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3. Verhältnis zwischen Eltern und Schule

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verhältnis folgendermaßen definiert:

„Das Grundgesetz erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche

Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht an. Andererseits enthält

diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat

ist in der Schule nicht auf das ihm zugewieseneWächteramt beschränkt. Der staat-

liche Erziehungsauftrag in der Schule ist in seinem Bereich dem elterlichen Erzie-

hungsrecht nicht nach-, sondern gleichgestellt. Diese

gemeinsame Erziehungs-

aufgabe

von Eltern und Schule, welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des

Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in

einem sinnvoll aufeinander bezogenen

Zusammenwirken

zu erfüllen.“ (Hervor-

hebung durch Herausgeber)

Auf der Basis dieser Vorgaben verpflichtet das

Bayerische Gesetz über das Erzie-

hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Eltern und Schule zu einer von Vertrauen

getragenen Zusammenarbeit im Interesse der Bildung und Erziehung der Schüler:

„Die gemeinsame Erziehungsaufgabe, die Schule und Erziehungsberechtigte zu

erfüllen haben, erfordert eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammen-

arbeit“. Im Rahmen dieses Grundsatzes besteht für die Erziehungsberechtigten eine

Vielzahl individueller Rechte und Pflichten. Die rechtliche Grundlage dafür, wie für das

gesamte bayerische Schulsystem, bilden das Bayerische Gesetz über das Erziehungs-

und Unterrichtswesen (BayEUG), die

Bayerische Schulordnung (BaySchO)

sowie

die Schulordnungen für die einzelnen Schularten. Themenbereiche, welche alle Schul-

arten (mit Ausnahme einiger weniger Schularten, insbesondere der Berufsfachschu-

len) in Bayern betreffen (z.B. Schulgemeinschaft, Allgemeiner Schulbetrieb, indivi-

duelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz, Schülerunterlagen sowie

Schulaufsicht) werden in der

Bayerischen Schulordnung (BaySchO)

geregelt, die

zum1. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Schulordnungen sind – rechtlich gesehen

– Ausführungsverordnungen zum BayEUG und enthalten die Regelungen für den

täglichen Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse. Die Eigenverantwortung

der Schulen bei der Zusammenarbeit mit den Eltern wurde gestärkt, um den Gege-

benheiten vor Ort besser Rechnung zu tragen. Eltern wie Schulen sind gefordert,

aktiv eine

Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

zu gestalten. Die öffentlichen

Schulen sind verpflichtet, ein schulspezifisches Konzept zu entwickeln und dieses

regelmäßig anzupassen. Dabei kann von Regelungen der Schulordnung zur

Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten abgewichen werden.

Im folgenden Teil I werden zunächst Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf

ihre Kinder erläutert, d.h. es geht um die rechtlichen Möglichkeiten, die Eltern im

Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe wahrnehmen können.

In Teil II finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit als Elternvertreter. Hier

wird erläutert, welche Vorschriften imZusammenhangmit den Aufgaben des Eltern-

beirats wichtig sind.

Hinweis: Die dargestellten ausgewählten Rechte und Pflichten sind beispielhaft und

spiegeln den Stand vomAugust 2019 wider. Teilweise ergibt sich für einzelne Schul-

arten eine besondere Rechtslage.

Bundesverfassungsgericht

06.12.1972, Az. 1 BvR 230/70,

1 BvR 95/71

Art. 74 Abs. 1 BayEUG