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Es ist Aufgabe des Elternbeirats, das

„Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern

und den Lehrkräften,

die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen

und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen.“

Das BayEUG weist ausdrücklich auf die beiderseitige Verpflichtung zur

vertrauens-

vollen Zusammenarbeit

hin. Aber natürlich lässt sich dieses Vertrauen nicht einfach

einfordern, sondern es muss im Zusammenwirken beider Erziehungspartner ständig

neu geschaffen werden. Einen Teil dieser Aufgabe übernimmt laut Gesetz die Eltern-

vertretung.

Was bedeutet das für die Praxis?

Elternvertreter, Eltern und Schule sollten regelmäßig gemeinsam die Qualität der

Informationsangebote reflektieren und ggf. nach Verbesserungsmöglichkeiten

suchen.

Klassenelternversammlungen sind für viele Erziehungsberechtigte eine

gute Möglichkeit, sich über schulische Themen zu informieren und die anderen

Eltern kennen zu lernen. In diesem Zusammenhang können die Erziehungsbe-

rechtigten ihr Antragsrecht zur Durchführung von Klassenelternversammlungen

nutzen und Vorschläge für die zu behandelnden Themen machen.

Weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Kontakte zwischen Schule und

Elternhaus bieten Schulfeste und Tage der offenen Tür. Die Anregung dazu kann

auch vom Elternbeirat ausgehen. Die Eltern sollen dabei Gelegenheit erhalten,

einen möglichst realitätsnahen Einblick in die Arbeit der Schule zu gewinnen.

Es ist Aufgabe des Elternbeirats, „das

Interesse der Eltern für die Bildung und

Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren

“.

Hier ist zwischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten zu unterscheiden.

Der Elternbeirat

hat das Recht auf Mitbestimmung

, d.h. der Schulleiter

kann nur

mit Zustimmung

des Elternbeirats (= juristisch

„im Einvernehmen mit“

) ent-

scheiden. Dies gilt z.B. für folgende Fälle:

bei der Entscheidung über einen

unterrichtsfreien Tag

;

bei der Entscheidung über die Durchführung von

Schullandheim-Aufenthalten,

Schul-Skikursen, Studienfahrten, Abschlussfahrten, Fahrten im Rahmen

des internationalen Schüleraustausches,

sofern sie in den einzelnen Schul-

arten vorgesehen sind. Die Schule hat den Eltern auf Wunsch des Elternbeirats

über die Verwendung der Kostenbeiträge für Schulfahrten zu berichten;

1. Pflicht zur

Zusammenarbeit

Art. 2 Abs. 4, Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

und Art. 74 Abs. 1 BayEUG

§ 12 BaySchO

§ 7 Abs. 1 VSO-F i.V.m. § 16 VSO

Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayEUG

2. Mitbestimmungsrechte

Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BayEUG

§ 19 Abs. 2 Satz 3 BaySchO

§ 15 BaySchO

II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung