Erziehung angehört,

u.a. zu grundlegendenMaßnahmen imBereich der

Lehrpläne

und

Stundentafeln

,

zum Erlass oder zu grundlegenden Änderungen von

Schulordnungen

(für die in

Art. 7 bis 11, 14, 16 und 17 BayEUG genannten Schularten), zu Rechtsverordnungen

über das Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen, zu

Entwürfen von Gesetzen

und sonstigen Verordnungen, soweit sie grundsätzliche schulische Fragen betreffen,

sowie zu wichtigen

Schulversuchen

und deren Ergebnissen.

Der Landesschulbeirat kann dazu Vorschläge einbringen und Empfehlungen aus-

sprechen.

Art. 32 Abs. 7 Satz 3 BayEUG

Art. 32a Abs. 3 Satz 4 BayEUG

§ 18 BaySchO

Art. 64 Abs. 2 Satz 4 BayEUG

Rechtliche Grundlage

Art. 73 Abs. 1 BayEUG

Zusammensetzung

Art. 73 Abs. 3 BayEUG

Art. 73 Abs. 5 BayEUG

Aufgaben und

Wirkungsmöglichkeiten

Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayEUG