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Beim Recht auf Mitwirkung

(=

im Benehmen

oder

in Abstimmung mit dem

Elternbeirat)

muss der Elternbeirat informiert werden und er kann seine Auffas-

sung darlegen. Die Entscheidung trifft unter Berücksichtigung der Position des

Elternbeirats die Schulleitung. Dabei soll sie die Auffassung des Elternbeirats berück-

sichtigen, sie muss sie aber nicht übernehmen. Dieses Mitwirkungsrecht besteht

in folgenden Bereichen:

bei der Entscheidung über die

Einführung zugelassener und nicht zulassungs-

pflichtiger Lehrmittel

an der Schule;

bei der Abstimmung über die

Anschaffung der sog. übrigen oder sonstigen

Lernmittel

durch die Eltern. Das BayEUG sieht außerdem vor, dass sich Schule

und Elternvertretung auf Höchstbeträge bei der Anschaffung einigen können;

bei der Festlegung eines

jährlichen Höchstbetrages für schulische Veranstal-

tungen

(durch das Schulforum);

beim

Erlass einer Hausordnung für Förderschulen;

bei der

Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen;

bei

Abweichungen von den regulären Sprengelgrenzen

der Schule bei

aktuellem Anlass;

bei der Durchführung von einigen besonders einschneidenden

Ordnungsmaß-

nahmen

ist der Elternbeirat auf Antrag des Schülers oder der Erziehungsberech-

tigten anzuhören.

Über die genannten Punkte hinaus kann sich der Elternbeirat weiterer Themen

annehmen, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, wie z.B. Fragen des

Unterrichts und der Erziehung, des äußeren Schulbetriebs und der Gestaltung des

Schullebens.

Es ist Aufgabe des Elternbeirats, „den Eltern (…) in besonderen [vomEB organisierten]

Veranstaltungen

Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben“.

Elternbeirat oder Klassenelternsprecher können für die Eltern einer Klasse bzw. einer

oder mehrerer Jahrgangsstufen Veranstaltungen in eigener Verantwortung durch-

führen. Sie sind eine guteMöglichkeit, um schulische Themen in einer etwas zwang-

loseren Atmosphäre zu behandeln. Bei den von ihm veranstalteten Elternversamm-

lungen hat der Elternbeirat einen großen Spielraum bei der Themensetzung und er

hat die Möglichkeit, Referenten oder Experten gemäß seinen Vorstellungen einzu-

laden. Schulleitung und Lehrerschaft können zu einem solchen Treffen natürlich

eingeladen werden, sie müssen jedoch nicht teilnehmen.

3. Mitwirkungsrechte

Art. 51 Abs. 3 BayEUG

Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BayEUG

Art. 51 Abs. 4 BayEUG

Art. 30 Satz 6 BayEUG,

§ 3 Abs. 2 VSO-F

Art. 26 Abs. 2 BayEUG

Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayEUG

Art. 42 Abs. 2 u. 7 BayEUG

Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG

Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG

4. Veranstaltungen des

Elternbeirats

Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayEUG

II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung