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bei der Entscheidung über Grundsätze der Festlegung der

Unterrichts-

zeiten

;

bei der Festlegung der

Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen

der Schule;

bei der Entscheidung über Grundsätze der Durchführung von

Veranstaltungen

in der unterrichtsfreien Zeit

;

bei der

Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen,

welche die

Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen;

bei der

Änderung von Ausbildungsrichtungen

und der

Einführung von

Schulversuchen,

bei der Entwicklung des

Schulprofils „Inklusion“

und bei der

Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer

MODUS-Schule

;

bei der

Namensgebung für die Schule

;

bei bestimmten

MODUS 21-Maßnahmen

;

bei bestimmten

Erhebungen

;

beim

Ersatz des Zwischenzeugnisses

durch ein

dokumentiertes Lernent-

wicklungsgespräch

.

Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Elternbeirats macht dieMaßnahme der

Schule rechtswidrig.

s. o.

s. o.

Art. 65 Abs.1 Satz 3 Nr.13 BayEUG

Art. 29 Satz 3 BayEUG

§ 15 Abs. 1 Ziff. 3 BaySchO

§24 BaySchO

§ 15 Abs. 7 Satz 2 GrSO

§ 18 Abs. 9 MSO