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Eltern haben als Erziehungsberechtigte ein Recht auf

Einsicht in die Schülerakte

ihrer Kinder.

Eltern haben Anspruch auf ein

Beratungsangebot

der Schule über den weiteren

Bildungsweg des Schülers in den Fällen, in denen am Ende eines Schuljahres

feststeht, dass ein Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht vorrücken

darf oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.

Ebenso haben sie das Recht auf

Beratung in Fragen der Schullaufbahn

und auf Hilfe bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten durch die Schule und jeden

Lehrer, insbesondere durch Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen.

Sie haben Anspruch darauf, dass sie über Ziel, Inhalt und Formder

Familien- und

Sexualerziehung

rechtzeitig informiert werden.

Der Information der Eltern dienen insbesondere die Elternsprechstunden, Eltern-

sprechtage, Klassenelternversammlungen (Elternabend) und Elternversammlungen

einer oder mehrerer Jahrgangsstufen oder der gesamten Schule. Eine Klassen-

elternversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberech-

tigten der Schüler einer Klasse beantragt. Für jede Klasse wird mindestens einmal

im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten. Elternsprechtage und

Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen,

dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.

Darüber hinaus ist die Bedeutung des informellen Kontakts nicht zu unterschätzen

(z.B. durch Tage der offenen Tür, Feste und Veranstaltungen, Telefongespräche und

Elternbriefe).

Anhörungsrechte

Eltern haben das Recht, dass ihre Anliegen und ihre Sichtweise bei bestimmten

Entscheidungen gehört werden, z.B.:

Recht auf Anhörung bei Zurückstellung von der Aufnahme in die Grundschule für

ein Jahr

Recht auf Anhörung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens bei der Anmel-

dung an einer Förderschule

Anhörungsrecht vor der Anwendung von bestimmten Ordnungsmaßnahmen wie

Versetzung in eine Parallelklasse, Ausschluss vom Unterricht u.a.

§ 41 BaySchO

Art. 75 Abs. 2 BayEUG

Art. 78 Abs. 1 BayEUG

Art. 48 Abs. 3 BayEUG

§ 12 BaySchO

Art. 64 Abs. 3 BayEUG

Art. 37 Abs. 2 BayEUG

i. V. m. Art. 28 BayVwVfG

Art. 41 Abs. 4 u. 6 BayEUG

i. V. m. den Schulordnungen

Art. 86 Abs. 1 u. 2

Nr. 3 bis 12 BayEUG

Art. 88 Abs. 3 BayEUG