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Damit die Elternvertretung den ihr gestellten Auftrag erfüllen kann, hat ihr der Gesetz-

geber einige grundlegende Rechte eingeräumt. Das heißt umgekehrt: Schulleitung

und Schulaufsichtsbehörden haben Pflichten gegenüber der Elternvertretung. Als

Grundregel gilt, dass die Schule den Elternbeirat bei der Ausführung seines Auftrags

im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Aufgabenfelder unterstützen muss.

„Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmög-

lichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner

Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen

Auskünfte“.

Es handelt sich also um eine Pflicht der Schulleitung, den Elternbeirat rechtzeitig

und umfassend im Rahmen der Grenzen des Datenschutzes und der Amts-

verschwiegenheit zu informieren.

Das können z.B. die folgenden Themen sein:

Klassenbildung

Unterrichtsversorgung bzw. Unterrichtsausfall

Unterrichtsorganisation

Unterrichtszeit

Gestaltung der Stundenpläne

Änderung der Stundentafel

Lehr- und Lernmittel

Pauseneinteilung

Änderung gesetzlicher Regelungen

Mitteilungen der Schulleitung an die Eltern

Leistungsbewertung und Prüfungen

Fragen des Schullebens

Besondere Vorkommnisse in der Schule

Besondere Maßnahmen der Schuladministration

Der Schulleiter „erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte.

Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehr-

kraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.“

Das Auskunftsrecht umfasst nicht Angelegenheiten einzelner Schüler oder Eltern

– es sei denn, es liegt eine Zustimmung der Betroffenen vor.

Auch hier hat der Elternbeirat ein Beschwerderecht bei der zuständigen Schulauf-

sichtsbehörde (Staatliches Schulamt, Regierung oder Ministerialbeauftragter), wenn

gegen die Informationspflicht bzw. den Auskunftsanspruch verstoßen wird.

Rechte der Elternvertretung

1. Umfassende Information

des Elternbeirats

Art. 67 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BayEUG

2. Anspruch des Eltern-

beirats auf Auskünfte

Art. 67 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 BayEUG

II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung