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– Der Widerspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist, also der

angefochtene Verwaltungsakt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder einen

bestehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum in fehlerhafter Weise

konkretisiert und der Betroffene in seinen Rechten verletzt wurde. In diesem

Fall ist demWiderspruch abzuhelfen.

– Für den Erlass des Widerspruchsbescheids gegen einen Verwaltungsakt der

Schule ist in der Regel die nächsthöhere Behörde zuständig. Sollte die Schule

für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig sein, beschließt innerhalb

der Schule die Lehrerkonferenz über alleWidersprüche gegen Verwaltungsakte

der Schule. Der Widerspruch ist zurückzuweisen, sofern er unzulässig oder

unbegründet ist, also z.B. der Widerspruch nur mündlich oder verspätet ein-

gelegt wurde, sich nicht auf einen Verwaltungsakt bezieht oder der angefochtene

Verwaltungsakt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Widerspruchsbescheid

ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

– Hat ein Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten oder eine Prüfung

oder die Probezeit nicht bestanden, so gibt der Widerspruch noch nicht das

Recht zum Vorrücken; er verleiht auch nicht die Rechtsstellung, die eine

bestandene Prüfung oder Probezeit vermittelt.

Klage

An Stelle des Widerspruchs oder nach Erhalt des Widerspruchsbescheids kann

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage muss

den Kläger, den Beklagten (bei staatlichen Schulen: Freistaat Bayern) und den

Streitgegenstand bezeichnen und soll einen konkreten Antrag enthalten. Die zur

Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der ange-

fochtene Bescheid und ggf. der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in

Abschrift beigefügt werden.

Hinsichtlich der Einhaltung der Frist und der Erfolgsaussichten der Klage darf auf

die obigen Ausführungen zumWiderspruch verwiesen werden.

Einstweiliger Rechtsschutz

Sofern durch Einlegung einesWiderspruchs und/oder durch Erhebung einer Klage

eine Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts für die Schülerin

bzw. für den Schüler zu spät kommen würde, könnten ggf. zeitgleich Anträge im

einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden.

Art. 74 Abs. 1 BayEUG

§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySchO

§ 24 Abs. 1 Satz 1 LDO

Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayBG

§ 58 Abs. 1 u. 2 VwGO

§ 70 VwGO

I. Rechte und Pflichten der Eltern