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Die Elternvertretung ist

kein Aufsichts- oder Überwachungsorgan der Schule

und der Lehrerschaft.

ZumBeispiel haben Elternvertreter kein Recht auf Unterrichts-

besuche und keinen pauschalen Anspruch auf Teilnahme an den Lehrerkonferenzen.

Ihnen stehen die im Gesetz und in der Schulordnung fixierten Möglichkeiten zur

Stellungnahme und zur Äußerung zur Verfügung.

Vor allem bei der Behandlung von Angelegenheiten, die einzelne Lehrer betreffen,

ist äußerste Zurückhaltung angesagt.

Der Elternbeirat kann an der Schule nicht selbstständig

Maßnahmen

(z.B. Veranstal-

tungen) durchführen, sondern nur in Absprache mit der Schulleitung. Der Eltern-

beirat kann

Spenden

nur als Vertreter entgegennehmen; Empfänger im rechtlichen

Sinn ist entweder der Freistaat Bayern oder der Sachaufwandsträger der Schule.

Dies hängt davon ab, wessen Aufgaben unterstützt werden sollen. Wo die Eltern

größere Projekte von längerer Dauer realisieren möchten, empfiehlt sich die Grün-

dung eines

Fördervereins

(vgl. S. 31).

Ebenso kann der Elternbeirat als nicht selbstständiges Organ der Schule keine

eigene

Homepage

betreiben. Informationen des Elternbeirats können nur im

Rahmen der Schulhomepage oder einer Website, die von der Schule verantwortet

wird, weitergegeben werden. Informationen des Elternbeirats, die sich an die Schul-

familie richten, sind in einem passwortgeschützten Bereich der Homepage zu ver-

öffentlichen. Dabei gilt, dass die Schulleitung die Schule nach außen vertritt und für

die Inhalte der Schulhomepage verantwortlich ist.

Der Elternbeirat kann aber in

eigener Sache

– d.h. als Organ der Schule – eine

Klage

einreichen,

wenn seine festgeschriebenen Mitwirkungsrechte verletzt werden.

Der Elternbeirat alleine kann

keine bindenden Entscheidungen für die Schule

treffen.

Er ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an der Willensbildung betei-

ligt bzw. die Schulleitung entscheidet einvernehmlich mit dem Elternbeirat.

5. Schulforum

An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforumeingerichtet.

Dies gilt nicht für Grundschulen, dort übernimmt der Elternbeirat bestimmte Rechte

des Schulforums. Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben

des Schulforums wahr.

Mitglieder des Schulforums sind der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz

gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat

gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Sach-

aufwandsträgers. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.

Was der Elternbeirat nicht ist

Zusammensetzung

Art. 69 Abs. 1 BayEUG

§ 17 BaySchO

Art. 69 Abs. 2 BayEUG

II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung