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Die Elternvertretung ist
kein Aufsichts- oder Überwachungsorgan der Schule
und der Lehrerschaft.
ZumBeispiel haben Elternvertreter kein Recht auf Unterrichts-
besuche und keinen pauschalen Anspruch auf Teilnahme an den Lehrerkonferenzen.
Ihnen stehen die im Gesetz und in der Schulordnung fixierten Möglichkeiten zur
Stellungnahme und zur Äußerung zur Verfügung.
Vor allem bei der Behandlung von Angelegenheiten, die einzelne Lehrer betreffen,
ist äußerste Zurückhaltung angesagt.
Der Elternbeirat kann an der Schule nicht selbstständig
Maßnahmen
(z.B. Veranstal-
tungen) durchführen, sondern nur in Absprache mit der Schulleitung. Der Eltern-
beirat kann
Spenden
nur als Vertreter entgegennehmen; Empfänger im rechtlichen
Sinn ist entweder der Freistaat Bayern oder der Sachaufwandsträger der Schule.
Dies hängt davon ab, wessen Aufgaben unterstützt werden sollen. Wo die Eltern
größere Projekte von längerer Dauer realisieren möchten, empfiehlt sich die Grün-
dung eines
Fördervereins
(vgl. S. 31).
Ebenso kann der Elternbeirat als nicht selbstständiges Organ der Schule keine
eigene
Homepage
betreiben. Informationen des Elternbeirats können nur im
Rahmen der Schulhomepage oder einer Website, die von der Schule verantwortet
wird, weitergegeben werden. Informationen des Elternbeirats, die sich an die Schul-
familie richten, sind in einem passwortgeschützten Bereich der Homepage zu ver-
öffentlichen. Dabei gilt, dass die Schulleitung die Schule nach außen vertritt und für
die Inhalte der Schulhomepage verantwortlich ist.
Der Elternbeirat kann aber in
eigener Sache
– d.h. als Organ der Schule – eine
Klage
einreichen,
wenn seine festgeschriebenen Mitwirkungsrechte verletzt werden.
Der Elternbeirat alleine kann
keine bindenden Entscheidungen für die Schule
treffen.
Er ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an der Willensbildung betei-
ligt bzw. die Schulleitung entscheidet einvernehmlich mit dem Elternbeirat.
5. Schulforum
An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforumeingerichtet.
Dies gilt nicht für Grundschulen, dort übernimmt der Elternbeirat bestimmte Rechte
des Schulforums. Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben
des Schulforums wahr.
Mitglieder des Schulforums sind der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz
gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat
gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Sach-
aufwandsträgers. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
Was der Elternbeirat nicht ist
Zusammensetzung
Art. 69 Abs. 1 BayEUG
§ 17 BaySchO
Art. 69 Abs. 2 BayEUG
II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung