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§ 73 Abs. 1 VwGO

§§ 80 Abs. 5 u. 123 VwGO

II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung

1. Bedeutung der Elternvertretung

Natürlich haben Eltern das Recht – aber auch die Pflicht –, an der Erziehung ihres

Kindes in der Schule mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht nehmen Eltern als

Vertreter ihres Kindes im persönlichen Kontakt mit der Schule und auch durch die

vom Gesetzgeber an den verschiedenen Schularten eingerichteten Gremien der

Elternvertretung wahr, zum Beispiel durch:

Kontakte zur Elternvertretung sowie Teilnahme am Informations- und Erfahrungs-

austausch in Elternversammlungen,

Beteiligung an der Wahl von Elternvertretern; dazu gehört selbstverständlich auch

die Kandidatur für ein solches öffentliches Ehrenamt und die Mitwirkung in der

Elternvertretung.

Die Elternvertretung an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Bayern

erfüllt einen im BayEUG, der BaySchO bzw. den Schulordnungen festgelegten

Auftrag. Es geht dabei um die Wahrnehmung der Belange der gesamten Eltern-

schaft bzw. größerer Gruppen einer Schule. Die Elternvertretung nimmt die Interes-

sen der Eltern gegenüber der Schule und dem Sachaufwandsträger wahr. Sie ver-

mittelt aber auch beim Interessenausgleich zwischen Schule und Elternschaft. Bei

der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird sie von der Schulleitung und dem Sachauf-

wandsträger unterstützt.